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VB.2023.00512 • VG ZH VB.2023.00512 KI-generiert

Denial of Residence Permit for Delayed Family Reunification Upheld

Geschäftsnummer VB.2023.00512
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed an appeal concerning the denial of a residence permit for family reunification, where the foreign national principal resident had remained in the country while his spouse and children returned to their home country for many years, only applying for family reunification shortly before the eldest daughter reached adulthood, despite a prior period of residence in Switzerland. The court reasoned that even considering the prior residence, the material prerequisites for reunification, such as financial and housing stability, were questionable, and crucially, there were no compelling reasons for the exceptionally delayed subsequent family reunion, especially since the prolonged absence undermined the goal of early integration for the minors, making return to the country where they spent most of their formative years a reasonable alternative.

Legislator-Regeste

Amtlich

Erteilung von Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann bzw. Vater | Verneinung eines nachträglichen Familiennachzugs trotz früheren Voraufenthalts. [Während der in der Schweiz niedergelassene Beschwerdeführer in der Schweiz verblieb, kehrte der Rest der Familie für viele Jahre ins Herkunftsland zurück und ersuchte erst nach Ablauf der Nachzugsfristen und kurz vor Volljährigkeit der ältesten Tochter um erneuten Familiennachzug, wobei auf den früheren Voraufenthalt in der Schweiz verwiesen wurde.] Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Keine Kinderanhörung aufgrund der gleichgerichteten Interessenlage der Beschwerdeführenden und mangels Relevanz (E. 2). Materielle Nachzugsvoraussetzungen beim Nachzug durch hier Niedergelassene: Es erscheint zweifelhaft, ob vorliegend die materiellen Nachzugsvoraussetzungen erfüllt sind, insbesondere was die finanziellen Verhältnisse und die Wohnsituation der Familie angeht (E. 3). Jedenfalls liegen keine wichtigen Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vor: Bei sehr langer räumlicher Trennung bildet der Umstand, dass sich der nachzuziehende Ehegatte bereits bei früherer Gelegenheit einmal in der Schweiz integriert hatte, keinen hinreichenden Grund für einen nachträglichen Nachzug (E. 4.1.2). Sodann misst der Gesetzgeber einer frühzeitigen Integration minderjähriger Kinder grosse Bedeutung zu und wird dieses Ziel torpediert, wenn Kinder mitten im ihrem Sozialisierungsprozess in der Schweiz wieder für Jahre in ihre Herkunftsländer verbracht werden, sodass bei einer späteren Rückkehr in die Schweiz mit (Re-)Integrationsproblemen und -defiziten zu rechnen ist (E. 4.1.3). Vorliegend ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Familie jahrelang mit der Familienzusammenführung in der Schweiz zuwartete und die Ehefrau und die Kinder erst kurz vor dem Berufseinstieg der ältesten Tochter nachgezogen wurden (E. 4.2.3 ff.). Die Beschwerdeführenden mussten stets mit einer Verweigerung des Familiennachzugs rechnen und den eigenmächtig nachgezogenen Familienangehörigen ist eine Rückkehr nach Serbienzumutbar, wo sie den grössten Teil ihres Lebens verbracht haben. Auch die Verlobung der (minderjährigen) Tochter bildet keine Grundlage für einen nachträglichen Familiennachzug (E. 3.2.7 ff.). Konventionsrechtliche Zulässigkeit des Eingriffs in das Familienleben und keine Verletzung der Kinderrechtskonvention (E. 5 und 7). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen unter Rechtsmittelbelehrung (E. 8 f.). Abweisung.

Schlagwörter

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verzögerter Familiennachzug Familienbewilligung ausländische Staatsangehörige Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung Finanzvorschriften Widerruf der Niederlassungsbewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 30 Abs. I lit. b AIG

This provision likely governs the conditions for granting residence permits through family reunification, forming the main basis for the rejection of the appeal.

Art. 30 Abs. I lit. k AIG

This provision likely relates to specific grounds for family reunification or subsequent admission, used in the substantive assessment.

Art. 43 AIG

This provision concerning residence permits was likely considered in the material assessment of the appeal.

