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VB.2023.00517 • VG ZH VB.2023.00517 KI-generiert

Waste Collection Permit Extension Denial Upheld

Geschäftsnummer VB.2023.00517
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed an appeal challenging the decision to limit a waste collection center's permit for handling special and controlled waste, which was set to expire at the end of 2023, despite the operator requesting an extension until the end of 2024. The court reasoned that the operator should have sought a timely extension by the end of 2019, given prior knowledge that the current location in a reserve zone was unsustainable due to spatial planning regulations, meaning the final limited permit provided sufficient time to find a replacement site. In balancing the interests, the significant environmental and spatial planning concerns supporting the earlier 2023 termination outweighed the relatively minor economic interests of the appellant and the public's interest in a brief extension.

Legislator-Regeste

Amtlich

Bewilligung zur Entgegennahme von Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen | Bewilligung zur Entgegennahme von Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen. [Letztmalige, bis Ende 2023 befristete Bewilligung für ein Entsorgungszentrum in der Reservezone.] Rechtsgrundlagen der abfallrechtlichen Bewilligung (E. 3). Die Beschwerdeführerin hätte spätestens ab dem 17. Mai 2019 wissen müssen, dass sie den Abfallsammelbetrieb am bisherigen Standort aus raumplanungsrechtlichen Gründen nicht würde aufrechterhalten können. Entsprechend hätte sie sich spätestens ab dann darum bemühen müssen, einen anderen, zonenkonformen Betriebsstandort zu finden (E. 4.8). Die Befristung der abfallrechtlichen Bewilligung bis Ende 2023 war von hinreichender Dauer, um der Beschwerdeführerin die Suche nach einem Ersatzstandort zu ermöglichen. So hätte die Beschwerdeführerin spätestens Ende 2019 – vor dem Ablauf der 2017 erteilten Bewilligung – um eine Verlängerung der abfallrechtlichen Bewilligung bis zur Realisierung eines neuen Standorts ersuchen müssen, um ihren Betrieb rechtmässig und möglichst ohne Unterbruch fortzuführen. Dass die Beschwerdeführerin kein entsprechendes Gesuch gestellt hat, darf ihr nicht zum Vorteil gereichen. Demnach ist der vorliegende Fall so zu behandeln, wie wenn die Beschwerdeführerin Ende 2019 ein abfallrechtliches Gesuch eingereicht hätte und wie wenn die Baudirektion dieses Gesuch bis Ende 2023 – d.h. auf 4 Jahre befristet – erteilt hätte (E. 4.10). Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ergeben sich auf der einen Seite erhebliche Gewässerschutzinteressen und beachtliche Raumplanungsinteressen, die für die angeordnete Befristung der abwasserrechtlichen Bewilligung bis Ende 2023 sprechen. Demgegenüber stehen relativ gering zu gewichtende wirtschaftliche Interessen der Beschwerdeführerin sowie Entsorgungsinteressen der Bevölkerung an einer Bewilligungsbefristung bis Ende 2024. Insgesamt ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Interessen, die für eine Bewilligungsbefristung bis Ende 2023 sprechen, höher einstufte als dieInteressen an der Erteilung einer um ein Jahr längeren Bewilligung (zum Ganzen E. 5). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Baudirektion den Betrieb der Sammelstelle in Bezug auf sämtliche Abfälle per Ende 2023 eingestellt hat (E. 6). Abweisung.

Schlagwörter

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Abfallplanung Fristerstreckung Planungszone gesetzliche Reserve Umweltwirtschaft Materialentnahmebewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 65 Abs. IV PBG

This provision appears to be the basis for the court's ultimate decision on the substance of the case, likely related to spatial planning regulations affecting the permit.

Art. 30f Abs. I USG

This provision is cited in connection with the grounds for the ruling regarding the environmental protection aspect of the permit.

Art. 30f Abs. II USG

This provision is cited in connection with the grounds for the ruling regarding the environmental protection aspect of the permit.

Art. 30f Abs. III USG

This provision is cited in connection with the grounds for the ruling regarding the environmental protection aspect of the permit.

Art. 31b USG

This provision is cited in connection with the grounds for the ruling regarding the environmental protection aspect of the permit.

Art. 1 Abs. I VeVA

This provision is cited as a relevant legal norm for the waste management permit ruling.

Art. 2 Abs. I VeVA

This provision is cited as a relevant legal norm for the waste management permit ruling.

