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VB.2023.00530 • VG ZH VB.2023.00530 KI-generiert

Educational Authority v. Parents: Retroactive School Fees Liability vs. Formal Fee Determination

Geschäftsnummer VB.2023.00530
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed a dispute where an educational authority sought to charge parents nearly CHF 80,000 in retroactive school fees for their children's primary school attendance between 2017 and 2021, following a prior, legally binding decision that established the parents were liable for any fees imposed due to their fault in relocating the children. The Administrative Court partially overturned the lower instance's decision to dismiss the claim, reasoning that while the prior decision conclusively settled the issue of the parents' liability for school fees under relevant statutes, the specific amount of the fees had never been determined; therefore, the educational authority was obligated to first issue a formal decree explicitly setting the precise amount of the school fees based on principles like cost coverage and equivalence before issuing an invoice, leading to the dismissal of the current invoice action pending that formal fee setting.

Legislator-Regeste

Amtlich

Erhebung Schulgelder für die Jahre 2017 - 2021 | [Mit Verfügung vom 11. August 2017 legte die Bildungsdirektion die Gemeinde A als Schulort für die beiden Kinder der Beschwerdegegnerschaft fest und ordnete für den Fall, dass die Schulpflege A ein Schulgeld erheben sollte, an, dass dieses von den Eltern zu bezahlen sei, weil sie die Versetzung verschuldet hätten. Die gegen diese Verfügung erhobenen kantonalen Rechtsmittel wie auch eine Beschwerde ans Bundesgericht blieben erfolglos. Mit der Ausgangsverfügung stellte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin einen Betrag über Fr. 79'900.- in Rechnung. Die Vorinstanz hob diesen Beschluss mangels Zuständigkeit auf.] Können sich die Beteiligten nicht einigen, legt die Bildungsdirektion den Schulort, die Kostenpflicht und die Höhe des Schulgelds fest (§ 12 VSG). Hier äusserte sich die Bildungsdirektion bereits in der (rechtskräftigen) Verfügung vom 11. August 2017 zur Frage, ob von der Beschwerdegegnerschaft ein Schulgeld für den Besuch der Primarschule Stadel durch ihre beiden Kinder ab dem Schuljahr 2017/2018 erhoben werden darf. Anlass, auf den betreffenden Entscheid bzw. den diese Verfügung bestätigenden Entscheid des Bundesgerichts vom 3. Juli 2020 zurückzukommen, besteht nicht. Was die Höhe des von der Beschwerdegegnerschaft zu tragenden Schulgelds anbelangt, bildete diese dagegen (noch) nicht Streitgegenstand des früheren Verfahrens. Der Vorinstanz ist vielmehr darin beizupflichten, dass die Bildungsdirektion gehalten ist, in Anwendung von § 12 VSG eine Verfügung über die genaue Höhe des von der Beschwerdegegnerschaft zu bezahlenden Schulgelds zu erlassen, bevor ihr dieses in Rechnung gestellt werden kann (zum Ganzen E. 2.4). Die Bildungsdirektion hat die Schulgebühren im Einzelfall festzulegen und sich dabei an allgemeinen Rechtsgrundsätzen, wie am Verursacher- und am Rechtsgleichheitsprinzip, sowie an den besonderen Grundsätzen des Abgabenrechts, insbesondere am Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip, zu orientieren (E. 2.5). Abweisung.

Schlagwörter

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Gebührenfestsetzung Sitzungsgeld Kostenauflage Verwaltungskosten Schulgeldbeitrag elterlicher Konflikt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 12 VSG

The court ruled that the Education Directorate is obligated to issue a decision regarding the exact amount of tuition fees owed by the respondent, based on this provision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00530

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00530 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.07.2024 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Erhebung Schulgelder für die Jahre 2017 - 2021 · [Mit Verfügung vom 11. August 2017 legte die Bildungsdirektion die Gemeinde A als Schulort für die beiden Kinder der Beschwerdegegnerschaft fest und ordnete für den Fall, dass die Schulpflege A ein Schulgeld erheben sollte, an, dass dieses von den Eltern zu bezahlen sei, weil sie die Versetzung verschuldet hätten.

Die gegen diese Verfügung erhobenen kantonalen Rechtsmittel wie auch eine Beschwerde ans Bundesgericht blieben erfolglos. Mit der Ausgangsverfügung stellte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin einen Betrag über Fr. 79'900.- in Rechnung. Die Vorinstanz hob diesen Beschluss mangels Zuständigkeit auf.] Können sich die Beteiligten nicht einigen, legt die Bildungsdirektion den Schulort, die Kostenpflicht und die Höhe des Schulgelds fest (§ 12 VSG). Hier äusserte sich die Bildungsdirektion bereits in der (rechtskräftigen) Verfügung vom 11.

August 2017 zur Frage, ob von der Beschwerdegegnerschaft ein Schulgeld für den Besuch der Primarschule Stadel durch ihre beiden Kinder ab dem Schuljahr 2017/2018 erhoben werden darf. Anlass, auf den betreffenden Entscheid bzw. den diese Verfügung bestätigenden Entscheid des Bundesgerichts vom 3. Juli 2020 zurückzukommen, besteht nicht. Was die Höhe des von der Beschwerdegegnerschaft zu tragenden Schulgelds anbelangt, bildete diese dagegen (noch) nicht Streitgegenstand des früheren Verfahrens. Der Vorinstanz ist vielmehr darin beizupflichten, dass die Bildungsdirektion gehalten ist, in Anwendung von § 12 VSG eine Verfügung über die genaue Höhe des von der Beschwerdegegnerschaft zu bezahlenden Schulgelds zu erlassen, bevor ihr dieses in Rechnung gestellt werden kann (zum Ganzen E. 2.4).

Die Bildungsdirektion hat die Schulgebühren im Einzelfall festzulegen und sich dabei an allgemeinen Rechtsgrundsätzen, wie am Verursacher- und am Rechtsgleichheitsprinzip, sowie an den besonderen Grundsätzen des Abgabenrechts, insbesondere am Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip, zu orientieren (E. 2.5). Abweisung. · --- · Stichworte: · ÄQUIVALENZPRINZIP AUSWÄRTIGER SCHULBESUCH FESTLEGUNG DES SCHULGELDS GRUNDSCHULUNTERRICHT KOSTENDECKUNGSPRINZIP RECHTSKRÄFTIGER ENTSCHEID SCHULGELD SCHULGELDHÖHE UNEINIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 19 BV § 11 Abs. 3 VSG § 12 VSG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3