Spousal Reunification Denied Due to Insufficient Income
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA third-country national who married a long-term resident, socially dependent spouse (with significant public assistance) sought spousal reunification based on a submitted employment contract for himself and his Swiss-settled wife and daughter. The Administrative Court dismissed the appeal, reasoning that even with a newly presented, full-time employment contract for the applicant, the resulting income was insufficient to cover the family's subsistence needs as defined by social assistance guidelines, thus failing to meet the financial requirements for family reunification under immigration law.
Legislator-Regeste
AmtlichEinreise zum Verbleib bei der Ehefrau und Tochter | Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung/Familiennachzug [Der aus einem Drittstaat stammende Beschwerdeführer heiratete in seinem Heimatland eine in der Schweiz niedergelassene und seit Jahren sozialhilfeabhängige Landsfrau (bisheriger Bezug über 1,3 Mio. Fr). Die Eheleute ersuchen um Ehegattennachzug und reichten zum Nachweis hinreichend finanzieller Mittel einen Arbeitsvertrag ein.] Kognition des Verwaltungsgerichts (E.1). Die Familie konnte vor Verwaltungsgericht neu einen Arbeitsvertrag für den Beschwerdeführer bei einem Coiffeursalon vorlegen, welche eine Anstellung des Ehemanns in einem 100%-Pensum in Aussicht stellt. Dennoch vermögen die von ihm geltend gemachten Einnahmen den Unterhalt der Familie nicht zu decken (E.2). Abweisung der Beschwerde.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision forms the basis for the decision regarding the requirement for sufficient financial means for the spouse's residence permit.
This provision is cited in connection with the overall assessment for granting the residence permit.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00491
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00491 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.10.2023 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 08.10.2024 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Einreise zum Verbleib bei der Ehefrau und Tochter · Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung/Familiennachzug [Der aus einem Drittstaat stammende Beschwerdeführer heiratete in seinem Heimatland eine in der Schweiz niedergelassene und seit Jahren sozialhilfeabhängige Landsfrau (bisheriger Bezug über 1,3 Mio.
Fr). Die Eheleute ersuchen um Ehegattennachzug und reichten zum Nachweis hinreichend finanzieller Mittel einen Arbeitsvertrag ein.] Kognition des Verwaltungsgerichts (E.1). Die Familie konnte vor Verwaltungsgericht neu einen Arbeitsvertrag für den Beschwerdeführer bei einem Coiffeursalon vorlegen, welche eine Anstellung des Ehemanns in einem 100%-Pensum in Aussicht stellt. Dennoch vermögen die von ihm geltend gemachten Einnahmen den Unterhalt der Familie nicht zu decken (E.2). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ARBEITSVERTRAG BERUFSKOSTEN EHEGATTEN EINKÜNFTE ERWERB FAMILIENNACHZUG GRUNDBEDARF INTEGRATIONSZULAGE PRÄMIENABZUG PRÄMIENVERBILLIGUNG SKOS-RICHTLINIEN SOZIALHILFE · Rechtsnormen:
· Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG Art. 47 AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3