Building Permit Appeal Moraine Landscape Preservation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court addressed an appeal concerning a building permit for an expansion of a cattle barn located within the perimeter of a federally listed inventory of landscapes and natural monuments (BLN) where the preservation of the surrounding moraine landscape is a protection goal. The court found that the building authority was legitimately entitled to appeal to protect public interests, as the planned barn expansion on a hilltop ridge could significantly impair the protected landscape. Given that the approval of zone-compliant construction in agricultural zones is a federal task, the court reasoned that a mandatory expert opinion from the Federal Commission for the Preservation of Natural and Cultural Heritage (ENHK) must be obtained pursuant to federal law, but concluded that a denial of the permit solely based on insufficient landscape integration or overriding opposing interests would be unjustified given the competing private and public interests involved. The matter was partially upheld and remanded to the appellant for the purpose of obtaining the required ENHK expert opinion.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Beschwerdelegitimation der Baudirektion zur Wahrung öffentlicher Interessen (E. 1.2). Das Baugrundstück liegt im Perimeter eines BLN-Objekts, zu dessen Schutzzielen nebst Anderem die Erhaltung der das Baugrundstück umgebenden Moränenlandschaft zählt (E. 2.5 f.). Aufgrund der heiklen Lage des zu erweiternden Rindviehstalls auf der Spitze einer Geländekuppe bzw. einer Moränenaufschüttung und der markanten Erscheinung der geplanten Nordostfassade kann eine erhebliche Beeinträchtigung der geschützten Landschaft bzw. eine Beeinträchtigung der Schutzziele - ungeachtet des Ausmasses allfälliger Terrainveränderungen und gestalterischer Auflagen - nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Nachdem die Bewilligung zonenkonformer Bauten in der Landwirtschaftszone eine Bundesaufgabe darstellt (E. 2.3), bestand nach Art. 7 Abs. 2 NHG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 4 NHV die Pflicht zur Einholung eines Gutachtens der ENHK (E. 2.6 f.). Eine Bewilligungsverweigerung allein aufgrund ungenügender Einordnung in die Landschaft bzw. überwiegender entgegenstehender Interessen wäre in Anbetracht der auf dem Spiel stehenden privaten und öffentlichen Interessen an einer Erweiterung resp. Erhaltung des Betriebs hingegen nicht gerechtfertigt (E. 3). Teilweise Gutheissung und (Sprung-)Rückweisung an die Beschwerdeführerin zur Einholung eines Gutachtens der ENHK.
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00471
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00471 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.06.2024 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Beschwerdelegitimation der Baudirektion zur Wahrung öffentlicher Interessen (E. 1.2). Das Baugrundstück liegt im Perimeter eines BLN-Objekts, zu dessen Schutzzielen nebst Anderem die Erhaltung der das Baugrundstück umgebenden Moränenlandschaft zählt (E. 2.5 f.).
Aufgrund der heiklen Lage des zu erweiternden Rindviehstalls auf der Spitze einer Geländekuppe bzw. einer Moränenaufschüttung und der markanten Erscheinung der geplanten Nordostfassade kann eine erhebliche Beeinträchtigung der geschützten Landschaft bzw. eine Beeinträchtigung der Schutzziele - ungeachtet des Ausmasses allfälliger Terrainveränderungen und gestalterischer Auflagen - nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Nachdem die Bewilligung zonenkonformer Bauten in der Landwirtschaftszone eine Bundesaufgabe darstellt (E. 2.3), bestand nach Art. 7 Abs. 2 NHG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 4 NHV die Pflicht zur Einholung eines Gutachtens der ENHK (E. 2.6 f.).
Eine Bewilligungsverweigerung allein aufgrund ungenügender Einordnung in die Landschaft bzw. überwiegender entgegenstehender Interessen wäre in Anbetracht der auf dem Spiel stehenden privaten und öffentlichen Interessen an einer Erweiterung resp. Erhaltung des Betriebs hingegen nicht gerechtfertigt (E. 3). Teilweise Gutheissung und (Sprung-)Rückweisung an die Beschwerdeführerin zur Einholung eines Gutachtens der ENHK. · --- · Stichworte: · BEEINTRÄCHTIGUNG BEGUTACHTUNG BEGUTACHTUNGSPFLICHT BUNDESAUFGABEN BUNDESINVENTAR EINORDNUNG INVENTAROBJEKT LANDSCHAFTSSCHUTZ · Rechtsnormen:
· Art. 2a Abs. I KNHV Art. 5 Abs. I NHG Art. 6 NHG Art. 7 Abs. I NHG Art. 7 Abs. II NHG Art. 25 Abs. II NHG Art. 23 Abs. IV NHV § 338c PBG Art. 16a RPG Art. 34 RPV § 17 Abs. II VRG § 19a Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3