Appeal on Building Permit Timeliness and Vested Rights Alterations
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed an appeal concerning a building permit where the timely filing hinged on resolving conflicting delivery dates, ultimately ruling the appeal was timely based on the later delivery date. The central issue was whether modifications under an extended vested rights guarantee (§ 357 Abs. 1 PBG) constituted a "new construction-like alteration" violating planning law, which requires such extensive changes to adhere to new construction regulations, or if they remained permissible alterations. The court reasoned that while such alterations must not amount to a near-total replacement of the existing structure, they only violate the spirit of the law—thereby triggering new construction rules—if they constitute a circumvention of the law, a standard not met here, especially since a specific regulation (§ 101 PBG) took precedence, and the building height requirement was satisfied, leading to the dismissal of the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Erweiterte Besitzstandsgarantie. Zwei Zustelldaten. Problematik von zwei Zustelldaten. Es ist im Ergebnis davon auszugehen, dass die fristauslösende Zustellung am zweiten Datum erfolgte, die Beschwerde ist rechtzeitig (E. 1.2). Keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (E. 4). Lehre und Rechtsprechung verlangen für die erweiterte Besitzstandsgarantie, dass bauliche Änderungen nicht auf den weitgehenden Ersatz der bisherigen Bausubstanz hinauslaufen dürfen. Neubauähnliche Umgestaltungen sprengen den Rahmen der gemäss § 357 Abs. 1 PBG zulässigen Änderungen und müssen die für Neubauten geltenden Vorschriften einhalten. Neubauähnliche Umgestaltungen sind nach langjähriger, wiederholt bestätigter Rechtsprechung jedoch erst dann anzunehmen, wenn sie den Tatbestand einer Gesetzesumgehung erfüllen, das heisst, wenn zwar die Bestimmung ihrem Wortlaut nach, nicht aber nach ihrem Sinn und Zweck beachtet wird (E. 5.1.1). § 101 PBG geht als Sondernorm der allgemeinen Bestimmung von § 357 Abs. 1 PBG vor (E. 5.1.2). Es liegt keine neubauähnliche Umgestaltung vor (E. 5.3.3). Die Gebäudehöhe ist eingehalten (E. 6). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is likely related to the substantive right that was subject to the appeal, although the final order dismisses the appeal, suggesting no violation was found.
Cited as the special norm taking precedence over § 357 Abs. 1 PBG regarding the determination of whether a change constitutes a new construction-like transformation.
Cited as the general provision concerning the scope of changes allowed under the extended possession guarantee, superseded by § 101 PBG in this context.
This provision must have been applied regarding the outcome or the nature of the administrative decision concerning building permits, as the appeal was ultimately dismissed.
This provision likely relates to the procedural assessment of the timely filing of the appeal, given the discussion on two delivery dates (E. 1.2).
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00462
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00462 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.02.2024 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 17.10.2024 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Erweiterte Besitzstandsgarantie. Zwei Zustelldaten. Problematik von zwei Zustelldaten. Es ist im Ergebnis davon auszugehen, dass die fristauslösende Zustellung am zweiten Datum erfolgte, die Beschwerde ist rechtzeitig (E. 1.2).
Keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (E. 4). Lehre und Rechtsprechung verlangen für die erweiterte Besitzstandsgarantie, dass bauliche Änderungen nicht auf den weitgehenden Ersatz der bisherigen Bausubstanz hinauslaufen dürfen. Neubauähnliche Umgestaltungen sprengen den Rahmen der gemäss § 357 Abs. 1 PBG zulässigen Änderungen und müssen die für Neubauten geltenden Vorschriften einhalten. Neubauähnliche Umgestaltungen sind nach langjähriger, wiederholt bestätigter Rechtsprechung jedoch erst dann anzunehmen, wenn sie den Tatbestand einer Gesetzesumgehung erfüllen, das heisst, wenn zwar die Bestimmung ihrem Wortlaut nach, nicht aber nach ihrem Sinn und Zweck beachtet wird (E. 5.1.1).
§ 101 PBG geht als Sondernorm der allgemeinen Bestimmung von § 357 Abs. 1 PBG vor (E. 5.1.2). Es liegt keine neubauähnliche Umgestaltung vor (E. 5.3.3). Die Gebäudehöhe ist eingehalten (E. 6). Abweisung. · --- · Stichworte: · BAULINIEN ERWEITERTE BESITZSTANDSGARANTIE GEBÄUDEHÖHE NEUBAUÄHNLICHE UMGESTALTUNG ZUSTELLNACHWEIS ZUSTELLUNG · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV § 101 PBG § 280 Abs. I PBG § 357 Abs. I PBG § 22 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3