Building Permit Conversion and Rejecting "Gesamtüberbauung" Concept
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed a building permit application concerning the conversion of a visitor parking space into a residential parking space, where the opposing party argued that the applicant's building and adjacent ones constituted a "Gesamtüberbauung" (overall development), thus mandating the retention of the visitor space based on the combined total of residential units. The court ruled that the obligation to provide mandatory parking spaces rests solely with the current building applicant or landowner, rejected the opposing party's concept of "Gesamtüberbauung" as unsupported by planning law or local ordinances, noting that older concepts were replaced by area development rules, and found that shared infrastructure like a garage or heating did not legally establish such an overall development imposing further obligations, ultimately granting the appeal and ordering the permit for the conversion to be issued.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung für Abstellplätze | Umnutzung eines Besucherabstellplatzes in einen Wohnungsabstellplatz. Der Beschwerdegegner begründete die Pflicht zur Erhaltung des Besucherabstellplatzes damit, dass das Gebäude auf dem Grundstück der Beschwerdeführenden sowie dasjenige auf den Grundstücken der Mitbeteiligten eine Gesamtüberbauung darstellen würde und die Wohneinheiten zusammengezählt die Pflicht zur Erstellung eines Besucherabstellplatzes auslösen würde (E. 3.1). Die Verpflichtung zur Schaffung einer hinreichenden Anzahl von Pflichtabstellplätzen trifft allein den Baugesuchsteller bzw. Grundeigentümer des Baugrundstücks (E. 3.3). Der Begriff der Gesamtüberbauung, wie ihn der Beschwerdegegner verwendet, existiert weder im PBG noch in der BZO der Gemeinde Maur. Die altrechtlichen Gesamtüberbauungen wurden längst durch die Regeln der Arealüberbauung gemäss den §§ 69 PBG abgelöst. Zwar wurden das Mehrfamilienhaus und das Doppeleinfamilienhaus zum gleichen Zeitpunkt geplant, ein eigentliches Konzept bzw. eine einheitliche Gestaltung der Gebäude fehlt jedoch gänzlich. Die Gebäude wirken optisch nicht einander zugehörig. Hält ein Eigentümer mehrere Grundstücke, sind Verpflichtungen, welche sich von einem Grundstück auf ein anderes auswirken, mittels Eintrag im Grundbuch vor dem Verkauf zu sichern, ansonsten sie späteren Rechtsnachfolgern nicht entgegengehalten werden können. Einzig gestützt auf eine gemeinsame Tiefgarage und Heizung eine "Gesamtüberbauung" mit allfälligen weitergehenden Pflichten zu konstruieren, geht zu weit und entbehrt einer gesetzlichen Grundlage. Mit der Verwendung eines solchen Konstrukts überschreitet die Gemeinde ihre Autonomie bei der Anwendung und Auslegung ihres kommunalen Rechts klarerweise (E. 3.4). Gutheissung sowie Rückweisung und Einladung des Beschwerdegegners zur Erteilung der Baubewilligung für die Umnutzung.
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KI-generiertThis provision appears to be the legal basis underlying the subject matter of the dispute (parking space obligations), which was decisive for granting the appeal and remitting the case.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00520
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00520 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.06.2024 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 01.07.2025 teilweise gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung für Abstellplätze · Umnutzung eines Besucherabstellplatzes in einen Wohnungsabstellplatz.
Der Beschwerdegegner begründete die Pflicht zur Erhaltung des Besucherabstellplatzes damit, dass das Gebäude auf dem Grundstück der Beschwerdeführenden sowie dasjenige auf den Grundstücken der Mitbeteiligten eine Gesamtüberbauung darstellen würde und die Wohneinheiten zusammengezählt die Pflicht zur Erstellung eines Besucherabstellplatzes auslösen würde (E. 3.1). Die Verpflichtung zur Schaffung einer hinreichenden Anzahl von Pflichtabstellplätzen trifft allein den Baugesuchsteller bzw. Grundeigentümer des Baugrundstücks (E. 3.3). Der Begriff der Gesamtüberbauung, wie ihn der Beschwerdegegner verwendet, existiert weder im PBG noch in der BZO der Gemeinde Maur.
Die altrechtlichen Gesamtüberbauungen wurden längst durch die Regeln der Arealüberbauung gemäss den §§ 69 PBG abgelöst. Zwar wurden das Mehrfamilienhaus und das Doppeleinfamilienhaus zum gleichen Zeitpunkt geplant, ein eigentliches Konzept bzw. eine einheitliche Gestaltung der Gebäude fehlt jedoch gänzlich. Die Gebäude wirken optisch nicht einander zugehörig. Hält ein Eigentümer mehrere Grundstücke, sind Verpflichtungen, welche sich von einem Grundstück auf ein anderes auswirken, mittels Eintrag im Grundbuch vor dem Verkauf zu sichern, ansonsten sie späteren Rechtsnachfolgern nicht entgegengehalten werden können.
Einzig gestützt auf eine gemeinsame Tiefgarage und Heizung eine "Gesamtüberbauung" mit allfälligen weitergehenden Pflichten zu konstruieren, geht zu weit und entbehrt einer gesetzlichen Grundlage. Mit der Verwendung eines solchen Konstrukts überschreitet die Gemeinde ihre Autonomie bei der Anwendung und Auslegung ihres kommunalen Rechts klarerweise (E. 3.4). Gutheissung sowie Rückweisung und Einladung des Beschwerdegegners zur Erteilung der Baubewilligung für die Umnutzung. · --- · Stichworte: · BESUCHERPARKPLATZ GEMEINDEAUTONOMIE KOMMUNALES RECHT PARKPLATZERSTELLUNGSPFLICHT UMNUTZUNG · Rechtsnormen:
· § 242 Abs. I PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3