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VB.2023.00504 • VG ZH VB.2023.00504 KI-generiert

Municipal Container Expenditures for Asylum Seekers

Geschäftsnummer VB.2023.00504
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The dispute centered on whether credit approvals by the municipal council for acquiring, constructing, and expanding 16 residential containers to house asylum seekers constituted committed expenditures. The court reasoned that while the municipality generally has a legal obligation to provide housing for a specified number of asylum seekers, the municipality retained considerable discretion regarding the *method* of fulfillment, as various suitable housing options existed. Therefore, the expenditures for the specific container solution were not deemed legally mandated, inevitable expenditures—even with an increased quota from the security directorate, which was only a planning tool—leading to the decision being upheld in favor of the municipality's position that these were not strictly committed funds.

Legislator-Regeste

Amtlich

Unterbringungsplätze für Flüchtlinge | [Streitig ist, ob die vom Gemeinderat Fällanden im April bzw. Mai 2023 bewilligten Kredite für die Anschaffung, die Errichtung und den Ausbau von 16 Wohncontainern zur Unterbringung von Asylsuchenden als gebundene Ausgaben zu qualifizieren sind.] Ausgaben gelten als gebunden, wenn die Gemeinde namentlich durch einen Rechtssatz zu ihrer Vornahme verpflichtet ist und ihr sachlich, zeitlich und örtlich kein erheblicher Entscheidungsspielraum bleibt (E. 2.2). Vorliegend besteht für die Gemeinde Fällanden grundsätzlich eine Pflicht zur Suche und Bereitstellung bzw. Errichtung von Wohnraum für 123 Asylsuchende, womit das "Ob" weitgehend durch Rechtssatz präjudiziert ist (E. 2.3). Nachdem in der Gemeinde verschiedene – teils mehr, teils weniger geeignete – Möglichkeiten bestehen, der wachsenden Zahl an Asylsuchenden zu begegnen, kommt dem Beschwerdegegner jedoch ein verhältnismässig grosser Handlungsspielraum hinsichtlich des "Wie" zu (E. 2.4 f.). Daran ändert auch die Erhöhung der Aufnahmequote durch die Sicherheitsdirektion nichts. Bei dieser Quote handelt es sich lediglich um ein Planungsinstrument für die Gemeinden, weshalb ihre Erhöhung nicht wegen Dringlichkeit eine gebundene Ausgabe bewirken kann (E. 2.6). Gutheissung.

Schlagwörter

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Gemeindeaufgabe Plangenehmigung Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung Haftkosten Kolonisierungswanderung Entschädigung von Flüchtlingen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 86 Abs. 2 lit. a KV

This article is implicitly the basis for the final decision on the nature of the expenditures, although the actual text of the operative part is not fully visible, the reasoning suggests it relates to the assessment of expenditures.

Art./§ 103 Abs. 1 GG

This article is implicitly the basis for the final decision on the nature of the expenditures, although the actual text of the operative part is not fully visible, the reasoning suggests it relates to the assessment of expenditures.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00504

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00504 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.10.2023 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 23.05.2024 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Unterbringungsplätze für Flüchtlinge · [Streitig ist, ob die vom Gemeinderat Fällanden im April bzw. Mai 2023 bewilligten Kredite für die Anschaffung, die Errichtung und den Ausbau von 16 Wohncontainern zur Unterbringung von Asylsuchenden als gebundene Ausgaben zu qualifizieren sind.] Ausgaben gelten als gebunden, wenn die Gemeinde namentlich durch einen Rechtssatz zu ihrer Vornahme verpflichtet ist und ihr sachlich, zeitlich und örtlich kein erheblicher Entscheidungsspielraum bleibt (E. 2.2).

Vorliegend besteht für die Gemeinde Fällanden grundsätzlich eine Pflicht zur Suche und Bereitstellung bzw. Errichtung von Wohnraum für 123 Asylsuchende, womit das "Ob" weitgehend durch Rechtssatz präjudiziert ist (E. 2.3). Nachdem in der Gemeinde verschiedene – teils mehr, teils weniger geeignete – Möglichkeiten bestehen, der wachsenden Zahl an Asylsuchenden zu begegnen, kommt dem Beschwerdegegner jedoch ein verhältnismässig grosser Handlungsspielraum hinsichtlich des "Wie" zu (E. 2.4 f.). Daran ändert auch die Erhöhung der Aufnahmequote durch die Sicherheitsdirektion nichts.

Bei dieser Quote handelt es sich lediglich um ein Planungsinstrument für die Gemeinden, weshalb ihre Erhöhung nicht wegen Dringlichkeit eine gebundene Ausgabe bewirken kann (E. 2.6). Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUFNAHMEQUOTE AUSGABENBEWILLIGUNG DRINGLICHKEIT ENTSCHEIDUNGSSPIELRAUM FINANZKOMPETENZEN GEBUNDENE AUSGABE KREDITBEWILLIGUNG STIMMRECHTSBESCHWERDE · Rechtsnormen: · Art./§ 103 Abs. 1 GG Art. 86 Abs. 2 lit. a KV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2