Community Service Conversion to Custodial Sentence Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA court upheld a decision to convert a community service sentence into a custodial sentence due to the individual's failure to meet the requirements of community service. The court reasoned that while some absences from community service were medically excused, a significant number were unexcused, demonstrating a lack of reliability and an inability to withstand the physical demands of the work. This failure to meet the conditions for community service, including an inability to work the required hours, led to the conclusion that the individual did not meet the personal prerequisites for this alternative sentence.
Legislator-Regeste
Amtlichgemeinnützige Arbeit | Gemeinnützige Arbeit. Die verurteilte Person muss gesundheitlich der Belastung der gemeinnützigen Arbeit gewachsen und in der Lage sein, Arbeitseinsätze zu leisten bzw. einer Arbeit oder Ausbildung nachzugehen. Sie muss erreichbar sein und sich als zuverlässig erweisen (E. 2.3). Soweit seine frühere Arbeitsunfähigkeit durch ärztliche Zeugnisse belegt ist, wird von den Vorinstanzen nicht infrage gestellt, dass der Beschwerdeführer in den entsprechenden Zeiträumen krankheitsbedingt nicht in der Lage war, gemeinnützige Arbeit im vereinbarten Umfang zu leisten. Diesen "entschuldigten" Absenzen stehen jedoch zahlreiche unentschuldigte Absenzen gegenüber, mithin solche, für welche der Beschwerdeführer (auch nachträglich) keine ärztliche Dispensation vorweisen konnte. Tatsächlich leistete der Beschwerdeführer damit aber die gemeinnützige Arbeit nicht entsprechend den vom Beschwerdegegner festgelegten Bedingungen und Auflagen. Wenn die Vorinstanzen angesichts des gezeigten Verhaltens zum Schluss kamen, der Beschwerdeführer erfülle die persönlichen Voraussetzungen der gemeinnützigen Arbeit nicht, ist dies nicht zu beanstanden. Einerseits mangelte es dem Beschwerdeführer an der notwendigen Verlässlichkeit, andererseits scheint er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, die gemeinnützige Arbeit pflichtgemäss – jedenfalls aber im vereinbarten Umfang – zu leisten und insofern der Belastung standzuhalten (E. 3.3). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the basis for the court's conclusion that the appellant did not meet the personal requirements for performing community service, specifically concerning reliability and the ability to withstand the demands of the work.
Cited in relation to the court's assessment of the appellant's health and capacity to perform community service in the agreed-upon scope.
Cited in conjunction with the court's decision that the appellant did not meet the personal requirements for performing community service, particularly regarding health and the ability to withstand the demands of the work.
Cited in relation to the conditions for performing community service, specifically concerning the appellant's capacity and reliability.
Cited in relation to the conditions for performing community service, specifically concerning the appellant's capacity and reliability.
Cited in relation to the court's assessment of the appellant's health and capacity to perform community service in the agreed-upon scope.
Cited as a general provision applicable to the decision regarding community service.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00516
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00516 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.10.2023 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · gemeinnützige Arbeit · Gemeinnützige Arbeit. Die verurteilte Person muss gesundheitlich der Belastung der gemeinnützigen Arbeit gewachsen und in der Lage sein, Arbeitseinsätze zu leisten bzw. einer Arbeit oder Ausbildung nachzugehen. Sie muss erreichbar sein und sich als zuverlässig erweisen (E. 2.3).
Soweit seine frühere Arbeitsunfähigkeit durch ärztliche Zeugnisse belegt ist, wird von den Vorinstanzen nicht infrage gestellt, dass der Beschwerdeführer in den entsprechenden Zeiträumen krankheitsbedingt nicht in der Lage war, gemeinnützige Arbeit im vereinbarten Umfang zu leisten. Diesen "entschuldigten" Absenzen stehen jedoch zahlreiche unentschuldigte Absenzen gegenüber, mithin solche, für welche der Beschwerdeführer (auch nachträglich) keine ärztliche Dispensation vorweisen konnte. Tatsächlich leistete der Beschwerdeführer damit aber die gemeinnützige Arbeit nicht entsprechend den vom Beschwerdegegner festgelegten Bedingungen und Auflagen.
Wenn die Vorinstanzen angesichts des gezeigten Verhaltens zum Schluss kamen, der Beschwerdeführer erfülle die persönlichen Voraussetzungen der gemeinnützigen Arbeit nicht, ist dies nicht zu beanstanden. Einerseits mangelte es dem Beschwerdeführer an der notwendigen Verlässlichkeit, andererseits scheint er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, die gemeinnützige Arbeit pflichtgemäss – jedenfalls aber im vereinbarten Umfang – zu leisten und insofern der Belastung standzuhalten (E. 3.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG ARBEITSFÄHIGKEIT GEMEINNÜTZIGE ARBEIT GESUNDHEIT · Rechtsnormen:
· § 38 Abs. II JVV § 53 Abs. I JVV § 57a Abs. I lit. b JVV Art. 79a Abs. I lit. c StGB Art. 79a Abs. V StGB Art. 79a Abs. VI StGB § 4 V-StGB-MStGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3