Art. 47 AIG

This provision, concerning the conditions for family reunification, was likely part of the substantive assessment leading to the final order.

Art. 51 Abs. II AIG

This provision was likely cited in the context of the conditions applicable to the appellant's status.

Art. 61 Abs. II AIG

This provision was likely cited in relation to the conditions for readmission or continuation of residence.

Art. 31 VZAE

This ordinance provision was likely used to assess the material requirements for family reunification.

Art. 49 VZAE

This ordinance provision was likely used in the assessment of the conditions for family reunification.

Art. 12 KRK

This provision of the Convention on the Rights of the Child was cited in relation to the impact on the children, which was part of the final decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00512

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00512 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.10.2023 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Erteilung von Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann bzw. Vater · Verneinung eines nachträglichen Familiennachzugs trotz früheren Voraufenthalts. [Während der in der Schweiz niedergelassene Beschwerdeführer in der Schweiz verblieb, kehrte der Rest der Familie für viele Jahre ins Herkunftsland zurück und ersuchte erst nach Ablauf der Nachzugsfristen und kurz vor Volljährigkeit der ältesten Tochter um erneuten Familiennachzug, wobei auf den früheren Voraufenthalt in der Schweiz verwiesen wurde.] Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1).

Keine Kinderanhörung aufgrund der gleichgerichteten Interessenlage der Beschwerdeführenden und mangels Relevanz (E. 2). Materielle Nachzugsvoraussetzungen beim Nachzug durch hier Niedergelassene: Es erscheint zweifelhaft, ob vorliegend die materiellen Nachzugsvoraussetzungen erfüllt sind, insbesondere was die finanziellen Verhältnisse und die Wohnsituation der Familie angeht (E. 3). Jedenfalls liegen keine wichtigen Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vor: Bei sehr langer räumlicher Trennung bildet der Umstand, dass sich der nachzuziehende Ehegatte bereits bei früherer Gelegenheit einmal in der Schweiz integriert hatte, keinen hinreichenden Grund für einen nachträglichen Nachzug (E. 4.1.2).

Sodann misst der Gesetzgeber einer frühzeitigen Integration minderjähriger Kinder grosse Bedeutung zu und wird dieses Ziel torpediert, wenn Kinder mitten im ihrem Sozialisierungsprozess in der Schweiz wieder für Jahre in ihre Herkunftsländer verbracht werden, sodass bei einer späteren Rückkehr in die Schweiz mit (Re-)Integrationsproblemen und -defiziten zu rechnen ist (E. 4.1.3). Vorliegend ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Familie jahrelang mit der Familienzusammenführung in der Schweiz zuwartete und die Ehefrau und die Kinder erst kurz vor dem Berufseinstieg der ältesten Tochter nachgezogen wurden (E. 4.2.3 ff.).

Die Beschwerdeführenden mussten stets mit einer Verweigerung des Familiennachzugs rechnen und den eigenmächtig nachgezogenen Familienangehörigen ist eine Rückkehr nach Serbien zumutbar, wo sie den grössten Teil ihres Lebens verbracht haben. Auch die Verlobung der (minderjährigen) Tochter bildet keine Grundlage für einen nachträglichen Familiennachzug (E. 3.2.7 ff.). Konventionsrechtliche Zulässigkeit des Eingriffs in das Familienleben und keine Verletzung der Kinderrechtskonvention (E. 5 und 7). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen unter Rechtsmittelbelehrung (E. 8 f.).

Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFRECHTERHALTUNG DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG BEDARFSGERECHTE WOHNUNG EHEGATTENNACHZUG ERLEICHTERTE ZULASSUNG FAIT ACCOMPLI FAMILIENNACHZUG FAMILIENZUSAMMENFÜHRUNG FREIWILLIGE TRENNUNG KINDESANHÖRUNG KINDESWOHL NACHTRÄGLICHER FAMILIENNACHZUG NACHZUGSFRIST VERLOBT VORAUFENTHALT WIEDERZULASSUNG · Rechtsnormen: · Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 30 Abs. I lit. k AIG Art. 43 AIG Art. 47 AIG Art. 51 Abs. II AIG Art. 61 Abs. II AIG Art. 12 KRK Art. 31 VZAE Art. 49 VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2