Rehabilitation prospects doom community service bid
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court denied a request to serve a prison sentence through community service due to a poor prognosis for rehabilitation. The individual had been convicted seven times in six years, with the current sentence being the fourth for fraudulent use of a data processing system, committed shortly after a previous conviction for the same offense. The court found that the conditions for community service were not met and that the proportionality of the sentence had already been considered by the lower sentencing authority. Additionally, the individual's failure to adequately disclose financial information, despite being represented by counsel, led to the denial of their request for free legal aid in the appeal process.
Legislator-Regeste
Amtlichgemeinnützige Arbeit | Der Beschwerdeführer wurde zu einer unbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt (E. I.A). Sein Gesuch um Strafverbüssung in gemeinnütziger Arbeit ist wegen ungünstiger Legalprognose abzuweisen, nachdem er zuvor innerhalb von sechs Jahren sieben Mal verurteilt worden war und die vorliegend zu vollziehende Strafe bereits die vierte wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage ist, welche er zudem nur gerade eineinhalb Monate nach der letzten Verurteilung wegen desselben Delikts beging (E. 4.3). Eine Verhältnismässigkeitsprüfung wurde bereits vorgenommen, indem die Strafbehörde auf eine unbedingt zu vollziehende Freiheitsstrafe von 3 Monaten entschied. Die Voraussetzungen für die Verbüssung dieser Freiheitsstrafe mittels gemeinnütziger Arbeit erfüllt der Beschwerdeführer infolge ungünstiger Legalprognose nicht. Dies öffnet entgegen dessen Vorbringen keinen Raum für eine erneute Verhältnismässigkeitsprüfung (E. 4.4). Der Beschwerdeführer war bereits im Rekursverfahren anwaltlich vertreten. Bei der Darstellung seiner finanziellen Verhältnisse beschränkte er sich auf die Angabe, er sei derzeit arbeitslos und habe kein Einkommen. Weder machte er Angaben zu seinem Vermögensverhältnissen, noch solche zu den finanziellen Verhältnissen seiner Ehefrau. Belege reichte er keine ein. Damit ist er seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen. Es ist nicht Aufgabe der Vorinstanz, die Akten nach möglichen Anhaltspunkten für die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers - welche vorliegend ohnehin keine zuverlässige Prüfung seiner finanziellen Verhältnisse zugelassen hätten - zu durchforsten. Zu Recht hat daher die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung abgewiesen (E. 5.4-5). Abweisung der Beschwerde unter Gewährung UP/URB im Beschwerdeverfahren.
Schlagwörter
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KI-generiertThe provision is cited as the basis for rejecting the request for community service due to an unfavorable legal prognosis.
This provision is cited for the rejection of the request for free legal aid.
This provision is cited for the rejection of the request for free legal aid.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00469
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00469 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.01.2024 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · gemeinnützige Arbeit · Der Beschwerdeführer wurde zu einer unbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt (E. I.A). Sein Gesuch um Strafverbüssung in gemeinnütziger Arbeit ist wegen ungünstiger Legalprognose abzuweisen, nachdem er zuvor innerhalb von sechs Jahren sieben Mal verurteilt worden war und die vorliegend zu vollziehende Strafe bereits die vierte wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage ist, welche er zudem nur gerade eineinhalb Monate nach der letzten Verurteilung wegen desselben Delikts beging (E. 4.3).
Eine Verhältnismässigkeitsprüfung wurde bereits vorgenommen, indem die Strafbehörde auf eine unbedingt zu vollziehende Freiheitsstrafe von 3 Monaten entschied. Die Voraussetzungen für die Verbüssung dieser Freiheitsstrafe mittels gemeinnütziger Arbeit erfüllt der Beschwerdeführer infolge ungünstiger Legalprognose nicht. Dies öffnet entgegen dessen Vorbringen keinen Raum für eine erneute Verhältnismässigkeitsprüfung (E. 4.4). Der Beschwerdeführer war bereits im Rekursverfahren anwaltlich vertreten. Bei der Darstellung seiner finanziellen Verhältnisse beschränkte er sich auf die Angabe, er sei derzeit arbeitslos und habe kein Einkommen.
Weder machte er Angaben zu seinem Vermögensverhältnissen, noch solche zu den finanziellen Verhältnissen seiner Ehefrau. Belege reichte er keine ein. Damit ist er seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen. Es ist nicht Aufgabe der Vorinstanz, die Akten nach möglichen Anhaltspunkten für die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers - welche vorliegend ohnehin keine zuverlässige Prüfung seiner finanziellen Verhältnisse zugelassen hätten - zu durchforsten. Zu Recht hat daher die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung abgewiesen (E. 5.4-5).
Abweisung der Beschwerde unter Gewährung UP/URB im Beschwerdeverfahren. · --- · Stichworte: · FINANZIELLE VERHÄLTNISSE GEMEINNÜTZIGE ARBEIT LEGALPROGNOSE MITWIRKUNGSFPLICHT NACHFRIST UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHE RECHTSVERTRETUNG UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRÜFUNG VORSTRAFEN · Rechtsnormen: · § 38 JVV § 48 JVV Art. 79a Abs. I StGB Art. 147 Abs. I StGB § 16 Abs. I VRG § 16 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3