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VB.2023.00478 • VG ZH VB.2023.00478 KI-generiert

Administrative Court Decision on Suspensive Effect of Appeal Against Special Education Order

Geschäftsnummer VB.2023.00478
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court considered a complaint against a decision that revoked the suspensive effect of an appeal concerning the ordered integrated special education for a child. The court did not definitively rule on whether the parent demonstrated an irreparable disadvantage from the lack of a pause in state measures, but determined that it was not in the child's best interest for school authorities to ignore frequent absences and disrespectful behavior. Given that the objective welfare of the child takes precedence over parental rights and the appeal's chances of success appeared low upon summary review, the court upheld the prior decision to withdraw the suspensive effect of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Anordnung einer integrierten Sonderschulung (aufschiebende Wirkung) | [Mit Verfügung vom 11. Juli 2023 ordnete die Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 1. August 2023 bis zum 31. Juli 2024 die integrierte Sonderschulung des Sohns der Beschwerdeführerin in der Verantwortung der Regelschule (ISR) an; dagegen rekurrierte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz, welche dem Rechtsmittel mit Präsidialverfügung vom 11. August 2023 die aufschiebende Wirkung entzog.] Offengelassen, ob die Beschwerdeführerin mit ihrem Einwand, ihr Sohn brauche Ruhe vor (weiteren) staatlichen Massnahmen, einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil substanziiert dargetan hat (E. 1.2). Es erscheint aktuell nicht im wohlverstandenen Interesse des Sohns der Beschwerdeführerin, wenn ihn die Schulverantwortlichen einfach "in Ruhe lassen" und über seine häufigen Absenzen und sein respektloses Verhalten im Unterricht hinwegsehen. Dem solcherart verstandenen (objektiven) Kindeswohl kommt sodann Vorrang vor dem Erziehungsrecht der Beschwerdeführerin zu und die Erfolgsaussichten des Rekurses sind, bei summarischer Beurteilung, nicht positiv zu werten. Der strittige Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses durch die Vorinstanz hält somit einer Rechtskontrolle stand (zum Ganzen E. 4). Abweisung.

Schlagwörter

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Verwaltungsbeschwerde Sonderschulung Kindeswohl Recht auf Bildung aufschiebende Wirkung bedingte Verfügung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20 Abs. 2 BehiG

This provision relates to the main subject matter (integrated special education) reviewed concerning the suspension of effect.

Art. 62 Abs. 1 BV

This provision is cited in the context of the interest balancing that underpins the decision.

Art. 62 Abs. 2 BV

This provision is cited in the context of the interest balancing that underpins the decision.

Art. 62 Abs. 3 BV

This provision is cited in the context of the interest balancing that underpins the decision.

§ 33 Abs. 1 VSG

This provision is cited alongside others relevant to the legal framework reviewed.

Art. 8 Abs. 2 BV

This provision is cited alongside others relevant to the legal framework reviewed.

Art. 19 BV

This provision is cited alongside others relevant to the legal framework reviewed.

§ 25 VRG

This procedural provision is cited alongside others relevant to the legal framework reviewed.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00478

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00478 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.10.2023 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Anordnung einer integrierten Sonderschulung (aufschiebende Wirkung) · [Mit Verfügung vom 11. Juli 2023 ordnete die Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 1. August 2023 bis zum 31. Juli 2024 die integrierte Sonderschulung des Sohns der Beschwerdeführerin in der Verantwortung der Regelschule (ISR) an; dagegen rekurrierte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz, welche dem Rechtsmittel mit Präsidialverfügung vom 11.

August 2023 die aufschiebende Wirkung entzog.] Offengelassen, ob die Beschwerdeführerin mit ihrem Einwand, ihr Sohn brauche Ruhe vor (weiteren) staatlichen Massnahmen, einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil substanziiert dargetan hat (E. 1.2). Es erscheint aktuell nicht im wohlverstandenen Interesse des Sohns der Beschwerdeführerin, wenn ihn die Schulverantwortlichen einfach "in Ruhe lassen" und über seine häufigen Absenzen und sein respektloses Verhalten im Unterricht hinwegsehen. Dem solcherart verstandenen (objektiven) Kindeswohl kommt sodann Vorrang vor dem Erziehungsrecht der Beschwerdeführerin zu und die Erfolgsaussichten des Rekurses sind, bei summarischer Beurteilung, nicht positiv zu werten.

Der strittige Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses durch die Vorinstanz hält somit einer Rechtskontrolle stand (zum Ganzen E. 4). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFSCHIEBENDE WIRKUNG BESONDERE PÄDAGOGISCHE BEDÜRFNISSE ENTZUG DER AUFSCHIEBENDEN WIRKUNG ERFOLGSAUSSICHTEN INTEGRIERTE SONDERSCHULUNG INTERESSENABWÄGUNG KINDESWOHL NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL SCHULPSYCHOLOGISCHER BERICHT SUMMARISCHE PRÜFUNG ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen: · Art. 20 Abs. 2 BehiG Art. 8 Abs. 2 BV Art. 19 BV Art. 62 Abs. 1 BV Art. 62 Abs. 2 BV Art. 62 Abs. 3 BV § 25 VRG § 33 Abs. 1 VSG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3