Referendum Publication Obligation Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court addressed an appeal concerning a prohibition issued by the district council president preventing the official publication of the results of a municipal referendum held on June 18, 2023, regarding a major infrastructure project and a supplementary credit for an underground garage. The court found that the prohibition lacked any legal basis, as the electoral authority is statutorily obligated to publish the referendum results, and further reasoned that the prior action prevented the results from legally coming into effect because the appeal period had not commenced due to the lack of publication. Consequently, the court instructed the municipal council to immediately publish the results of the referendum.
Legislator-Regeste
AmtlichBewilligung eines Kredits für das Gemeindeinfrastruktur-Bauprojekt "Zukunft8187" und eines Zusatzkredits für den Bau einer Tiefgarage | [Zwischenentscheid betreffend Publikation der Abstimmungsergebnisse] Mit Präsidialverfügung vom 6. Juni 2023 untersagte der Präsident des Bezirksrats Dielsdorf dem Beschwerdegegner, das Ergebnis der Urnenabstimmung vom 18. Juni 2023 zu publizieren. Für ein solches Verbot fehlt eine gesetzliche Grundlage; im Gegenteil ist die wahlleitende Behörde gesetzlich verpflichtet, das Abstimmungsergebnis zu veröffentlichen. Es kommt hinzu, dass aufgrund des vorinstanzlichen Vorgehens das Abstimmungsergebnis mit dem Abschluss des vorliegenden Verfahrens gar nicht in Rechtskraft erwachsen könnte, weil die Rechtsmittelfrist gegen das Abstimmungsergebnis mangels Publikation gar noch nicht zu laufen begonnen hat. Anweisung an den Gemeinderat Weiach, die Ergebnisse der Abstimmung vom 18. Juni 2023 umgehend amtlich zu publizieren.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertThis provision is cited as one of the legal norms relevant to the case, which deals with the publication of voting results.
This provision is cited as one of the legal norms relevant to the case concerning the required publication of voting results.
This provision is cited as one of the legal norms relevant to the case.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00508
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00508 · Entscheidart und -datum: · Zwischenentscheid vom 14.09.2023 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 09.12.2024 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Bewilligung eines Kredits für das Gemeindeinfrastruktur-Bauprojekt "Zukunft8187" und eines Zusatzkredits für den Bau einer Tiefgarage · [Zwischenentscheid betreffend Publikation der Abstimmungsergebnisse] Mit Präsidialverfügung vom 6.
Juni 2023 untersagte der Präsident des Bezirksrats Dielsdorf dem Beschwerdegegner, das Ergebnis der Urnenabstimmung vom 18. Juni 2023 zu publizieren. Für ein solches Verbot fehlt eine gesetzliche Grundlage; im Gegenteil ist die wahlleitende Behörde gesetzlich verpflichtet, das Abstimmungsergebnis zu veröffentlichen. Es kommt hinzu, dass aufgrund des vorinstanzlichen Vorgehens das Abstimmungsergebnis mit dem Abschluss des vorliegenden Verfahrens gar nicht in Rechtskraft erwachsen könnte, weil die Rechtsmittelfrist gegen das Abstimmungsergebnis mangels Publikation gar noch nicht zu laufen begonnen hat.
Anweisung an den Gemeinderat Weiach, die Ergebnisse der Abstimmung vom 18. Juni 2023 umgehend amtlich zu publizieren. · --- · Stichworte: · ABSTIMMUNG PROZESSLEITENDE ANORDNUNG PROZESSLEITENDE VERFÜGUNG/ANORDNUNG PUBLIKATION URNENABSTIMMUNG VERBOT VERÖFFENTLICHUNG · Rechtsnormen: · Art./§ 13 GG Art. 81 Abs. 2 GPR § 6 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3