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VB.2023.00456 • VG ZH VB.2023.00456 KI-generiert

Premature Social Assistance Appeal Costs Award Upheld

Geschäftsnummer VB.2023.00456
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld a cost award against a party who filed a premature appeal concerning social assistance. While public social assistance matters are generally free of charge, the court found that the prior experience of the appellant with similar proceedings meant they should have understood that an appeal could only be made against a definitive decision. Because the appeal was filed "precautionarily" and there was no actual disadvantage from the initial decision, the court reasoned that the decision to deviate from the principle of cost-free proceedings was justified and within the discretion of the lower authority.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe (Kostenauflage) | Sozialhilfe: Kostenauflage im Rekursverfahren. Der Bezirksrat trat auf einen "vorsorglich" erhobenen Rekurs der Beschwerdeführerin mangels Beschwer nicht ein und auferlegte ihr die Verfahrenskosten. Gemäss § 10 der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden (GebO VB) werden für die Amtstätigkeit in Angelegenheiten der öffentlichen Sozialhilfe in der Regel keine Gebühren verrechnet (E. 2). Dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin als infolge des Verfahrensausgangs des Nichteintretens unterliegender Partei die Verfahrenskosten auferlegte, ist nicht zu beanstanden (E. 4.2). Ebenso erweist sich das vorinstanzliche Abweichen vom Grundsatz der Kostenlosigkeit gemäss § 10 GebO VB als nicht rechtsverletzend: Nachdem die Beschwerdeführerin bereits etliche Rekursverfahren führte, kann sie nicht mehr als prozessual völlig unbeholfen bezeichnet werden. Die Vorinstanz durfte deshalb voraussetzen, der Beschwerdeführerin sei bekannt gewesen, dass grundsätzlich nur das Entscheiddispositiv massgebend sei. Weder durch dieses noch den Entscheid insgesamt erlitt sie einen Rechtsnachteil. Die Aussichtslosigkeit des Rekurses war demzufolge objektiv ersichtlich und leicht erkennbar. Es lag im Ermessen der Vorinstanz, deshalb von einer Ausnahme der grundsätzlichen Kostenlosigkeit auszugehen, welche sie plausibel begründete (E. 4.3). Abweisung. Gewährung UP.

Schlagwörter

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Unterstützungskosten begründeter Entscheid Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Staatsorgane Parteientschädigung Kostenvorschuss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 10 GebO VB

This provision establishes the general rule of no fees for official activities in matters of public social assistance, which the court considered when deciding on the cost imposition.

§ 13 Abs. II VRG

This provision likely relates to the procedural aspects of appeals and was considered in the court's decision regarding the non-admission of the appeal.

§ 21 Abs. I VRG

This provision likely concerns the legal consequences of a decision and was relevant in the court's determination of whether the complainant suffered a legal disadvantage.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00456

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00456 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.12.2023 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe (Kostenauflage) · Sozialhilfe: Kostenauflage im Rekursverfahren. Der Bezirksrat trat auf einen "vorsorglich" erhobenen Rekurs der Beschwerdeführerin mangels Beschwer nicht ein und auferlegte ihr die Verfahrenskosten. Gemäss § 10 der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden (GebO VB) werden für die Amtstätigkeit in Angelegenheiten der öffentlichen Sozialhilfe in der Regel keine Gebühren verrechnet (E. 2).

Dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin als infolge des Verfahrensausgangs des Nichteintretens unterliegender Partei die Verfahrenskosten auferlegte, ist nicht zu beanstanden (E. 4.2). Ebenso erweist sich das vorinstanzliche Abweichen vom Grundsatz der Kostenlosigkeit gemäss § 10 GebO VB als nicht rechtsverletzend: Nachdem die Beschwerdeführerin bereits etliche Rekursverfahren führte, kann sie nicht mehr als prozessual völlig unbeholfen bezeichnet werden. Die Vorinstanz durfte deshalb voraussetzen, der Beschwerdeführerin sei bekannt gewesen, dass grundsätzlich nur das Entscheiddispositiv massgebend sei.

Weder durch dieses noch den Entscheid insgesamt erlitt sie einen Rechtsnachteil. Die Aussichtslosigkeit des Rekurses war demzufolge objektiv ersichtlich und leicht erkennbar. Es lag im Ermessen der Vorinstanz, deshalb von einer Ausnahme der grundsätzlichen Kostenlosigkeit auszugehen, welche sie plausibel begründete (E. 4.3). Abweisung. Gewährung UP. · --- · Stichworte: · AUSNAHME BESCHWER DISPOSITIV GEBÜHRENORDNUNG KOSTENAUFLAGE KOSTENLOS NICHTEINTRETEN REKURSVERFAHREN SOZIALHILFE VERFAHRENSKOSTEN WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · § 1 GebührenO § 5 GebührenO § 10 GebührenO § 13 Abs. II VRG § 21 Abs. I VRG · Publikationen:

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