Principal's Time Bank Surplus and Vacation Compensation Upon Termination
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant, a former school principal working over 80%, sought compensation for a time bank surplus of 271.4 hours and 83.79 hours of accrued vacation time upon termination. The lower authority granted payment for 181 hours of the time surplus but rejected the remainder, reasoning that the appellant's regular non-attendance on Fridays (despite an over 80% workload) constituted compensation or vacation days, as mandatory regulations required the working time to be spread over five days to avoid exceeding the maximum daily limit of 8.4 hours. The court upheld this, concluding that the appellant had a negative vacation balance at the end of employment for which they were fundamentally liable to reimburse, although it could not correct an underestimation of this negative balance made by the opposing party.
Legislator-Regeste
AmtlichVergütung positiver Arbeitszeitsaldo und Barabgeltung von Ferienguthaben | [Die Beschwerdeführerin war bis Ende Juli 2021 als Schulleiterin tätig. Im Hinblick auf die Beendigung ihrer Tätigkeit beantragte sie die Abgeltung eines Ferienguthabens von 83,79 Stunden und von Mehrzeit im Umfang von 271,4 Stunden. Mit der Ausgangsverfügung gewährte ihr das Volksschulamt die Auszahlung eines positiven Arbeitszeitsaldos von 181 Stunden; im Mehrbetrag wies es die Gesuche mit der Begründung ab, die Beschwerdeführerin habe trotz einem Arbeitspensum von mehr als 80 % regelmässig am Freitag nicht gearbeitet; diese Tage seien als Kompensations- bzw. Ferientage zu behandeln.] Für die Beschwerdeführerin, die stets ein Pensum von mehr als 80 % aufwies, ergibt sich aus § 118 Abs. 2 VVO, dass die Sollarbeitszeit zwingend auf fünf Arbeitstage zu verteilen war, weil sie andernfalls die maximal zulässige tägliche Sollarbeitszeit von 8,4 Stunden überschritten hätte (E. 3.3). Bei Wochentagen, an welchen die Beschwerdeführerin freiwillig nicht arbeitete, handelte es sich folglich um Kompensations- oder Ferientage. Sie wies deshalb am Ende ihrer Anstellung einen negativen Feriensaldo von 35 Tagen auf, für den sie grundsätzlich rückerstattungspflichtig war (E. 3.4). Der Beschwerdegegner errechnete einen deutlich tieferen (zu tiefen) negativen Feriensaldo am Ende der Anstellung; das Verwaltungsgericht kann diesen Fehler nicht zu Ungunsten der Beschwerdeführerin korrigieren (E. 3.5). Abweisung.
Schlagwörter
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KI-generiertCited for the allocation of court costs because the appeal was dismissed.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00499
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00499 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.04.2024 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Vergütung positiver Arbeitszeitsaldo und Barabgeltung von Ferienguthaben · [Die Beschwerdeführerin war bis Ende Juli 2021 als Schulleiterin tätig. Im Hinblick auf die Beendigung ihrer Tätigkeit beantragte sie die Abgeltung eines Ferienguthabens von 83,79 Stunden und von Mehrzeit im Umfang von 271,4 Stunden.
Mit der Ausgangsverfügung gewährte ihr das Volksschulamt die Auszahlung eines positiven Arbeitszeitsaldos von 181 Stunden; im Mehrbetrag wies es die Gesuche mit der Begründung ab, die Beschwerdeführerin habe trotz einem Arbeitspensum von mehr als 80 % regelmässig am Freitag nicht gearbeitet; diese Tage seien als Kompensations- bzw. Ferientage zu behandeln.] Für die Beschwerdeführerin, die stets ein Pensum von mehr als 80 % aufwies, ergibt sich aus § 118 Abs. 2 VVO, dass die Sollarbeitszeit zwingend auf fünf Arbeitstage zu verteilen war, weil sie andernfalls die maximal zulässige tägliche Sollarbeitszeit von 8,4 Stunden überschritten hätte (E. 3.3).
Bei Wochentagen, an welchen die Beschwerdeführerin freiwillig nicht arbeitete, handelte es sich folglich um Kompensations- oder Ferientage. Sie wies deshalb am Ende ihrer Anstellung einen negativen Feriensaldo von 35 Tagen auf, für den sie grundsätzlich rückerstattungspflichtig war (E. 3.4). Der Beschwerdegegner errechnete einen deutlich tieferen (zu tiefen) negativen Feriensaldo am Ende der Anstellung; das Verwaltungsgericht kann diesen Fehler nicht zu Ungunsten der Beschwerdeführerin korrigieren (E. 3.5). Abweisung. · --- · Stichworte: · ABGELTUNG ARBEITSZEITERFASSUNG ARBEITSZEITSALDO FERIENGUTHABEN KONTROLLE MEHRZEIT SCHULLEITUNG SOLLARBEITSZEIT · Rechtsnormen:
· § 52 Abs. 1 PG § 116 Abs. 1 VVPG § 118 Abs. 2 VVPG § 120 Abs. 1 VVPG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3