Hotel Operator v. Grant Calculation for Pre-Reopening Revenue Reduction
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA hotel operator challenged the calculation of a COVID-19 hardship grant, where the calculation relied on reduced revenue from 2018 and 2019 due to a temporary closure for renovation, resulting in a revenue decline of less than the required threshold. The court referenced a prior decision finding the hardship regulation lacking for this specific scenario, necessitating the court to fill the gap by applying the rules intended for businesses established after 2017. Applying this approach, the court compared the actual revenue to a standardized 12-month average projected from the reopening until February 2020, which still demonstrated a revenue decline below 40%, leading to the dismissal of the appeal, as the projected budget for 2020 could not be used for comparison.
Legislator-Regeste
AmtlichCovid-19-Härtefallprogramm; 3. Zuteilungsrunde | [Die Beschwerdeführerin betreibt ein Hotel in Zürich, welches in den Jahren 2018/2019 infolge Umbauarbeiten geschlossen war. Bei der Berechnung des Härtefallbeitrags stellte die Finanzdirektion auf den wegen des Umbaus reduzierten Umsatz in den Jahren 2018 und 2019 ab.] Das Verwaltungsgericht hat bereits in einem ähnlich gelagerten Fall (VB.2022.00068) entschieden, dass Gesetz- und Verordnungsgeber bei der Schaffung der gesetzlichen Grundlage für die Härtefallentschädigung die sich hier bietende (spezielle) Konstellation offensichtlich nicht vor Augen hatten und sich die Covid-19-Härtefallverordnung 2020 diesbezüglich als lückenhaft erweist. Zur Lückenfüllung zog es dabei – aufgrund der vergleichbaren Ausgangslagen – die Bestimmung für Unternehmen bei, welche erst nach dem 31. Dezember 2017 gegründet wurden bzw. ihren Betrieb aufgenommen haben. Entsprechend ist in Fällen wie dem vorliegenden zur Ermittlung des massgeblichen Umsatzrückgangs ein Vergleich des effektiv erzielten Umsatzes mit dem von der Wiedereröffnung des Hotels bis Ende Februar 2020 erzielten durchschnittlichen Umsatz, berechnet auf 12 Monate, vorzunehmen. Auch bei diesem Vergleich resultiert jedoch ein Umsatzrückgang von weniger als 40 %. Auf das Budget 2020 kann – entgegen der Beschwerde – nicht abgestellt werden (zum Ganzen E. 6.1 f.). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision was cited in the dispositive regarding the allocation of court costs.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00454
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00454 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.04.2024 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 19.02.2025 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Covid-19-Härtefallprogramm;
3. Zuteilungsrunde · [Die Beschwerdeführerin betreibt ein Hotel in Zürich, welches in den Jahren 2018/2019 infolge Umbauarbeiten geschlossen war. Bei der Berechnung des Härtefallbeitrags stellte die Finanzdirektion auf den wegen des Umbaus reduzierten Umsatz in den Jahren 2018 und 2019 ab.] Das Verwaltungsgericht hat bereits in einem ähnlich gelagerten Fall (VB.2022.00068) entschieden, dass Gesetz- und Verordnungsgeber bei der Schaffung der gesetzlichen Grundlage für die Härtefallentschädigung die sich hier bietende (spezielle) Konstellation offensichtlich nicht vor Augen hatten und sich die Covid-19-Härtefallverordnung 2020 diesbezüglich als lückenhaft erweist.
Zur Lückenfüllung zog es dabei – aufgrund der vergleichbaren Ausgangslagen – die Bestimmung für Unternehmen bei, welche erst nach dem 31. Dezember 2017 gegründet wurden bzw. ihren Betrieb aufgenommen haben. Entsprechend ist in Fällen wie dem vorliegenden zur Ermittlung des massgeblichen Umsatzrückgangs ein Vergleich des effektiv erzielten Umsatzes mit dem von der Wiedereröffnung des Hotels bis Ende Februar 2020 erzielten durchschnittlichen Umsatz, berechnet auf 12 Monate, vorzunehmen. Auch bei diesem Vergleich resultiert jedoch ein Umsatzrückgang von weniger als 40 %.
Auf das Budget 2020 kann – entgegen der Beschwerde – nicht abgestellt werden (zum Ganzen E. 6.1 f.). Abweisung. · --- · Stichworte: · ANALOGIE HÄRTEFALL LÜCKE LÜCKENFÜLLUNG NICHT RÜCKZAHLBARER BEITRAG PRAKTIKABILITÄT QUALIFIZIERTES SCHWEIGEN RECHTSGLEICHHEITSGEBOT REFERENZPERIODE SCHEMATISIERUNG UMSATZRÜCKGANG · Rechtsnormen: · § 12 Covid-19-Gesetz · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2