Russian Citizen Denied Swiss Residence Permit Based on Lack of Dependency
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA Russian citizen, born in 1953, sought a residence permit to live with her daughter and son-in-law in Switzerland. The court denied the permit because there was no special dependency relationship to justify entry under Article 8 of the ECHR. While financial support was possible, it did not create a right to reside in Switzerland. The court also found no entitlement under Article 42 of the Federal Act on Foreign Nationals and Integration, and the expulsion was deemed permissible.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung zur erwerbslosen Wohnsitznahme | Die Beschwerdeführerin 3, eine 1953 geborene russische Staatsangehörige, beantragt eine Aufenthaltsbewilligung zur Wohnsitznahme bei ihrer in der Schweiz wohnhaften Tochter und ihrem Schwiegersohn. Ein Aufenthaltsanspruch aus Art. 8 Abs. 1 EMRK scheitert daran, dass kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 besteht (E. 2.4). Die finanzielle Unterstützung der Beschwerdeführerin 3 durch die Beschwerdeführenden 1 und 2 ist trotz der politischen Lage in Russland ohne Weiteres möglich (E. 2.5). Die Beschwerdeführerin 3 hat keinen Aufenthaltsanspruch aus Art. 42 Abs. 2 AIG (E. 3). Der Wegweisungsvollzug ist zumutbar (E. 4). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertThe court used this article to determine that the applicant did not have a right of residence.
The court referenced this article to assess the applicant's right to family life, finding no special dependency.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00495
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00495 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.11.2023 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 17.09.2024 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung zur erwerbslosen Wohnsitznahme · Die Beschwerdeführerin 3, eine 1953 geborene russische Staatsangehörige, beantragt eine Aufenthaltsbewilligung zur Wohnsitznahme bei ihrer in der Schweiz wohnhaften Tochter und ihrem Schwiegersohn.
Ein Aufenthaltsanspruch aus Art. 8 Abs. 1 EMRK scheitert daran, dass kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 besteht (E. 2.4). Die finanzielle Unterstützung der Beschwerdeführerin 3 durch die Beschwerdeführenden 1 und 2 ist trotz der politischen Lage in Russland ohne Weiteres möglich (E. 2.5). Die Beschwerdeführerin 3 hat keinen Aufenthaltsanspruch aus Art. 42 Abs. 2 AIG (E. 3). Der Wegweisungsvollzug ist zumutbar (E. 4). Abweisung. · --- · Stichworte: · ABHÄNGIGKEITSVERHÄLTNIS NACHZUG NACHZUG ZUM KIND · Rechtsnormen:
· Art. 42 Zus. 2 AIG Art. 83 Zus. 1 AIG Art. 8 Zus. 1 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3