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VB.2023.00472 • VG ZH VB.2023.00472 KI-generiert

Administrative Court Remand Regarding Development Plan and ISOS Compatibility

Geschäftsnummer VB.2023.00472
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court addressed a situation concerning a development plan that was subject to a prior Federal Supreme Court ruling, specifically requiring a review regarding its compatibility with the Federal Inventory of Landscapes, Sites, and Natural Monuments (ISOS). The court reasoned that although it could independently procure the necessary expert report to assess the newly planned building areas against the ISOS, the factual basis remained insufficiently established in the current proceedings. Consequently, the court decided, consistent with practice, to directly remand the matter to the lower municipal authority for further proceedings, concluding that neither party was predominantly successful or unsuccessful, thus apportioning the procedural costs of both the appeal and the preceding complaint equally among the involved parties without awarding party compensation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Gestaltungsplan Wiederaufnahme von VB.2019.584 und VB.2019.593 | Gestaltungsplan (Wiederaufnahme von VB.2019.584 und VB.2019.593 nach Urteil 1C_58/2021 des Bundesgerichts vom 27. Juli 2023). Das Verwaltungsgericht könnte das vom Bundesgericht verlangte Gutachten der ENHK selber einholen und danach die Vereinbarkeit der im Gestaltungsplan neu geplanten Baubereiche mit dem ISOS überprüfen. Da vorliegend der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde, ist es jedoch angezeigt, die Sache (praxisgemäss) unmittelbar an die Stadt Uster zurückzuweisen (E. 2.2). In einer Gesamtbetrachtung erscheint keine der Parteien als überwiegend obsiegend bzw. unterliegend. Es rechtfertigt sich daher, sowohl die Kosten des Rekursverfahrens als auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführenden 1 und 2 und den Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 je zu einem Viertel aufzuerlegen. Dementsprechend sind weder für das Rekursverfahren noch für das Beschwerdeverfahren Parteientschädigungen zuzusprechen (E. 2.4). Teilweise Gutheissung. Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide im Sinn der Erwägungen und Rückweisung der Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Stadt Uster.

Schlagwörter

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Verwaltungskosten Vorherige Verwaltungsbeschwerde Verfahrensüberprüfung Vereinbarkeitsprüfung Bauplan Gemeindebehörden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 VGR

This provision was cited in the dispositive regarding the allocation of the costs of the appeal proceedings.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00472

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00472 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.10.2023 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Gestaltungsplan Wiederaufnahme von VB.2019.584 und VB.2019.593 · Gestaltungsplan (Wiederaufnahme von VB.2019.584 und VB.2019.593 nach Urteil 1C_58/2021 des Bundesgerichts vom 27. Juli 2023). Das Verwaltungsgericht könnte das vom Bundesgericht verlangte Gutachten der ENHK selber einholen und danach die Vereinbarkeit der im Gestaltungsplan neu geplanten Baubereiche mit dem ISOS überprüfen.

Da vorliegend der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde, ist es jedoch angezeigt, die Sache (praxisgemäss) unmittelbar an die Stadt Uster zurückzuweisen (E. 2.2). In einer Gesamtbetrachtung erscheint keine der Parteien als überwiegend obsiegend bzw. unterliegend. Es rechtfertigt sich daher, sowohl die Kosten des Rekursverfahrens als auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführenden 1 und 2 und den Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 je zu einem Viertel aufzuerlegen. Dementsprechend sind weder für das Rekursverfahren noch für das Beschwerdeverfahren Parteientschädigungen zuzusprechen (E. 2.4).

Teilweise Gutheissung. Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide im Sinn der Erwägungen und Rückweisung der Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Stadt Uster. · --- · Stichworte: · - keine - · Rechtsnormen: · - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 5