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VB.2023.00486 • VG ZH VB.2023.00486 KI-generiert

Protection Measures Extended for Relationship Stalking Despite "Soft Stalking"

Geschäftsnummer VB.2023.00486
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

This case involves measures taken under the Protection Against Violence Act concerning relationship stalking. The court affirmed the extension of protection measures, finding that the perpetrator's repeated threats, unwanted contact via email immediately after previous measures expired, and showing up at the victim's residence, even without overt physical intimidation, constituted stalking. The court emphasized that "soft stalking" is sufficient if it risks impairing the victim's freedom of action or psychological integrity, and that protective measures should intervene before actual harm occurs. The perpetrator's continued insistence on a "clarifying conversation" despite the victim's clear wish for no contact demonstrated a failure to respect the victim's autonomy and the end of the relationship.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | [Trennungsstalking] (Beziehungs- bzw. Trennungs-)Stalking im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b GSG umfasst vielfältige Verhaltensweisen, worunter zwanghaftes Verfolgen oder Belästigen, ein Herumtreiben in der Nähe der gefährdeten Person oder unerwünschte Kontaktaufnahmen. Die Schwelle, ab welcher solche Verhaltensweisen als Stalking bzw. häusliche Gewalt einzustufen sind, liegt verhältnismässig tief und ist namentlich bereits bei "weichem Stalking" überschritten, etwa wenn die stalkende Person immer wieder die physische Nähe des Opfers sucht, ohne dieses erkennbar zu bedrängen. Es genügt, wenn mit dem Nachstellen die Gefahr einer Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit der gefährdeten Person bzw. deren psychischer Integrität einhergeht; die Schutzmassnahmen sollen greifen, bevor es zu einer Schädigung des Opfers kommt (zum Ganzen E. 4.2). Es erscheint glaubhaft, dass der Gefährder seinen Expartner wiederholt bedrohte, ihn unmittelbar nach Auslaufen der polizeilich verfügten Schutzmassnahmen per E-Mail kontaktierte und wenig später am Wohnort aufsuchte, obwohl er wusste bzw. wissen musste, dass dieser sich durch sein Verhalten bedroht fühlte und weitere Kontakte ablehnte. Der Gefährder akzeptiert den Kontaktabbruch weiterhin nicht, sondern möchte ein "klärendes Gespräch" mit seinem Expartner führen. Er verkennt, dass er keinen Anspruch darauf hat, mit seinem Expartner gegen dessen Willen in Kontakt zu bleiben bzw. dass er dessen Wunsch nach einem Kontaktabbruch ungeachtet seiner eigenen Befindlichkeit zu respektieren hat (zum Ganzen E. 4.3). Die vorinstanzliche Verlängerung der Schutzmassnahmen ist nicht rechtsverletzend (E. 4.5). Abweisung.

Schlagwörter

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Eheschutzmassnahmen Schutz der Grundrechte Verbot des Mobbings Häusliche Gewalt Schutz personenbezogener Daten Cybermobbing

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 2 Abs. I lit. b GSG

The court used this provision to determine the definition of stalking and domestic violence in its decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00486

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00486 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.09.2023 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · [Trennungsstalking] (Beziehungs- bzw. Trennungs-)Stalking im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b GSG umfasst vielfältige Verhaltensweisen, worunter zwanghaftes Verfolgen oder Belästigen, ein Herumtreiben in der Nähe der gefährdeten Person oder unerwünschte Kontaktaufnahmen.

Die Schwelle, ab welcher solche Verhaltensweisen als Stalking bzw. häusliche Gewalt einzustufen sind, liegt verhältnismässig tief und ist namentlich bereits bei "weichem Stalking" überschritten, etwa wenn die stalkende Person immer wieder die physische Nähe des Opfers sucht, ohne dieses erkennbar zu bedrängen. Es genügt, wenn mit dem Nachstellen die Gefahr einer Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit der gefährdeten Person bzw. deren psychischer Integrität einhergeht; die Schutzmassnahmen sollen greifen, bevor es zu einer Schädigung des Opfers kommt (zum Ganzen E. 4.2).

Es erscheint glaubhaft, dass der Gefährder seinen Expartner wiederholt bedrohte, ihn unmittelbar nach Auslaufen der polizeilich verfügten Schutzmassnahmen per E-Mail kontaktierte und wenig später am Wohnort aufsuchte, obwohl er wusste bzw. wissen musste, dass dieser sich durch sein Verhalten bedroht fühlte und weitere Kontakte ablehnte. Der Gefährder akzeptiert den Kontaktabbruch weiterhin nicht, sondern möchte ein "klärendes Gespräch" mit seinem Expartner führen. Er verkennt, dass er keinen Anspruch darauf hat, mit seinem Expartner gegen dessen Willen in Kontakt zu bleiben bzw. dass er dessen Wunsch nach einem Kontaktabbruch ungeachtet seiner eigenen Befindlichkeit zu respektieren hat (zum Ganzen E. 4.3).

Die vorinstanzliche Verlängerung der Schutzmassnahmen ist nicht rechtsverletzend (E. 4.5). Abweisung. · --- · Stichworte: · GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN KONTAKTVERBOT STALKING · Rechtsnormen: · Art. 2 Abs. I lit. b GSG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3