Company exclusion from art event tender upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld a prior decision that excluded a company from a tender process for organizing an art event, finding that the company's argument that the tender was a public procurement had already been definitively decided. The court reasoned that the prior decision was sufficiently explained and did not violate constitutional rights to justification, and therefore, the exclusion of the company from the proceedings was lawful.
Legislator-Regeste
Amtlich"Kunstszene" 2022 | [Die Beschwerdeführerin, eine GmbH, wendet sich gegen den eigenen Ausschluss aus dem Verfahren betreffend Trägerschaft der "Kunstszene" 2022] Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren erneut vorbringt, bei der Ausschreibung der "Kunstszene" 2022 habe es sich um eine öffentliche Beschaffung gehandelt, ist darauf nicht weiter einzugehen. Denn diese Frage ist bereits rechtskräftig entschieden worden (VGr, 17. August 2023, VB.2021.00803 bzw. VB.2021.00804, jeweils E. 1) (E. 4). Der vorinstanzliche Entscheid ist weder einer Erläuterung zugänglich (E. 1.4) noch verletzt er den verfassungsrechtlichen Begründungsanspruch (E. 5). Der Ausschluss der Beschwerdeführerin aus dem Verfahren war rechtmässig (E. 6). Abweisung UP/URB Abweisung, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertCited in the dispositive to address the applicant's claim regarding the reasoning of the previous decision.
Cited in the dispositive to address the applicant's claim regarding the reasoning of the previous decision.
Cited in the dispositive as the legal basis for the exclusion of the applicant from the procedure.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00511
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00511 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 15.02.2024 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 13.05.2024 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · "Kunstszene" 2022 · [Die Beschwerdeführerin, eine GmbH, wendet sich gegen den eigenen Ausschluss aus dem Verfahren betreffend Trägerschaft der "Kunstszene" 2022] Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren erneut vorbringt, bei der Ausschreibung der "Kunstszene" 2022 habe es sich um eine öffentliche Beschaffung gehandelt, ist darauf nicht weiter einzugehen.
Denn diese Frage ist bereits rechtskräftig entschieden worden (VGr, 17. August 2023, VB.2021.00803 bzw. VB.2021.00804, jeweils E. 1) (E. 4). Der vorinstanzliche Entscheid ist weder einer Erläuterung zugänglich (E. 1.4) noch verletzt er den verfassungsrechtlichen Begründungsanspruch (E. 5). Der Ausschluss der Beschwerdeführerin aus dem Verfahren war rechtmässig (E. 6). Abweisung UP/URB Abweisung, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird. · --- · Stichworte: · ERLÄUTERUNG ERLÄUTERUNGSBEGEHREN GLEICHBEHANDLUNG · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. 2 BV Art. 29 Abs. 3 BV § 16 VRG · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4