Social Assistance Reimbursement Offset Against Basic Needs Allowance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA social assistance authority permissibly offsets a legally established reimbursement claim against ongoing social assistance payments by reducing the recipient's basic needs allowance (GBL), though hardship cases warrant considering a waiver or deferral of the repayment. The court upheld the authority's refusal to find a hardship case or grant deferral, reasoning that while the GBL reduction was burdensome, the claimant's situation was not exceptional compared to others affected, the reduction amount was moderate, and the continuous offset, despite its length, was legally compliant and the claimant had previously received reimbursements for overpayments.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe | Sozialhilfe. Die Sozialbehörde kann eine rechtskräftige Rückerstattungsforderung bei laufendem Sozialhilfebezug ratenweise mit der auszurichtenden Sozialhilfe verrechnen, indem sie den Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) der unterstützten Person kürzt (E. 2.1). In Härtefällen kann auf Gesuch hin auf eine Rückforderung ganz oder teilweise verzichtet werden oder die Rückerstattungsschuld gestundet werden. Ein Härtefall liegt vor, wenn die Rückerstattungsforderung aufgrund der gesamten Umstände unbillig oder unter Berücksichtigung der finanziellen und persönlichen Situation unverhältnismässig ist (E. 2.2). Der Sozialbehörde kann keine rechtsverletzende Ermessensausübung vorgeworfen werden kann, indem sie das Stundungsgesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen bzw. bei dieser einen Härtefall verneint hatte. Dabei soll nicht in Abrede gestellt werden, dass die Kürzung des GBL für die Beschwerdeführerin eine – auch psychische – Belastung darstellt und sie deswegen mit beschränkteren finanziellen Mitteln zurechtkommen muss. Dies gilt jedoch für jede von einer Kürzung betroffene Person, und die Situation der Beschwerdeführerin erscheint nicht aussergewöhnlich. Die Kürzung des GBL entspricht zudem den rechtlichen Vorgaben. Sodann ist zwar zu berücksichtigen, dass der GBL der Beschwerdeführerin offenbar seit dem 1. März 2019 ununterbrochen um 10 % gekürzt wird und nun weiterhin bis mindestens Ende Oktober 2023 gekürzt werden sollte. Die Belastung der Beschwerdeführerin während dieses zweifellos langen Zeitraums wird indes durch die stets moderate Höhe des Verrechnungsanteils relativiert. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführerin im Mai 2022 unbestrittenermassen drei Verrechnungsraten zurückerstattet wurden (E. 3.2.2). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (E. 4.2). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is cited under 'Rechtsnormen' and relates to the reasoning regarding the rejection of the hardship case (Härtefall) concerning the repayment/offsetting, which forms the core of the decision's outcome.
This provision is cited under 'Rechtsnormen' and relates to the legality of the offsetting of the repayment claim against the social assistance benefits, which is the subject of the appeal.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00461
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00461 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.02.2024 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe. Die Sozialbehörde kann eine rechtskräftige Rückerstattungsforderung bei laufendem Sozialhilfebezug ratenweise mit der auszurichtenden Sozialhilfe verrechnen, indem sie den Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) der unterstützten Person kürzt (E. 2.1).
In Härtefällen kann auf Gesuch hin auf eine Rückforderung ganz oder teilweise verzichtet werden oder die Rückerstattungsschuld gestundet werden. Ein Härtefall liegt vor, wenn die Rückerstattungsforderung aufgrund der gesamten Umstände unbillig oder unter Berücksichtigung der finanziellen und persönlichen Situation unverhältnismässig ist (E. 2.2). Der Sozialbehörde kann keine rechtsverletzende Ermessensausübung vorgeworfen werden kann, indem sie das Stundungsgesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen bzw. bei dieser einen Härtefall verneint hatte.
Dabei soll nicht in Abrede gestellt werden, dass die Kürzung des GBL für die Beschwerdeführerin eine – auch psychische – Belastung darstellt und sie deswegen mit beschränkteren finanziellen Mitteln zurechtkommen muss. Dies gilt jedoch für jede von einer Kürzung betroffene Person, und die Situation der Beschwerdeführerin erscheint nicht aussergewöhnlich. Die Kürzung des GBL entspricht zudem den rechtlichen Vorgaben. Sodann ist zwar zu berücksichtigen, dass der GBL der Beschwerdeführerin offenbar seit dem 1. März 2019 ununterbrochen um 10 % gekürzt wird und nun weiterhin bis mindestens Ende Oktober 2023 gekürzt werden sollte.
Die Belastung der Beschwerdeführerin während dieses zweifellos langen Zeitraums wird indes durch die stets moderate Höhe des Verrechnungsanteils relativiert. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführerin im Mai 2022 unbestrittenermassen drei Verrechnungsraten zurückerstattet wurden (E. 3.2.2). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (E. 4.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · GRUNDBEDARF HÄRTEFALL KÜRZUNG RÜCKERSTATTUNG STUNDUNG STUNDUNGSGESUCH UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) VERRECHNUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · § 24 SHG § 26 lit. a SHG · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3