Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2023.00514 • VG ZH VB.2023.00514 KI-generiert

Municipality Appeal Dismissed for Lack of Standing in Social Assistance Matter

Geschäftsnummer VB.2023.00514
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal by a municipality concerning a social assistance matter because the appellant lacked standing to sue. The dispute involved a relatively small sum of CHF 8,505.45, which the court deemed not to meet the threshold for an "appreciable amount" under federal case law, and the municipality failed to demonstrate significant financial impact or prejudicial effect from the lower decision, which was specific to the individual case. Furthermore, since the appellant did not allege a violation of constitutional guarantees, the court concluded that the municipality was not legitimately entitled to challenge the decision.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe. Beschwerdelegitimation von Gemeinden in sozialhilferechtlichen Angelegenheiten (E. 3.1). Der Streitwert beläuft sich vorliegend auf Fr. 8'505.45. Damit steht noch kein erheblicher Betrag im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung infrage und hat die teilweise Gutheissung des Rekurses im vorliegend streitig gebliebenen Umfang keine wesentlichen finanziellen Auswirkungen für die beschwerdeführende Stadt Zürich. Solches macht diese denn auch nicht geltend, ebenso wenig indes eine präjudizielle Bedeutung des angefochtenen Entscheids. Inwiefern dem vorliegenden konkreten Fall eine darüber hinausgehende Bedeutung zukommen könnte, ist denn auch nicht ersichtlich; vielmehr entschied der Bezirksrat rein einzelfallbezogen. Da die Beschwerdeführerin überdies keine Verletzung von ihr von der Kantons- oder Bundesverfassung gewährten Garantien rügt, ist ihre Beschwerdelegitimation zu verneinen (E. 3.2). Nichteintreten.

Schlagwörter

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Legitimation der Gemeinde Sozialhilfe Beschwerdelegitimation Streitgegenstand Untätigkeitsklage Rechtshilfe in Zivilsachen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 49 VRG

This provision is cited in the 'Rechtsnormen' section and is used to reject the appeal based on a lack of legal standing, as the dispute value was not significant enough.

§ 21 Abs. II VRG

This provision is cited in the 'Rechtsnormen' section, which sets the procedural basis for the court's decision on admissibility/standing, leading to the non-entry into the merits.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00514

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00514 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.09.2023 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe. Beschwerdelegitimation von Gemeinden in sozialhilferechtlichen Angelegenheiten (E. 3.1). Der Streitwert beläuft sich vorliegend auf Fr. 8'505.45. Damit steht noch kein erheblicher Betrag im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung infrage und hat die teilweise Gutheissung des Rekurses im vorliegend streitig gebliebenen Umfang keine wesentlichen finanziellen Auswirkungen für die beschwerdeführende Stadt Zürich.

Solches macht diese denn auch nicht geltend, ebenso wenig indes eine präjudizielle Bedeutung des angefochtenen Entscheids. Inwiefern dem vorliegenden konkreten Fall eine darüber hinausgehende Bedeutung zukommen könnte, ist denn auch nicht ersichtlich; vielmehr entschied der Bezirksrat rein einzelfallbezogen. Da die Beschwerdeführerin überdies keine Verletzung von ihr von der Kantons- oder Bundesverfassung gewährten Garantien rügt, ist ihre Beschwerdelegitimation zu verneinen (E. 3.2). Nichteintreten. · --- · Stichworte: · LEGITIMATION DER GEMEINDE RÜCKERSTATTUNGSVERPFLICHTUNG · Rechtsnormen:

· § 21 Abs. II VRG § 49 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4