Interlocutory Appealability of Prepayment Fee Decision in Document Access Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court confirmed that a decision regarding a fee for access to official documents, which imposed a prepayment requirement without which the main appeal challenging the fee could not proceed, constitutes an appealable interlocutory decision under relevant procedural law. The court reasoned that since the appellant's motion explicitly requested the complete annulment of the contested decision, the lower authority erred by considering the reasoning of the appeal document instead of the clear, unambiguous formal request when deciding on the partial upholding of the appeal, which justified partially assigning the appeal costs to the appellant.
Legislator-Regeste
AmtlichGebühren (Kostenauflage) | Gebühren (Kostenauflage). Beim Beschluss des Beschwerdegegners handelt es sich um einen – anfechtbaren – Zwischenentscheid im Sinn von § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Ohne die vorgängige Bezahlung des vom Beschwerdegegner festgelegten Geldbetrags (und ohne Nachweis eines schutzwürdigen Interesses) bliebe das Einsichtsbegehren des Beschwerdeführers in der Sache unbehandelt, und könnte der Beschluss des Beschwerdegegners nicht angefochten und die Verpflichtung zur Vorauszahlung nicht überprüft werden, würde dem Beschwerdeführer bei Nichtleistung der Zugang zu amtlichen Dokumenten in der von ihm gewünschten Form verwehrt. Dementsprechend stellt auch der Beschluss des Bezirksrats einen anfechtbaren Zwischenentscheid dar (E. 1.2). Liegt ein klarer, eindeutiger und unbedingter Antrag vor, aus welchem hervorgeht, wie das Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern ist, ist - auch bei Laien - die Begründung zur Bestimmung des Antrags nicht heranzuziehen (E. 2.2). Das mit Rekurs gestellte Begehren, der Beschluss des Beschwerdegegners sei – vollumfänglich – aufzuheben, ist ein klar ausformulierter Antrag, zu dessen Bestimmung der Bezirksrat die Begründung der Rekursschrift weder heranziehen musste noch hätte heranziehen dürfen. Indem der Bezirksrat den angefochtenen Beschluss nur insofern aufhob bzw. abänderte, als er die Vorauszahlungsverpflichtung des Beschwerdeführers reduzierte, hiess er den Rekurs nur teilweise gut und durfte er folglich die Kosten des Rekursverfahrens teilweise dem Beschwerdeführer auferlegen; materiell ist der Rekursentscheid vorliegend nicht zu beurteilen (E. 2.3). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision was cited in relation to the appeal being directed against an appealable interlocutory decision.
This provision was cited in connection with the appealable interlocutory decision made by the opposing party.
This provision appears to have been cited in the context of the court's decision on the merits of the appeal, although the final order summary does not explicitly detail its direct application in the final ruling regarding costs or the substantive issue.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00481
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00481 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.02.2024 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Abgaberecht ohne Steuern · Betreff: · Gebühren (Kostenauflage) · Gebühren (Kostenauflage). Beim Beschluss des Beschwerdegegners handelt es sich um einen – anfechtbaren – Zwischenentscheid im Sinn von § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Ohne die vorgängige Bezahlung des vom Beschwerdegegner festgelegten Geldbetrags (und ohne Nachweis eines schutzwürdigen Interesses) bliebe das Einsichtsbegehren des Beschwerdeführers in der Sache unbehandelt, und könnte der Beschluss des Beschwerdegegners nicht angefochten und die Verpflichtung zur Vorauszahlung nicht überprüft werden, würde dem Beschwerdeführer bei Nichtleistung der Zugang zu amtlichen Dokumenten in der von ihm gewünschten Form verwehrt.
Dementsprechend stellt auch der Beschluss des Bezirksrats einen anfechtbaren Zwischenentscheid dar (E. 1.2). Liegt ein klarer, eindeutiger und unbedingter Antrag vor, aus welchem hervorgeht, wie das Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern ist, ist - auch bei Laien - die Begründung zur Bestimmung des Antrags nicht heranzuziehen (E. 2.2). Das mit Rekurs gestellte Begehren, der Beschluss des Beschwerdegegners sei – vollumfänglich – aufzuheben, ist ein klar ausformulierter Antrag, zu dessen Bestimmung der Bezirksrat die Begründung der Rekursschrift weder heranziehen musste noch hätte heranziehen dürfen.
Indem der Bezirksrat den angefochtenen Beschluss nur insofern aufhob bzw. abänderte, als er die Vorauszahlungsverpflichtung des Beschwerdeführers reduzierte, hiess er den Rekurs nur teilweise gut und durfte er folglich die Kosten des Rekursverfahrens teilweise dem Beschwerdeführer auferlegen; materiell ist der Rekursentscheid vorliegend nicht zu beurteilen (E. 2.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · AKTENEINSICHT ANTRAG BEGRÜNDUNG GEBÜHREN KOSTENAUFLAGE VORSCHUSSPFLICHT ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen: · Art. 93 Abs. I lit. a BGG Art. 29 IDG § 19a Abs. II VRG § 23 Abs. I VRG · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4