Foreign National's Residence Permit Revocation Upheld Despite Long-Term Same-Sex Relationship
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA foreign national, who had legally resided in the country for over 16 years based on a long-term same-sex relationship, had their residence permit expire because they lived in their home country for an extended period without justification. The court reasoned that the permit's expiration was valid because the individual could have returned to Switzerland before it lapsed, despite pandemic-related issues, and that the right to family life under Article 8 EMRK requires a partnership as stable as a marriage, which was negated by the prolonged, unjustified separation. Furthermore, the court found no basis for a residence permit under the right to private life, as the individual had effectively relocated their center of life abroad for a significant duration, leading to the dismissal of the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichErlöschen/Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung | [Der Beschwerdeführer 1 hielt sich aufgrund einer gleichgeschlechtlichen Beziehung zum Beschwerdeführer 2 während insgesamt über 16 Jahren rechtmässig in der Schweiz auf. Zuletzt lebte er jedoch über längere Zeit in seinem Heimatland Brasilien, was zum Erlöschen seiner Aufenthaltsbewilligung führte. Strittig ist die Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung.] Dem Beschwerdeführer 1 wäre es trotz Covid-19-Pandemie möglich gewesen, rechtzeitig vor Erlöschen seiner Aufenthaltsbewilligung in die Schweiz zurückzukehren. Da er dies nicht tat, ist die Aufenthaltsbewilligung erloschen (E. 2.3). Der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das Recht auf Familienleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK setzt eine lang dauernde und gefestigte Partnerschaft voraus, die bezüglich Art und Stabilität einer Ehe gleichkommt (E. 3.4.1). Eine solche liegt zwischen den Beschwerdeführern nicht mehr vor, da der Beschwerdeführer 1 ohne rechtfertigende Gründe während längerer Zeit getrennt vom Beschwerdeführer 2 in Brasilien gelebt hat, woraus zu schliessen ist, dass die Beziehung der Beschwerdeführer nicht (mehr) so eng ist, dass sie nicht auch besuchsweise gelebt werden kann (E. 3.4.2–3.4.8). Kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das Recht auf Privatleben (Art. 8 Abs. 1 EMRK), wenn der Lebensmittelpunkt für eine längere Zeitdauer ins Ausland verlagert worden ist (E. 3.5). Abweisung.
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KI-generiertThe main ground for rejecting the claim for issuance of a residence permit based on the right to family life was that the relationship did not meet the required standard of closeness and stability.
This provision was cited in the context of the procedural orders, likely concerning the allocation of costs, although the specific orders are not fully displayed, it is the standard cost allocation provision in federal court decisions.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00474
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00474 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.05.2024 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 03.02.2025 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Erlöschen/Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung · [Der Beschwerdeführer 1 hielt sich aufgrund einer gleichgeschlechtlichen Beziehung zum Beschwerdeführer 2 während insgesamt über 16 Jahren rechtmässig in der Schweiz auf.
Zuletzt lebte er jedoch über längere Zeit in seinem Heimatland Brasilien, was zum Erlöschen seiner Aufenthaltsbewilligung führte. Strittig ist die Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung.] Dem Beschwerdeführer 1 wäre es trotz Covid-19-Pandemie möglich gewesen, rechtzeitig vor Erlöschen seiner Aufenthaltsbewilligung in die Schweiz zurückzukehren. Da er dies nicht tat, ist die Aufenthaltsbewilligung erloschen (E. 2.3). Der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das Recht auf Familienleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK setzt eine lang dauernde und gefestigte Partnerschaft voraus, die bezüglich Art und Stabilität einer Ehe gleichkommt (E. 3.4.1).
Eine solche liegt zwischen den Beschwerdeführern nicht mehr vor, da der Beschwerdeführer 1 ohne rechtfertigende Gründe während längerer Zeit getrennt vom Beschwerdeführer 2 in Brasilien gelebt hat, woraus zu schliessen ist, dass die Beziehung der Beschwerdeführer nicht (mehr) so eng ist, dass sie nicht auch besuchsweise gelebt werden kann (E. 3.4.2–3.4.8). Kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das Recht auf Privatleben (Art. 8 Abs. 1 EMRK), wenn der Lebensmittelpunkt für eine längere Zeitdauer ins Ausland verlagert worden ist (E. 3.5).
Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG EHEÄHNLICHE BEZIEHUNG GEFESTIGTE BEZIEHUNG GEFESTIGTES KONKUBINAT GLEICHGESCHLECHTLICHE PARTNERSCHAFT · Rechtsnormen: · Art. 8 Abs. 1 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3