Building Permit Upheld for Multi-Family Housing Development
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court upheld a building permit for the construction of four multi-family houses with seventeen residential units as a site development, finding that the required specifications for fittings under § 71 of the Planning and Building Act could be met and that the required detailed planning did not affect the overall design. The court reasoned that the application was complete as required by § 73 Para. 1 PBG, the traffic safety of the access road was correctly assessed, and the building height complied with the applicable older building regulations, which use a "cheese bell profile" without specific story limits, noting that privileged basement sections did not exceed the main building mass and the assessment of the planned excavations was within the discretionary power of the permitting authority.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Erstellung von vier Mehrfamilienhäusern (17 Wohneinheiten) als Arealüberbauung. Es kann auch ohne Vorliegen der entsprechenden Nachweise im jetzigen Zeitpunkt davon ausgegangen werden, dass die qualifizierten Anforderungen hinsichtlich Ausstattung gemäss § 71 PBG eingehalten werden können. Die erforderliche Detailplanung hat zudem keinen Einfluss auf die Gestaltung der geplanten Überbauung. Eine Verletzung der Vorschrift von § 73 Abs. 1 PBG, wonach die baurechtliche Bewilligung eine vollständige Baueingabe voraussetzt, ist nicht ersichtlich (E. 4). Die Beurteilung der Verkehrssicherheit der streitbetroffenen Zufahrt durch die Vorinstanzen ist nicht zu beanstanden (E. 5). In Bezug auf die Gebäudehöhe gelangt vorliegend unbestrittenermassen die alte Bauordnung zur Anwendung. Diese kennt keine Geschosszahlvorschriften. Gebäude müssen deshalb lediglich ein Gebäudeprofil einhalten, welches nach der sogenannten Käseglockenpraxis gebildet wird. Die Ansetzung des Käseglockenprofils ist im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden und die Gebäudehöhe eingehalten (E. 6). Die strittigen Kellerabschnitte fallen als Besondere Gebäude unter die Privilegierung der alten BZO und führen nicht zu einer Überschreitung der Hauptbaumasse (E. 7). Die Beurteilung der geplanten Abgrabungen als zulässig liegt im Ermessensspielraum der Baubewilligungsbehörde und ist nicht zu beanstanden (E. 8). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court considered that the qualified requirements regarding equipment according to this provision could be met.
The court found no apparent violation of the requirement that a building permit presupposes a complete building application under this provision.
This provision likely pertains to the final decision on the merits, leading to the dismissal of the appeal.
This provision was considered in the context of the substantive review, likely concerning the building permit.
This provision was considered in the context of the substantive review, likely concerning the building permit.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00468
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00468 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.06.2025 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Erstellung von vier Mehrfamilienhäusern (17 Wohneinheiten) als Arealüberbauung. Es kann auch ohne Vorliegen der entsprechenden Nachweise im jetzigen Zeitpunkt davon ausgegangen werden, dass die qualifizierten Anforderungen hinsichtlich Ausstattung gemäss § 71 PBG eingehalten werden können.
Die erforderliche Detailplanung hat zudem keinen Einfluss auf die Gestaltung der geplanten Überbauung. Eine Verletzung der Vorschrift von § 73 Abs. 1 PBG, wonach die baurechtliche Bewilligung eine vollständige Baueingabe voraussetzt, ist nicht ersichtlich (E. 4). Die Beurteilung der Verkehrssicherheit der streitbetroffenen Zufahrt durch die Vorinstanzen ist nicht zu beanstanden (E. 5). In Bezug auf die Gebäudehöhe gelangt vorliegend unbestrittenermassen die alte Bauordnung zur Anwendung. Diese kennt keine Geschosszahlvorschriften. Gebäude müssen deshalb lediglich ein Gebäudeprofil einhalten, welches nach der sogenannten Käseglockenpraxis gebildet wird.
Die Ansetzung des Käseglockenprofils ist im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden und die Gebäudehöhe eingehalten (E. 6). Die strittigen Kellerabschnitte fallen als Besondere Gebäude unter die Privilegierung der alten BZO und führen nicht zu einer Überschreitung der Hauptbaumasse (E. 7). Die Beurteilung der geplanten Abgrabungen als zulässig liegt im Ermessensspielraum der Baubewilligungsbehörde und ist nicht zu beanstanden (E. 8). Abweisung. · --- · Stichworte: · ABGRABUNG BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BAUMASSE BEGEGNUNGSZONE BESONDERES GEBÄUDE EINHEIT DER BAUBEWILLIGUNG ERSCHLIESSUNG GEBÄUDEHÖHE KÄSEGLOCKE STRASSENTYPEN VERKEHRSSICHERHEIT ZUFAHRT · Rechtsnormen:
· § 71 PBG § 237 Abs. I PBG § 237 Abs. II PBG § 280 Abs. I PBG Art. 4 lit. a VErV Art. 4 lit. b VErV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3