Student's Athletic School Admission Denial Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the denial of admission for a student to a specialized arts and sports school. The student, a gifted athlete in basketball, sought admission to foster his talent, but neither federal nor cantonal law grants an automatic right to attend such a specific school. The court found that the school had discretion in its admission process and was entitled to use general suitability criteria, such as the FTEM model employed by Swiss Olympic, to assess athletic performance equitably. The court concluded that the student's non-admission was not a violation of law or an unjustified unequal treatment compared to students in other sports.
Legislator-Regeste
AmtlichNichtaufnahme in die Kunst- und Sportschule Zürich | [Der 2010 geborene Sohn der Beschwerdeführenden spielt Basketball bei GC Basketball; Ende Januar 2023 ersuchte er darum, auf Beginn des Schuljahrs 2023/2024 in die Kunst- und Sportschule Zürich (K&S Zürich) aufgenommen zu werden, was die Beschwerdegegnerin ablehnte.] Der Sohn der Beschwerdeführenden bedarf keiner sonderpädagogischen Massnahme. Er möchte, dass sein sportliches Talent gefördert wird durch eine besondere Ausgestaltung des Schulunterrichts bzw. eine Optimierung der schulischen Rahmenbedingungen. Die Volksschule hat diesem Interesse zwar im Rahmen ihres Auftrags, auf die individuellen Bedürfnisse der Schülerinnen und Schüler einzugehen, gebührend Rechnung zu tragen; weder das Bundes- noch das kantonale Recht vermitteln dem Sohn der Beschwerdeführenden jedoch einen Anspruch auf den Besuch einer bestimmten Talentschule wie der K&S Zürich (E. 3.2). Beim Entscheid über die Zulassung des Knaben zum Besuch der genannten Schule steht der Beschwerdegegnerin daher ein Ermessensspielraum zu (E. 3.3). Sie darf in diesem Zusammenhang allgemeine Eignungs- bzw. Prüfkriterien formulieren, wobei das vorliegend bei der Beurteilung der Gesuche sportlich begabter Kinder berücksichtigte FTEM-Modell von Swiss Olympic ohne Zweifel geeignet ist als Grundlage für die (rechtsgleiche) Beurteilung des für einen Besuch der K&S Zürich erforderlichen sportlichen Leistungsniveaus (E. 3.5). Die Nichtaufnahme des Sohns der Beschwerdeführenden in die K&S Zürich erweist sich nicht als rechtsverletzend. Namentlich liegt keine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung im Vergleich mit Kindern in anderen Sportarten vor (E. 3.6). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the legal basis for the principle of equal treatment in relation to the admission criteria for the sports school.
Cited in relation to the right to education and the state's duty to provide education.
Cited as the legal basis for the discretionary power of the school administration in admitting students.
Cited in relation to fees for special educational facilities.
Cited in relation to fees for special educational facilities.
Cited in relation to fees for special educational facilities.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00507
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00507 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.05.2024 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Nichtaufnahme in die Kunst- und Sportschule Zürich · [Der 2010 geborene Sohn der Beschwerdeführenden spielt Basketball bei GC Basketball; Ende Januar 2023 ersuchte er darum, auf Beginn des Schuljahrs 2023/2024 in die Kunst- und Sportschule Zürich (K&S Zürich) aufgenommen zu werden, was die Beschwerdegegnerin ablehnte.] Der Sohn der Beschwerdeführenden bedarf keiner sonderpädagogischen Massnahme.
Er möchte, dass sein sportliches Talent gefördert wird durch eine besondere Ausgestaltung des Schulunterrichts bzw. eine Optimierung der schulischen Rahmenbedingungen. Die Volksschule hat diesem Interesse zwar im Rahmen ihres Auftrags, auf die individuellen Bedürfnisse der Schülerinnen und Schüler einzugehen, gebührend Rechnung zu tragen; weder das Bundes- noch das kantonale Recht vermitteln dem Sohn der Beschwerdeführenden jedoch einen Anspruch auf den Besuch einer bestimmten Talentschule wie der K&S Zürich (E. 3.2). Beim Entscheid über die Zulassung des Knaben zum Besuch der genannten Schule steht der Beschwerdegegnerin daher ein Ermessensspielraum zu (E. 3.3).
Sie darf in diesem Zusammenhang allgemeine Eignungs- bzw. Prüfkriterien formulieren, wobei das vorliegend bei der Beurteilung der Gesuche sportlich begabter Kinder berücksichtigte FTEM-Modell von Swiss Olympic ohne Zweifel geeignet ist als Grundlage für die (rechtsgleiche) Beurteilung des für einen Besuch der K&S Zürich erforderlichen sportlichen Leistungsniveaus (E. 3.5). Die Nichtaufnahme des Sohns der Beschwerdeführenden in die K&S Zürich erweist sich nicht als rechtsverletzend. Namentlich liegt keine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung im Vergleich mit Kindern in anderen Sportarten vor (E. 3.6).
Abweisung. · --- · Stichworte: · BEGABTENFÖRDERUNG BESONDERE SCHULEN EIGNUNGSKRITERIEN EIGNUNGSPRÜFUNG GEBÜHRENBERECHNUNG GEBÜHRENORDNUNG GRUNDSCHULUNTERRICHT HOCHBEGABUNG PFLICHTGEMÄSSES ERMESSEN RECHTSGLEICHHEITSGEBOT SPORTLICHES TALENT SPORTSCHULE SPORTTALENT TALENTFÖRDERUNG UNGLEICHBEHANDLUNG ZULASSUNG ZUM SCHULBESUCH ZULASSUNGSVORAUSSETZUNGEN · Rechtsnormen: · Art. 8 Abs. 1 BV Art. 19 BV § 5 GebührenO § 7 GebührenO § 9 GebührenO § 14 VSG Art. 12 Abs. 1 VSV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2