Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2023.00489 • VG ZH VB.2023.00489 KI-generiert

Brunaupark/Uetlihof Development Plan Obligation Dismissed

Geschäftsnummer VB.2023.00489
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court dismissed an appeal against the lower court's decision to overturn a municipal partial revision of the land use plan that sought to mandate a development plan (Gestaltungsplanpflicht) for the Brunaupark/Uetlihof area. The court affirmed that the municipality lacked the requisite legal justification, finding that the public interests cited, such as the protection of the local appearance (which was insufficiently supported as existing regulations were deemed adequate) and securing high urban quality, did not warrant imposing a development plan requirement, especially since the asserted interest in affordable housing was not the primary purpose of this specific planning tool. Furthermore, the court found the premature adoption of special land use planning measures for selected parcels violated the spatial planning requirement for a coherent, overall view of the community's development.

Legislator-Regeste

Amtlich

kommunale Nutzungsplanung | Kommunale Nutzungsplanung: Gestaltungsplanpflicht. [Beschwerde gegen die vorinstanzliche Aufhebung der Teilrevision der kommunalen Nutzungsplanung, welche vorsieht, Art. 4 BZO der Stadt Zürich neu um einen Abs. 14 betreffend Gestaltungsplanpflicht für das Gebiet Brunaupark/Uetlihof zu ergänzen.] Rechtsmittellegitimation der Gemeinde (E. 1.2). Gemeindeautonomie bei der Nutzungsplanung (E. 2.1). Die Vorinstanz würdigte die von der Beschwerdeführerin angeführten öffentlichen Interessen für eine Gestaltungsplanpflicht zu Recht als ungenügend: Im Perimeter der geplanten Gestaltungsplanpflicht sind keine inventarisierten oder unter Denkmalschutz gestellten Objekte vorhanden (E. 4.1.1). Die Arealüberbauungsvorschriften sind "streng" genug, um den Bedürfnissen des angrenzenden Inventarobjekts Rechnung zu tragen (E. 4.1.2). Die Beschwerdeführerin zeigt auch nicht auf, aufgrund welcher konkreten Besonderheiten dem massgeblichen Ortsbild mit dem normalen rechtlichen Instrumentarium nicht hinreichend begegnet werden können sollte (E. 4.1.3). Auch mit Blick auf weitere öffentliche Interessen wie unter anderem an der Sicherung einer hohen städtebaulichen Qualität, der Sicherstellung einer differenzierten Verdichtung sowie des Natur- und Landschaftsschutzes gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, die Notwendigkeit der Gestaltungsplanpflicht zu belegen (E. 4.2). Beim geltend gemachten Interesse an der Schaffung von preisgünstigem Wohnraum handelt es sich nicht um das für die strittige Gestaltungsplanpflicht massgebliche Motiv. Die Umsetzung von § 49b PBG betreffend zwei ausgewählte Grundstücke sondernutzungsplanerisch-vorauseilend zu überholen, lässt sich planungsrechtlich nicht plausibel begründen. Nachdem sich sämtliche weiteren Interessen als unbegründet herausstellten, wäre es von vornherein nicht angängig, allein gestützt auf das Interesse betreffend preisgünstigen Wohnraum eine Gestaltungsplanpflicht festzulegen (E. 4.4.2). Damit erübrigt sich die Prüfung, ob dieGestaltungsplanpflicht mit der Eigentumsgarantie vereinbar und damit verhältnismässig wäre (E. 4.6). Ein (allzu) unkoordinierter Erlass von Sondernutzungsplänen für Teile des Gemeindegebiets - oder wie vorliegend gar für ausgewählte Grundstücke - kann in ein Spannungsverhältnis mit der Planungspflicht gemäss Art. 2 Abs. 1 RPG geraten. Eine solche Vorgehensweise müsste mit Blick auf den raumplanungsrechtlichen Gesamtblick gut begründet sein, woran es vorliegend mangelt. Zu Recht bejahte die Vorinstanz einen (zusätzlichen) Verstoss gegen Art. 21 Abs. 2 RPG (E. 4.7). Abweisung.

