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VB.2023.00522 • VG ZH VB.2023.00522 KI-generiert

Mobile Antenna Permit Upheld Due to Adequate Public Notice

Geschäftsnummer VB.2023.00522
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld a building permit for a mobile phone antenna, finding that the applicant's right to appeal was not forfeited. The court reasoned that the public notification and staking of the construction project were adequate, informing interested parties of their obligation to request a formal decision within 20 days of public announcement to preserve their right to appeal. While the staking should reasonably represent the project, the primary source for definitive design details remains the publicly available plans.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung Mobilfunkantenne | Verwirkung Rekursrecht; Aussteckung und Publikation. Wer im baurechtlichen Verfahren Ansprüche geltend machen will, hat laut § 315 Abs. 1 PBG innert 20 Tagen seit der öffentlichen Bekanntmachung bei der örtlichen Baubehörde schriftlich die Zustellung des baurechtlichen Entscheids zu verlangen. Wer den baurechtlichen Entscheid nicht rechtzeitig verlangt, hat gemäss § 316 Abs. 1 PBG das Rekursrecht verwirkt (E. 2.1). Darstellbare Vorhaben sind grundsätzlich auszustecken. Obwohl nicht jeder einzelne Gebäudeteil dargestellt werden muss, soll das Bauprofil eine hinreichende Visualisierung und Wahrnehmung für die Rechtsuchenden gewährleisten. Über die genaue Gestalt der Bauten haben sie sich anhand der öffentlich aufliegenden Pläne zu orientieren, welche primär massgebend sind (E. 2.2). Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen gleichzeitig im kantonalen Amtsblatt und in den üblichen Publikationsorganen der Gemeinde (E. 2.3). Insgesamt waren weder die Publikation noch die Aussteckung mangelhaft (E. 2.4). Abweisung.

Schlagwörter

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Mobilfunkantennenbewilligung rechtskräftige Baubewilligung öffentliche Auskündigung Baupflicht Recht auf das Geschmacksmuster öffentliches Gebäude

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 315 Abs. 1 PBG

This provision establishes the requirement to request the delivery of the building permit decision in writing within 20 days of its public announcement to assert claims in the building permit procedure.

§ 316 Abs. 1 PBG

This provision states that the right to appeal is forfeited if the building permit decision is not requested in time.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00522

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00522 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.08.2024 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 23.01.2025 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung Mobilfunkantenne · Verwirkung Rekursrecht; Aussteckung und Publikation. Wer im baurechtlichen Verfahren Ansprüche geltend machen will, hat laut § 315 Abs. 1 PBG innert 20 Tagen seit der öffentlichen Bekanntmachung bei der örtlichen Baubehörde schriftlich die Zustellung des baurechtlichen Entscheids zu verlangen.

Wer den baurechtlichen Entscheid nicht rechtzeitig verlangt, hat gemäss § 316 Abs. 1 PBG das Rekursrecht verwirkt (E. 2.1). Darstellbare Vorhaben sind grundsätzlich auszustecken. Obwohl nicht jeder einzelne Gebäudeteil dargestellt werden muss, soll das Bauprofil eine hinreichende Visualisierung und Wahrnehmung für die Rechtsuchenden gewährleisten. Über die genaue Gestalt der Bauten haben sie sich anhand der öffentlich aufliegenden Pläne zu orientieren, welche primär massgebend sind (E. 2.2). Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen gleichzeitig im kantonalen Amtsblatt und in den üblichen Publikationsorganen der Gemeinde (E. 2.3).

Insgesamt waren weder die Publikation noch die Aussteckung mangelhaft (E. 2.4). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSSTECKUNG FRISTWAHRUNG PUBLIKATION PUBLIKATIONSORGAN DER GEMEINDE RECHTZEITIGKEIT ZUSTELLUNG · Rechtsnormen: · § 6 Abs. I PBG § 311 Abs. II PBG § 315 Abs. I PBG § 316 Abs. I PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3