Appeal Dismissed for Formal Defects; Substantive Appeal Remanded for Further Expert Investigation on Biotope Protection Impact
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed one appeal due to the appellant's failure to meet the formal requirement of including a specific claim and its reasoning in the appeal brief, as mandated by procedural law. Regarding the substantive issue of foregoing the protection status of a valuable biotope, the court found that the existing expert opinions were insufficient because they failed to address the impact of the long realization period for compensatory measures on endangered species and whether the biotope could be replaced in a reasonable time, which is crucial for determining the biotope's protection priority and the overall balancing of interests. Consequently, the court partially granted the second related appeal and remanded the case for supplementary factual investigation on these unresolved points.
Legislator-Regeste
AmtlichVerzicht auf Unterschutzstellung und Inventarentlassung | Beschwerdebegründung; Biotopschutz. Gemäss § 54 Abs. 1 VRG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag und dessen Begründung enthalten (E. 1.2.2). Das formale Minimalerfordernis von § 54 Abs. 1 VRG wurde von der Beschwerdeführerin 1 aus dem Verfahren VB.2023.00521 nicht eingehalten, womit auf die Beschwerde im Verfahren VB.2023.00521 nicht einzutreten ist (E. 1.2.3). Der bundesrechtliche und der kantonale Biotopschutz verlangen, dass unter Abwägung der betroffenen Interessen möglichst alle schützenswerten Biotope zu schützen sind. Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher gemäss Art. 18 Abs. 1ter NHG für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonsten für angemessenen Ersatz zu sorgen (E. 5.2.3). Mit Blick auf den Koordinationsgrundsatz nach Art. 25a RPG hielt das Bundesgericht fest, Schutz-, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen würden erst im Rahmen der Baubewilligung definitiv und in einer für den Baugesuchsteller verbindlichen Weise festgelegt, doch müssten die erforderlichen Massnahmen bereits im Zeitpunkt des Planerlasses als sichergestellt erscheinen. Entsprechendes hat auch für einen Verzicht auf die (planerische) Unterschutzstellung eines nach Art. 14 Abs. 3 NHV schützenswerten Biotops zu gelten (E. 5.2.4). Der Beobachtungszeitpunkt und -zeitraum des Gutachtens sind nicht zu beanstanden. Auch die Untersuchungstiefe genügt grundsätzlich (E. 5.4.3). Aus den Gutachten ergeben sich keine Antworten auf die Fragen, wie sich die lange Realisationszeit der Ersatzmassnahmen auf die Fledermäuse und die weiteren auf der streitbetroffenen Parzelle vorkommenden gefährdeten und seltenen Tierarten auswirkt. Die Sachverhaltserhebung im Rahmen der bisherigen Begutachtung ist hinsichtlich dieser Frage lückenhaft (E. 5.5.2). Die Beantwortung der Frage, ob das Biotop innert vernünftiger Zeit ersetzbar ist, ist für dieBeurteilung, ob eine hohe oder aber eine sehr hohe Schutzwürdigkeit des Biotops vorliegt – und damit für den Ausgang der Interessenabwägung – entscheidend (E. 5.7.2). VB.2023.0521: Nichteintreten; VB.2023.00539: Teilweise Gutheissung und Sprungrückweisung zur ergänzenden Sachverhaltserhebung im Sinne der Erwägungen.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to declare the appeal in case VB.2023.00521 inadmissible because the appellant failed to meet the formal minimum requirement of submitting a motivated appeal.
Cited in the list of legal norms, relevant for the decision, although its specific role in the dispositive is not detailed beyond the general inadmissibility ruling.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00521
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224823&W10_KEY=13317004&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00521 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.03.2025 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Verzicht auf Unterschutzstellung und Inventarentlassung · Beschwerdebegründung; Biotopschutz. Gemäss § 54 Abs. 1 VRG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag und dessen Begründung enthalten (E. 1.2.2). Das formale Minimalerfordernis von § 54 Abs. 1 VRG wurde von der Beschwerdeführerin 1 aus dem Verfahren VB.2023.00521 nicht eingehalten, womit auf die Beschwerde im Verfahren VB.2023.00521 nicht einzutreten ist (E. 1.2.3).
Der bundesrechtliche und der kantonale Biotopschutz verlangen, dass unter Abwägung der betroffenen Interessen möglichst alle schützenswerten Biotope zu schützen sind. Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher gemäss Art. 18 Abs. 1ter NHG für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonsten für angemessenen Ersatz zu sorgen (E. 5.2.3). Mit Blick auf den Koordinationsgrundsatz nach Art. 25a RPG hielt das Bundesgericht fest, Schutz-, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen würden erst im Rahmen der Baubewilligung definitiv und in einer für den Baugesuchsteller verbindlichen Weise festgelegt, doch müssten die erforderlichen Massnahmen bereits im Zeitpunkt des Planerlasses als sichergestellt erscheinen.
Entsprechendes hat auch für einen Verzicht auf die (planerische) Unterschutzstellung eines nach Art. 14 Abs. 3 NHV schützenswerten Biotops zu gelten (E. 5.2.4). Der Beobachtungszeitpunkt und -zeitraum des Gutachtens sind nicht zu beanstanden. Auch die Untersuchungstiefe genügt grundsätzlich (E. 5.4.3). Aus den Gutachten ergeben sich keine Antworten auf die Fragen, wie sich die lange Realisationszeit der Ersatzmassnahmen auf die Fledermäuse und die weiteren auf der streitbetroffenen Parzelle vorkommenden gefährdeten und seltenen Tierarten auswirkt.
Die Sachverhaltserhebung im Rahmen der bisherigen Begutachtung ist hinsichtlich dieser Frage lückenhaft (E. 5.5.2). Die Beantwortung der Frage, ob das Biotop innert vernünftiger Zeit ersetzbar ist, ist für die Beurteilung, ob eine hohe oder aber eine sehr hohe Schutzwürdigkeit des Biotops vorliegt – und damit für den Ausgang der Interessenabwägung – entscheidend (E. 5.7.2). VB.2023.0521: Nichteintreten; VB.2023.00539: Teilweise Gutheissung und Sprungrückweisung zur ergänzenden Sachverhaltserhebung im Sinne der Erwägungen. · --- · Stichworte:
· AKTENBEIZUG BEGRÜNDUNG BESCHWERDEBEGRÜNDUNG BIOTOP BIOTOPSCHUTZ ERSATZMASSNAHMEN GLEICHWERTIGKEIT GUTACHTEN LANDSCHAFTSSCHUTZ NICHTEINTRETEN RECHTLICHES GEHÖR SACHVERHALTSERMITTLUNG UNTERSUCHUNGSTIEFE UNTERSUCHUNGSZEITRAUM · Rechtsnormen: · § 5 Abs. 3 VRG § 54 Abs. 1 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3