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VB.2023.00466 • VG ZH VB.2023.00466 KI-generiert

Extension of Protective Measures Upheld in Domestic Violence Case

Geschäftsnummer VB.2023.00466
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court upheld the extension of protective measures under the Protection Against Violence Act, finding the initial grounds for the measures credible and the continued danger to the complaining party plausible, particularly because the appealing party admitted to striking the other party's head against the floor during an incident constituting domestic violence, and the ongoing divorce proceedings suggested a high likelihood of further conflict. The court reasoned that the initial assessment of danger was convincing, as the appealing party acknowledged the assault and indicated that the separation process was far from amicable, thus justifying the three-month extension of the protective orders as proportionate and not an abuse of discretion by the lower court.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Die Angaben der Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Vorliegens der – die Schutzmassnahmen auslösenden – Gefährdungssituation und des Fortbestands ihrer Gefährdung erscheinen durchaus glaubhaft; insofern lassen sich keine Widersprüche oder Hinweise auf Übertreibungen erkennen. In Bezug auf den Vorfall vom 26. Juni 2023 bestätigte denn auch der Beschwerdeführer mehrmals, den Kopf der Beschwerdegegnerin auf den Boden geschlagen zu haben. Dass es sich hierbei um häusliche Gewalt im Sinn von § 2 Abs. 1 lit. a GSG handelt, steht ausser Frage, und lässt sich auch in keiner Weise mit der aus Sicht des Beschwerdeführers "nicht nachvollziehbaren Verhaltensweise der Beschwerdegegnerin" im Zusammenhang mit dem Notartermin rechtfertigen (E. 4.1). Die Verhältnisse zwischen den Parteien sind eskaliert und es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Situation inzwischen entscheidend beruhigen konnte. Dass der Haftrichter zudem eine Gefahr für weitere Auseinandersetzungen aufgrund des eingeleiteten Eheschutzverfahrens befürchtet, ist nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer selber zu Protokoll gab, er und die Beschwerdegegnerin seien weit davon entfernt, dass die Scheidung "zivilisiert" ablaufe. Vor diesem Hintergrund scheint ein Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdegegnerin glaubhaft (E. 4.2). Auch was die Verhältnismässigkeit der Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate betrifft, kann dem Haftrichter keine rechtsverletzende Ermessensausübung vorgeworfen werden (E. 4.3). Abweisung.

Schlagwörter

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Häusliche Gewalt Ausdehnung des Verfahrens Eheschutzmassnahmen Scheidungsverfahren Notwehr Verfahrensmissbrauch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 2 Abs. I lit. a GSG

The court confirmed that the incident constituted domestic violence as defined in this article.

Art. 7 Abs. II GSG

This provision likely relates to the measures ordered, as the court upheld the extension of protection measures.

Art. 10 Abs. I GSG

This provision relates to the measures whose extension was reviewed and confirmed.

Art. 7 Abs. II GSG

This provision relates to the measures whose extension was reviewed and confirmed.

§ 237 Abs. II StPO CH

This procedural rule was used in the context of the measures taken by the court.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00466

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00466 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.09.2023 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Die Angaben der Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Vorliegens der – die Schutzmassnahmen auslösenden – Gefährdungssituation und des Fortbestands ihrer Gefährdung erscheinen durchaus glaubhaft; insofern lassen sich keine Widersprüche oder Hinweise auf Übertreibungen erkennen.

In Bezug auf den Vorfall vom 26. Juni 2023 bestätigte denn auch der Beschwerdeführer mehrmals, den Kopf der Beschwerdegegnerin auf den Boden geschlagen zu haben. Dass es sich hierbei um häusliche Gewalt im Sinn von § 2 Abs. 1 lit. a GSG handelt, steht ausser Frage, und lässt sich auch in keiner Weise mit der aus Sicht des Beschwerdeführers "nicht nachvollziehbaren Verhaltensweise der Beschwerdegegnerin" im Zusammenhang mit dem Notartermin rechtfertigen (E. 4.1). Die Verhältnisse zwischen den Parteien sind eskaliert und es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Situation inzwischen entscheidend beruhigen konnte.

Dass der Haftrichter zudem eine Gefahr für weitere Auseinandersetzungen aufgrund des eingeleiteten Eheschutzverfahrens befürchtet, ist nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer selber zu Protokoll gab, er und die Beschwerdegegnerin seien weit davon entfernt, dass die Scheidung "zivilisiert" ablaufe. Vor diesem Hintergrund scheint ein Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdegegnerin glaubhaft (E. 4.2). Auch was die Verhältnismässigkeit der Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate betrifft, kann dem Haftrichter keine rechtsverletzende Ermessensausübung vorgeworfen werden (E. 4.3).

Abweisung. · --- · Stichworte: · FORTBESTAND DER GEFÄHRDUNG GLAUBHAFTIGKEIT GLAUBWÜRDIGKEIT KONTAKTVERBOT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RAYONVERBOT WEGWEISUNG · Rechtsnormen: · Art. 2 Abs. I lit. a GSG Art. 7 Abs. II GSG Art. 10 Abs. I GSG § 237 Abs. II StPO CH · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3