Schlagwörter

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Städtebau Gemeindeland Grundstücksnutzung Groberschliessung Stadtregion Teilentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00489

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00489 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.12.2024 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · kommunale Nutzungsplanung · Kommunale Nutzungsplanung: Gestaltungsplanpflicht. [Beschwerde gegen die vorinstanzliche Aufhebung der Teilrevision der kommunalen Nutzungsplanung, welche vorsieht, Art. 4 BZO der Stadt Zürich neu um einen Abs. 14 betreffend Gestaltungsplanpflicht für das Gebiet Brunaupark/Uetlihof zu ergänzen.] Rechtsmittellegitimation der Gemeinde (E. 1.2).

Gemeindeautonomie bei der Nutzungsplanung (E. 2.1). Die Vorinstanz würdigte die von der Beschwerdeführerin angeführten öffentlichen Interessen für eine Gestaltungsplanpflicht zu Recht als ungenügend: Im Perimeter der geplanten Gestaltungsplanpflicht sind keine inventarisierten oder unter Denkmalschutz gestellten Objekte vorhanden (E. 4.1.1). Die Arealüberbauungsvorschriften sind "streng" genug, um den Bedürfnissen des angrenzenden Inventarobjekts Rechnung zu tragen (E. 4.1.2). Die Beschwerdeführerin zeigt auch nicht auf, aufgrund welcher konkreten Besonderheiten dem massgeblichen Ortsbild mit dem normalen rechtlichen Instrumentarium nicht hinreichend begegnet werden können sollte (E. 4.1.3).

Auch mit Blick auf weitere öffentliche Interessen wie unter anderem an der Sicherung einer hohen städtebaulichen Qualität, der Sicherstellung einer differenzierten Verdichtung sowie des Natur- und Landschaftsschutzes gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, die Notwendigkeit der Gestaltungsplanpflicht zu belegen (E. 4.2). Beim geltend gemachten Interesse an der Schaffung von preisgünstigem Wohnraum handelt es sich nicht um das für die strittige Gestaltungsplanpflicht massgebliche Motiv. Die Umsetzung von § 49b PBG betreffend zwei ausgewählte Grundstücke sondernutzungsplanerisch-vorauseilend zu überholen, lässt sich planungsrechtlich nicht plausibel begründen.

Nachdem sich sämtliche weiteren Interessen als unbegründet herausstellten, wäre es von vornherein nicht angängig, allein gestützt auf das Interesse betreffend preisgünstigen Wohnraum eine Gestaltungsplanpflicht festzulegen (E. 4.4.2). Damit erübrigt sich die Prüfung, ob die Gestaltungsplanpflicht mit der Eigentumsgarantie vereinbar und damit verhältnismässig wäre (E. 4.6). Ein (allzu) unkoordinierter Erlass von Sondernutzungsplänen für Teile des Gemeindegebiets - oder wie vorliegend gar für ausgewählte Grundstücke - kann in ein Spannungsverhältnis mit der Planungspflicht gemäss Art. 2 Abs. 1 RPG geraten.

Eine solche Vorgehensweise müsste mit Blick auf den raumplanungsrechtlichen Gesamtblick gut begründet sein, woran es vorliegend mangelt. Zu Recht bejahte die Vorinstanz einen (zusätzlichen) Verstoss gegen Art. 21 Abs. 2 RPG (E. 4.7). Abweisung. · --- · Stichworte: · BAU- UND ZONENORDNUNG BAULICHE VERDICHTUNG BZO DENKMALSCHUTZ ERSATZNEUBAU GESTALTUNGSPLAN GESTALTUNGSPLANVORSCHRIFTEN LÄRMSCHUTZ NATUR- UND LANDSCHAFTSSCHUTZ NUTZUNGSPLANUNG ÖFFENTLICHE INTERESSEN ORTSBILDSCHUTZ PLANBESTÄNDIGKEIT PLANUNGSAUTONOMIE PREISGÜNSTIGKEIT SONDERNUTZUNGSPLÄNE STÄDTEBAU WOHNRAUM · Rechtsnormen:

· § 45 PBG § 46 Abs. I PBG § 48 Abs. III PBG § 49b PBG § 71 PBG § 71 Abs. II PBG § 83 Abs. I PBG § 83 Abs. II PBG § 84 Abs. I PBG § 238 Abs. II PBG Art. 2 Abs. I RPG Art. 14 RPG Art. 21 Abs. II RPG Art. 33 Abs. III lit. b RPG § 49 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2