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VB.2023.00505 • VG ZH VB.2023.00505 KI-generiert

Appellant v. State on Reversion to Normal Incarceration and Suspension of Execution

Geschäftsnummer VB.2023.00505
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerns an appeal against a decision to terminate semi-custodial detention and revert an appellant to normal incarceration, where the appellant sought the reinstatement of suspensive effect for their appeal against this reversion, arguing that immediate enforcement would cause irremediable harm. The court reasoned that while the prerequisites for denying suspensive effect due to a negative prognosis in the main proceedings or the risk of nullifying the remedy existed, neither the lower court nor the opposing party convincingly demonstrated qualified reasons to immediately enforce the transfer to normal confinement, concluding that the risk of prejudicing the appellant's successful appeal outweighed the immediate public interest in enforcing the transfer, thus reinstating the suspensive effect of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Halbgefangenschaft (aufschiebende Wirkung) | Abbruch der Halbgefangenschaft und Versetzung in den Normalvollzug: Zwischenentscheid betr. Entzug bzw. (superprovisorische) Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Voraussetzungen einer superprovisorischen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (E. 1.2). Mangels anschliessender Anordnung eines Schriftenwechsels zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers nicht nur superprovisorisch bis zur erfolgten Anhörung des Beschwerdegegners, sondern als Ganzes abwies (E. 1.3). Bejahung der Gefahr eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils (E. 1.4). Voraussetzungen eines Entzugs der aufschiebenden Wirkung, insbesondere gestützt auf eine negative Hauptsachenprognose (E. 2.2 f.). Weder die Vorinstanz noch der Beschwerdegegner legten überzeugend dar, inwiefern im vorliegenden Fall qualifizierte Gründe für die vorzeitige Wirksamkeit der Versetzung des Beschwerdeführers in den Normalvollzug sprechen (E. 3.2 f.). Auch das vorliegend bestehende Risiko, dass der Beschwerdeführer den Vollzug der angefochtenen Versetzung durch Beschreiten des Rechtsmittelwegs und zwischenzeitliche Weiterverbüssung der Haftstrafe in Halbgefangenschaft weitgehend vereiteln könnte, ergibt noch nicht ohne Weiteres, dass das öffentliche Interesse an einer Sicherung des Vollzugs jener Anordnung dasjenige des Beschwerdeführers an einem effektiven Rechtsschutz a priori überwiegen würde. Für diesen besteht umgekehrt das Risiko, durch vorzeitigen Vollzug der angefochtenen Anordnung des Nutzens einer allfällig erfolgreichen Rechtsmittelerhebung weitgehend beraubt zu werden (E. 3.4). Entscheid gestützt auf die Hauptsachenprognose, wem das Risiko einer negativen Präjudizierung der angefochtenen Anordnung bzw. der allfällig erfolgreichen Rechtsmittelerhebung eher zuzumuten ist. Der Rekurs des Beschwerdegegners erscheint nicht derart unbegründet, dass sich ein Entzug bzw. die Nichtwiederherstellung alleingestützt auf eine negative Hauptsachenprognose rechtfertigen liesse. (E. 3.5). Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses unter entsprechender Abänderung der angefochtenen Verfügung (E. 4). Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 5.1 f.). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung mangels rechtsgenüglicher Darlegung der Mittellosigkeit (E. 5.3). Gutheissung der Beschwerde.

Schlagwörter

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strafprozessuale Haft Vollstreckungsentscheid Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Widerruf des bedingten Strafvollzugs Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00505

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00505 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.10.2023 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Halbgefangenschaft (aufschiebende Wirkung) · Abbruch der Halbgefangenschaft und Versetzung in den Normalvollzug: Zwischenentscheid betr. Entzug bzw. (superprovisorische) Nichtwiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Voraussetzungen einer superprovisorischen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (E. 1.2).

Mangels anschliessender Anordnung eines Schriftenwechsels zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers nicht nur superprovisorisch bis zur erfolgten Anhörung des Beschwerdegegners, sondern als Ganzes abwies (E. 1.3). Bejahung der Gefahr eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils (E. 1.4). Voraussetzungen eines Entzugs der aufschiebenden Wirkung, insbesondere gestützt auf eine negative Hauptsachenprognose (E. 2.2 f.). Weder die Vorinstanz noch der Beschwerdegegner legten überzeugend dar, inwiefern im vorliegenden Fall qualifizierte Gründe für die vorzeitige Wirksamkeit der Versetzung des Beschwerdeführers in den Normalvollzug sprechen (E. 3.2 f.).

Auch das vorliegend bestehende Risiko, dass der Beschwerdeführer den Vollzug der angefochtenen Versetzung durch Beschreiten des Rechtsmittelwegs und zwischenzeitliche Weiterverbüssung der Haftstrafe in Halbgefangenschaft weitgehend vereiteln könnte, ergibt noch nicht ohne Weiteres, dass das öffentliche Interesse an einer Sicherung des Vollzugs jener Anordnung dasjenige des Beschwerdeführers an einem effektiven Rechtsschutz a priori überwiegen würde. Für diesen besteht umgekehrt das Risiko, durch vorzeitigen Vollzug der angefochtenen Anordnung des Nutzens einer allfällig erfolgreichen Rechtsmittelerhebung weitgehend beraubt zu werden (E. 3.4).

Entscheid gestützt auf die Hauptsachenprognose, wem das Risiko einer negativen Präjudizierung der angefochtenen Anordnung bzw. der allfällig erfolgreichen Rechtsmittelerhebung eher zuzumuten ist. Der Rekurs des Beschwerdegegners erscheint nicht derart unbegründet, dass sich ein Entzug bzw. die Nichtwiederherstellung allein gestützt auf eine negative Hauptsachenprognose rechtfertigen liesse. (E. 3.5). Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses unter entsprechender Abänderung der angefochtenen Verfügung (E. 4). Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 5.1 f.).

Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung mangels rechtsgenüglicher Darlegung der Mittellosigkeit (E. 5.3). Gutheissung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUFSCHIEBENDE WIRKUNG BESONDERE GRÜNDE HALBGEFANGENSCHAFT HAUPTSACHENPROGNOSE NEGATIVE VORWIRKUNG NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL NORMALVOLLZUG PARTEIENTSCHÄDIGUNG SCHRIFTENWECHSEL SICHERUNG SUPERPROVISORISCHE MASSNAHME UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) VERSETZUNG ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen: · Art. 93 Abs. I lit. a BGG § 57 JVV Art. 77b Abs. IV StGB § 23b Abs. I StJVG § 23b Abs. II lit. e StJVG § 16 Abs. I VRG § 16 Abs. II VRG § 17 Abs. II VRG § 25 Abs. I VRG § 25 Abs. III VRG § 41 Abs. III VRG · Publikationen:

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