Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2023.00526 • VG ZH VB.2023.00526 KI-generiert

Social Assistance Recipient's 13th-Month Salary Accounting

Geschäftsnummer VB.2023.00526
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court addressed the proper accounting of a 13th-month salary received by a recipient of social assistance, determining that the full amount must be credited against income in the month it is paid. The court reasoned that while the specific guideline in the social assistance manual precludes distributing the excess income evenly over the following twelve months, this does not imply the surplus can be kept freely; rather, the excess amount must be applied against the social assistance needs of the subsequent months to cover living expenses, rejecting the claimant's argument that an unallocated surplus remains for their free use.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Anrechnung des 13. Monatslohns. Der einer Sozialhilfe beziehenden Person ausbezahlte 13. Monatslohn ist als Einkommensbestandteil im Nettobetrag im Zeitpunkt der Auszahlung bei den Einkünften anzurechnen (E. 2.3, 4.1). Die Konkretisierung im Sozialhilfehandbuch, dass keine Aufteilung auf die kommenden zwölf Monate erfolge, bedeutet entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht, dass gar keine Aufteilung vorgenommen werden darf und ein Überschuss der sozialhilfebeziehenden Person zur freien Verfügung steht. Vielmehr bedeutet dies, dass keine über das ganze Jahr erfolgende monatliche Berücksichtigung des 13. Monatslohns erfolgt, indem jeden Monat 1/12 davon zu den Einnahmen gerechnet wird (E. 4.3). Das Fehlen weiterer Regelungen im Sozialhilfehandbuch unter diesem Titel ist nicht als bewusster Verzicht auf eine Regelung für den Kanton Zürich zu verstehen, was dazu führen müsse, dass der Überschuss dem Sozialhilfeempfänger für die Folgemonate zur freien Verfügung freizugeben sei. Die Auslegung ergibt, dass eine Anrechnung des Überschusses auf die Folgemonate vorzunehmen und für den Lebensunterhalt anzurechnen ist (E. 4.4). Ausführungen dazu, wie lange der Zeitraum bis zur Prüfung der Ablösung beträgt, wenn die Situation des Überschusses über eine gewisse Zeit andauert, erübrigen sich vorliegend mangels Streitgegenstands und weil der Beschwerdeführer sich zwischenzeitlich von der Sozialhilfe abmeldete (E. 4.5). Abweisung UP (E. 5.2). Abweisung, soweit Eintreten.

Schlagwörter

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Sozialhilfebezüger Amtshilfe Rückstellung dreizehnter Monatslohn Lebenshaltungskosten Überschusseinkommen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 6 BV

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§ 2 Abs. II SHG

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§ 14 SHG

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§ 16 Abs. II SHV

Although cited in the text, this provision is not explicitly listed in the dispositive orders below.

§ 17 Abs. I SHV

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00526

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00526 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.11.2024 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Anrechnung des 13. Monatslohns. Der einer Sozialhilfe beziehenden Person ausbezahlte 13. Monatslohn ist als Einkommensbestandteil im Nettobetrag im Zeitpunkt der Auszahlung bei den Einkünften anzurechnen (E. 2.3, 4.1). Die Konkretisierung im Sozialhilfehandbuch, dass keine Aufteilung auf die kommenden zwölf Monate erfolge, bedeutet entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht, dass gar keine Aufteilung vorgenommen werden darf und ein Überschuss der sozialhilfebeziehenden Person zur freien Verfügung steht.

Vielmehr bedeutet dies, dass keine über das ganze Jahr erfolgende monatliche Berücksichtigung des 13. Monatslohns erfolgt, indem jeden Monat 1/12 davon zu den Einnahmen gerechnet wird (E. 4.3). Das Fehlen weiterer Regelungen im Sozialhilfehandbuch unter diesem Titel ist nicht als bewusster Verzicht auf eine Regelung für den Kanton Zürich zu verstehen, was dazu führen müsse, dass der Überschuss dem Sozialhilfeempfänger für die Folgemonate zur freien Verfügung freizugeben sei. Die Auslegung ergibt, dass eine Anrechnung des Überschusses auf die Folgemonate vorzunehmen und für den Lebensunterhalt anzurechnen ist (E. 4.4).

Ausführungen dazu, wie lange der Zeitraum bis zur Prüfung der Ablösung beträgt, wenn die Situation des Überschusses über eine gewisse Zeit andauert, erübrigen sich vorliegend mangels Streitgegenstands und weil der Beschwerdeführer sich zwischenzeitlich von der Sozialhilfe abmeldete (E. 4.5). Abweisung UP (E. 5.2). Abweisung, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · ABLÖSUNG ANRECHNUNG AUSLEGUNG EINKOMMENSANRECHNUNG LEBENSUNTERHALT MONATSLOHN SOZIALHILFE SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT SOZIALHILFEEMPFÄNGER WIRTSCHAFTLICHE HILFE 13. MONATSLOHN · Rechtsnormen:

· Art. 6 BV § 2 Abs. II SHG § 14 SHG § 16 Abs. II SHV § 17 Abs. I SHV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3