Art. 2 Abs. II VeVA

This provision is cited as a relevant legal norm for the waste management permit ruling.

Art. 8 Abs. I VeVA

This provision is cited as a relevant legal norm for the waste management permit ruling.

Art. 10 Abs. I VeVA

This provision is cited as a relevant legal norm for the waste management permit ruling.

Art. 10 Abs. II VeVA

This provision is cited as a relevant legal norm for the waste management permit ruling.

Art. 10 Abs. III VeVA

This provision is cited as a relevant legal norm for the waste management permit ruling.

Art. 15 Abs. IV lit. b RPG

This provision is cited as a relevant legal norm concerning spatial planning related to the permit.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00517

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00517 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.09.2024 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Bewilligung zur Entgegennahme von Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen · Bewilligung zur Entgegennahme von Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen. [Letztmalige, bis Ende 2023 befristete Bewilligung für ein Entsorgungszentrum in der Reservezone.] Rechtsgrundlagen der abfallrechtlichen Bewilligung (E. 3).

Die Beschwerdeführerin hätte spätestens ab dem 17. Mai 2019 wissen müssen, dass sie den Abfallsammelbetrieb am bisherigen Standort aus raumplanungsrechtlichen Gründen nicht würde aufrechterhalten können. Entsprechend hätte sie sich spätestens ab dann darum bemühen müssen, einen anderen, zonenkonformen Betriebsstandort zu finden (E. 4.8). Die Befristung der abfallrechtlichen Bewilligung bis Ende 2023 war von hinreichender Dauer, um der Beschwerdeführerin die Suche nach einem Ersatzstandort zu ermöglichen. So hätte die Beschwerdeführerin spätestens Ende 2019 – vor dem Ablauf der 2017 erteilten Bewilligung – um eine Verlängerung der abfallrechtlichen Bewilligung bis zur Realisierung eines neuen Standorts ersuchen müssen, um ihren Betrieb rechtmässig und möglichst ohne Unterbruch fortzuführen.

Dass die Beschwerdeführerin kein entsprechendes Gesuch gestellt hat, darf ihr nicht zum Vorteil gereichen. Demnach ist der vorliegende Fall so zu behandeln, wie wenn die Beschwerdeführerin Ende 2019 ein abfallrechtliches Gesuch eingereicht hätte und wie wenn die Baudirektion dieses Gesuch bis Ende 2023 – d.h. auf 4 Jahre befristet – erteilt hätte (E. 4.10). Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ergeben sich auf der einen Seite erhebliche Gewässerschutzinteressen und beachtliche Raumplanungsinteressen, die für die angeordnete Befristung der abwasserrechtlichen Bewilligung bis Ende 2023 sprechen.

Demgegenüber stehen relativ gering zu gewichtende wirtschaftliche Interessen der Beschwerdeführerin sowie Entsorgungsinteressen der Bevölkerung an einer Bewilligungsbefristung bis Ende 2024. Insgesamt ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Interessen, die für eine Bewilligungsbefristung bis Ende 2023 sprechen, höher einstufte als die Interessen an der Erteilung einer um ein Jahr längeren Bewilligung (zum Ganzen E. 5). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Baudirektion den Betrieb der Sammelstelle in Bezug auf sämtliche Abfälle per Ende 2023 eingestellt hat (E. 6).

Abweisung. · --- · Stichworte: · ABFÄLLE ABFALLRECHT ABFALLSAMMELSTELLE BEFRISTUNG BETRIEBSBEWILLIGUNG BEWILLIGUNG ENTSORGUNG ENTSORGUNGSANLAGE ERSATZSTANDORT GEWÄSSERSCHUTZRECHT INTERESSENABWÄGUNG KONTROLLPFLICHT RESERVEZONE SAMMELSTELLE SONDERABFALL TRENNUNGSGRUNDSATZ ÜBRIGES UMWELTSCHUTZRECHT VORSORGLICHE MASSNAHME · Rechtsnormen: · § 65 Abs. IV PBG Art. 15 Abs. IV lit. b RPG Art. 30f Abs. I USG Art. 30f Abs. II USG Art. 30f Abs. III USG Art. 31b USG Art. 1 Abs. I VeVA Art. 2 Abs. I VeVA Art. 2 Abs. II VeVA Art. 8 Abs. I VeVA Art. 10 Abs. I VeVA Art. 10 Abs. II VeVA Art. 10 Abs. III VeVA · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3