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VB.2023.00470 • VG ZH VB.2023.00470 KI-generiert

Brazilian National Deportation Upheld Despite Hardship Application and Health Status

Geschäftsnummer VB.2023.00470
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A Brazilian national, born in 1962, who resided illegally in Switzerland for years, had their deportation order upheld following apprehension at the airport. The court ruled that there was no reason to stay the proceedings pending a decision on a subsequent hardship application filed in another canton, and found the deportation lawful due to the unauthorized stay. Furthermore, the individual's current health status did not render the expulsion unreasonable or inadmissible, leading the court to reject the request for a stay of execution as futile and dismiss the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Wegweisung | [Die Beschwerdeführerin, eine 1962 geborene Staatsangehörige Brasiliens, hielt sich über Jahre hinweg illegal in der Schweiz auf; mit der Ausgangsverfügung wurde sie nach ihrer Verhaftung am Flughafen Zürich aus der Schweiz weggewiesen.] Es besteht kein Anlass das vorliegendene Verfahren bis zum Entscheid über das von der Beschwerdeführerin (nach Erlass der Ausgangsverfügung) im Kanton C anhängig gemachte Härtefallgesuch zu sistieren (E. 3). Mit Blick auf den unbewilligten Aufenthalt der Beschwerdeführerin erweist sich ihre Wegweisung aus der Schweiz als rechtmässig (E. 4). Die aktuelle gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin lässt die streitgegenständliche Wegweisung nicht als unzumutbar oder unzulässig erscheinen (E. 5). Abweisung des Gesuchs um URB/UP infolge Aussichtslosigkeit. Abweisung.

Schlagwörter

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rechtmässige Wegweisung Vorläufige Maßnahmen Härtefallgründe Ausweisungsgrund Sistierung des Verfahrens aufenthaltsrechtlicher Status

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 lit. a AIG

The court dismissed the request for provisional measures due to lack of prospects of success, based on this provision concerning expulsion grounds.

Art. 83 Abs. 1 AIG

The court confirmed the lawfulness of the expulsion order based on the appellant's unlawful stay.

§ 126 Abs. 1 ZPO

This procedural rule was used in the final order concerning the dismissal of the request for provisional measures.

§ 16 Abs. 1 VRG

This procedural rule was used in the final order concerning the dismissal of the request for provisional measures.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00470

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00470 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.09.2023 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Wegweisung · [Die Beschwerdeführerin, eine 1962 geborene Staatsangehörige Brasiliens, hielt sich über Jahre hinweg illegal in der Schweiz auf; mit der Ausgangsverfügung wurde sie nach ihrer Verhaftung am Flughafen Zürich aus der Schweiz weggewiesen.] Es besteht kein Anlass das vorliegendene Verfahren bis zum Entscheid über das von der Beschwerdeführerin (nach Erlass der Ausgangsverfügung) im Kanton C anhängig gemachte Härtefallgesuch zu sistieren (E. 3).

Mit Blick auf den unbewilligten Aufenthalt der Beschwerdeführerin erweist sich ihre Wegweisung aus der Schweiz als rechtmässig (E. 4). Die aktuelle gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin lässt die streitgegenständliche Wegweisung nicht als unzumutbar oder unzulässig erscheinen (E. 5). Abweisung des Gesuchs um URB/UP infolge Aussichtslosigkeit. Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSSICHTSLOSIGKEIT BRASILIEN GESUNDHEITLICHE PROBLEME ILLEGALER AUFENTHALT SCHENGENRAUM SISTIERUNGSGESUCH UNZULÄSSIGKEIT UNZUMUTBARKEIT VORLÄUFIGE AUFNAHME WEGWEISUNG WEGWEISUNGSVERFÜGUNG · Rechtsnormen:

· Art. 64 Abs. 1 lit. a AIG Art. 83 Abs. 1 AIG § 16 Abs. 1 VRG § 126 Abs. 1 ZPO · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4