Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2023.00501 • VG ZH VB.2023.00501 KI-generiert

Confinement for Departure Document Refusal and Proportionality of Detention

Geschäftsnummer VB.2023.00501
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed an appeal concerning a confinement measure imposed due to issues with the appellant's identification and potential refusal to cooperate with obtaining necessary documents for departure. The court reasoned that a departure is not objectively impossible simply because the individual refuses to cooperate in procuring papers, as the confinement's purpose is to compel lawful behavior. Furthermore, the court distinguished the proportionality review for confinement from that for administrative detention, noting detention represents a greater infringement on liberty and thus requires stricter proportionality scrutiny. Finally, subsequent circumstances led the court to conclude that earlier assessments regarding the unlikelihood of the appellant possessing legitimate alternative documents could no longer be maintained, resulting in the annulment of a previous ruling but the dismissal of the current appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Eingrenzung (GI230046-L) | Eingrenzung; Identifikation. Eine Ausreise gilt auch dann nicht als objektiv unmöglich, wenn die betroffene Person ihre Mitwirkung bei der Beschaffung von Papieren verweigert, ist es doch gerade der Zweck der Eingrenzung, die betroffene Person zu rechtskonformem Verhalten zu veranlassen (E. 3.1.4). Ausführungen betreffend die Verhältnismässigkeit der Administrativhaft können nicht unbesehen für die Würdigung der Verhältnismässigkeit einer Eingrenzung übernommen werden. Da die Administrativhaft einen deutlich grösseren Einschnitt in die Freiheitsrechte einer betroffenen Person darstellt, sind die Voraussetzungen an die Verhältnismässigkeitsprüfung entsprechend strenger zu handhaben als bei der Eingrenzung. Im Weiteren haben sich nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. Januar 2023 weitere Umstände ergeben, welche nachfolgend zu erläutern sind und die namentlich dazu führen, dass der Schluss, es bestünden lediglich Anhaltspunkte für eine Identitätsfälschung und es sei eher unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer über andere, nicht gefälschte Dokumente verfügen könnte, welche er bisher zurückbehalten habe, heute nicht mehr gezogen werden kann (E. 3.2.2 ff.). Gutheissung URB. Abweisung.

Schlagwörter

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Verhältnismässigkeit der Haft Vollzugsstopp Einrede der Verfassungswidrigkeit administrative Entlassung Schriftstückbeschlagnahme Aufenthaltsbestimmungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 74 Abs. I lit. b AIG

This provision is cited as the legal basis concerning the subject matter of the decision (Eingrenzung/restriction of movement).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00501

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00501 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.01.2024 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Eingrenzung (GI230046-L) · Eingrenzung; Identifikation. Eine Ausreise gilt auch dann nicht als objektiv unmöglich, wenn die betroffene Person ihre Mitwirkung bei der Beschaffung von Papieren verweigert, ist es doch gerade der Zweck der Eingrenzung, die betroffene Person zu rechtskonformem Verhalten zu veranlassen (E. 3.1.4).

Ausführungen betreffend die Verhältnismässigkeit der Administrativhaft können nicht unbesehen für die Würdigung der Verhältnismässigkeit einer Eingrenzung übernommen werden. Da die Administrativhaft einen deutlich grösseren Einschnitt in die Freiheitsrechte einer betroffenen Person darstellt, sind die Voraussetzungen an die Verhältnismässigkeitsprüfung entsprechend strenger zu handhaben als bei der Eingrenzung. Im Weiteren haben sich nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. Januar 2023 weitere Umstände ergeben, welche nachfolgend zu erläutern sind und die namentlich dazu führen, dass der Schluss, es bestünden lediglich Anhaltspunkte für eine Identitätsfälschung und es sei eher unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer über andere, nicht gefälschte Dokumente verfügen könnte, welche er bisher zurückbehalten habe, heute nicht mehr gezogen werden kann (E. 3.2.2 ff.).

Gutheissung URB. Abweisung. · --- · Stichworte: · EINGRENZUNG IDENTIFIKATION UNMÖGLICHKEIT DER AUSREISE VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 74 Abs. I lit. b AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3