Sham Marriage Used to Deny Residence Permit Extension
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA court upheld the denial of a residence permit extension for a North Macedonian national, finding it was based on a sham marriage. The court reasoned that while the marriage to a Bulgarian citizen generally grants a right of residence, this right is subject to abuse, including sham marriages. Based on the available evidence, the court concluded that the marriage was entered into solely for immigration purposes, justifying the denial and deeming it a proportionate measure.
Legislator-Regeste
AmtlichVerlängerung der Aufenthaltsbewilligung | [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines Nordmazedoniers zufolge Scheinehe.] Der Beschwerdegegner durfte in antizipierter Beweiswürdigung auf die Befragung der vom Beschwerdeführer angebotenen Zeugen verzichten (E. 2). Der Beschwerdeführer hat aufgrund der Ehe mit seiner bulgarischen Ehefrau grundsätzlich einen aus dem FZA abgeleiteten Aufenthaltsanspruch. Dieser steht jedoch unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs, worunter unter anderem die Scheinehe fällt (E. 3). Die Indizienlage lässt einzig den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer die Ehe allein aus ausländerrechtlichen Motiven einging (E. 4). Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich als verhältnismässig (E. 5). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe provision is cited in the dispositive, indicating it was used to address the applicant's right of residence derived from his marriage.
This provision concerning the right to be heard is cited in the dispositive, implying it was considered in relation to the court's decision on evidence.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00529
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00529 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.03.2024 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung · [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines Nordmazedoniers zufolge Scheinehe.] Der Beschwerdegegner durfte in antizipierter Beweiswürdigung auf die Befragung der vom Beschwerdeführer angebotenen Zeugen verzichten (E. 2). Der Beschwerdeführer hat aufgrund der Ehe mit seiner bulgarischen Ehefrau grundsätzlich einen aus dem FZA abgeleiteten Aufenthaltsanspruch.
Dieser steht jedoch unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs, worunter unter anderem die Scheinehe fällt (E. 3). Die Indizienlage lässt einzig den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer die Ehe allein aus ausländerrechtlichen Motiven einging (E. 4). Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich als verhältnismässig (E. 5). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG RECHTLICHES GEHÖR SCHEINEHE · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. 2 BV Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4