Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2023.00519 • VG ZH VB.2023.00519 KI-generiert

Wife and Children Family Reunification Appeal After Voluntary Separation

Geschäftsnummer VB.2023.00519
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns an appeal against the rejection of a family reunification application for a wife and two children seeking to join the husband/father in Switzerland after nearly eight years of voluntary separation. The court upheld the rejection, reasoning that the extended period of voluntary separation demonstrated a lack of significant commitment to maintaining family life, causing the state's interest in immigration restriction to outweigh the family's interest in reunification, especially since neither the appellant's father's need for care nor the husband's employment situation constituted a compelling reason for the belated request.

Legislator-Regeste

Amtlich

Familiennachzug zum Ehemann bzw. Vater | [Famliennachzug betreffend Ehefrau und zwei gemeinsame Kinder nach knapp acht Jahren getrenntem Familienleben] Die Nachzugsfristen für die Beschwerdeführerin und die Kinder sind abgelaufen (E. 3). Wenn eine Familie jahrelang freiwillig getrennt gelebt hat, zeigt sie damit auch, dass ihr an einem gemeinsamen Familienleben nicht sehr viel liegt, sodass das Interesse an der Einwanderungsbeschränkung überwiegt, solange nicht wichtige familiäre Gründe etwas anderes nahelegen (E. 4.1). Weder der Umstand, dass der Vater der Beschwerdeführerin offenbar auf Pflege angewiesen war noch die Erwerbssituation ihres Ehemanns in der Schweiz stellen einen wichtigen Grund für einen nachträglichen Familiennachzug dar (zum Ganzen E. 4.4). Abweisung.

Schlagwörter

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Familiennachzug Ausreise des Ehegatten ersuchender Staat familienrechtliche Verhältnisse triftige Gründe Scheidung auf Klage eines Ehegatten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 47 Abs. 4 AIG

This provision is cited in the dispositive section concerning the denial of the subsequent family reunification.

Art. 47 Abs. 1 AIG

This provision is cited in the dispositive section concerning the denial of the subsequent family reunification.

Art. 43 Abs. 1 AIG

This provision is cited in the dispositive section concerning the denial of the subsequent family reunification.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00519

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00519 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.12.2023 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Familiennachzug zum Ehemann bzw. Vater · [Famliennachzug betreffend Ehefrau und zwei gemeinsame Kinder nach knapp acht Jahren getrenntem Familienleben] Die Nachzugsfristen für die Beschwerdeführerin und die Kinder sind abgelaufen (E. 3). Wenn eine Familie jahrelang freiwillig getrennt gelebt hat, zeigt sie damit auch, dass ihr an einem gemeinsamen Familienleben nicht sehr viel liegt, sodass das Interesse an der Einwanderungsbeschränkung überwiegt, solange nicht wichtige familiäre Gründe etwas anderes nahelegen (E. 4.1).

Weder der Umstand, dass der Vater der Beschwerdeführerin offenbar auf Pflege angewiesen war noch die Erwerbssituation ihres Ehemanns in der Schweiz stellen einen wichtigen Grund für einen nachträglichen Familiennachzug dar (zum Ganzen E. 4.4). Abweisung. · --- · Stichworte: · FAMILIENNACHZUG INDIEN NACHTRÄGLICHER FAMILIENNACHZUG · Rechtsnormen: · Art. 43 Abs. 1 AIG Art. 47 Abs. 1 AIG Art. 47 Abs. 4 AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4