Revocation of EU/EFTA Residence Permit for Dementia Patient Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the revocation of an EU/EFTA residence permit for an individual with dementia who had moved to Switzerland five years prior. The court found that the individual no longer met the eligibility requirements of Art. 24(1) Annex I of the Free Movement Agreement because they were receiving supplementary benefits and had been temporarily supported by social assistance. Furthermore, the court determined that there was no significant dependency on their daughter, as the individual's care was primarily provided by nursing staff at a retirement home, thus not establishing a right to reside under Art. 8(1) of the European Convention on Human Rights.
Legislator-Regeste
AmtlichWiderruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | [Die an Demenz erkrankte Beschwerdeführerin 1 wurde vor fünf Jahren durch ihre Tochter, die Beschwerdeführerin 2, in die Schweiz nachgezogen und zunächst von dieser gepflegt. Seit August 2020 lebt sie in einem Alterszentrum und bezieht Ergänzungsleistungen.] Die Beschwerdeführerin 1 wurde vorübergehend durch die Sozialhilfe unterstützt und bezieht Ergänzungsleistungen, weshalb sie die Bedingung von Art 24 Abs. 1 Anhang I FZA nicht mehr erfüllt und ihr Aufenthaltsanspruch erloschen ist (E. 2.2). Kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zur Beschwerdeführerin 2, das nach Art. 8 Abs. 1 EMRK einen Aufenthaltsanspruch einräumen würde, da die Beschwerdeführerin 1 massgeblich durch das Pflegepersonal in einem Alterszentrum und nicht durch die Beschwerdeführerin 2 gepflegt wird (E. 3.5). Abweisung.
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KI-generiertThe court determined that the applicant no longer met the condition for the right of residence as per this article because she was receiving supplementary benefits.
The court found no special dependency relationship that would grant a right of residence under this article, as the applicant was primarily cared for by staff at a retirement home.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00510
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00510 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.04.2024 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA · [Die an Demenz erkrankte Beschwerdeführerin 1 wurde vor fünf Jahren durch ihre Tochter, die Beschwerdeführerin 2, in die Schweiz nachgezogen und zunächst von dieser gepflegt. Seit August 2020 lebt sie in einem Alterszentrum und bezieht Ergänzungsleistungen.] Die Beschwerdeführerin 1 wurde vorübergehend durch die Sozialhilfe unterstützt und bezieht Ergänzungsleistungen, weshalb sie die Bedingung von Art 24 Abs. 1 Anhang I FZA nicht mehr erfüllt und ihr Aufenthaltsanspruch erloschen ist (E. 2.2).
Kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zur Beschwerdeführerin 2, das nach Art. 8 Abs. 1 EMRK einen Aufenthaltsanspruch einräumen würde, da die Beschwerdeführerin 1 massgeblich durch das Pflegepersonal in einem Alterszentrum und nicht durch die Beschwerdeführerin 2 gepflegt wird (E. 3.5). Abweisung. · --- · Stichworte: · ABHÄNGIGKEITSVERHÄLTNIS · Rechtsnormen: · Art. 8 Abs. 1 EMRK Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3