Restoration of Suspensive Effect Pending Appeal of Fitness-to-Drive Assessment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court granted a request to restore the suspensive effect of an appeal against an order requiring a fitness-to-drive assessment because denying this effect would force the appellant to undergo the assessment before the legitimacy of the order itself was determined, effectively denying provisional legal protection. The reasoning centered on the fact that the lower authority had justified the fitness assessment, coupled with the denial of suspension, as a milder measure than a precautionary license withdrawal, but applying the principle "in maiore minus" (lesser included in the greater) requires that the conditions for the harsher measure—serious doubts about fitness to drive—must be met. Since the appellant only occasionally used cannabis and had no prior administrative record, serious doubts regarding fitness could not be established, rendering the original order and the denial of suspension disproportionate.
Legislator-Regeste
AmtlichWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung | Fahreignungsabklärung; Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung führte vorliegend dazu, dass sich der Beschwerdeführer einer Fahreignungsuntersuchung zu unterziehen hätte, bevor feststeht, ob diese zu Recht angeordnet wurde. Im Resultat würde ihm so der vorsorgliche Rechtsschutz verweigert. Damit dies ausnahmsweise zulässig ist, wäre darzulegen, dass das öffentliche Interesse am Schutz der Verkehrssicherheit einen sofortigen Vollzug der angeordneten Fahreignungsuntersuchung verlangt (E. 4.3). Die Vorinstanz erachtet die Fahreignungsabklärung in Verbindung mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung im Vergleich zu einem vorsorglichen Führerausweisentzug als mildere Massnahme. Die Anwendung des Grundsatzes "in maiore minus" setzte jedoch voraus, dass auch die Bedingungen für die härtere Massnahme, das heisst hier für einen vorsorglichen Führerausweisentzug, erfüllt sind (E. 4.4). Der vorsorgliche Führerausweisentzug setzt nicht nur Zweifel, sondern ernsthafte Zweifel an der Fahreignung voraus. Die vorliegenden Umstände zeigen, dass der Beschwerdeführer gelegentlich Marihuana oder Haschisch konsumiert, allenfalls darüber hinaus auch noch andere illegale Drogen, insbesondere Ecstasy. Er hat jedoch weder unter Betäubungsmitteleinfluss ein Fahrzeug gelenkt noch sogenannte harte Drogen mit sich geführt. Zudem weist er administrativrechtlich keine Vorbelastung auf. Ernsthafte Zweifel an der Fahreignung im Sinn des Vorstehenden sind zu verneinen; die angefochtene Anordnung erweist sich als unverhältnismässig und der Entzug der aufschiebenden Wirkung in maiore minus ist unzulässig (E. 4.5). Gutheissung.
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KI-generiertThe court found the enforcement of the order concerning the medical fitness examination (which was subject to the suspensive effect) to be disproportionate, implicitly relating to the underlying provision for the examination.
The court found the enforcement of the order concerning the medical fitness examination (which was subject to the suspensive effect) to be disproportionate, implicitly relating to the underlying provision for the examination.
The court concluded that serious doubts regarding fitness to drive were not established, which is the prerequisite for the measure justified by this article.
The decision on the withdrawal of the suspensive effect was found to be based on an inadmissible application of the principle 'in maiore minus' related to the fitness assessment process governed by this article.
This procedural provision was the basis for the court to grant the appeal (Gutheissung), as the withdrawal of the suspensive effect was deemed unlawful.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00444
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00444 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.09.2023 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Administrativmassnahmen im Strassenverkehr · Betreff: · Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung · Fahreignungsabklärung; Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung führte vorliegend dazu, dass sich der Beschwerdeführer einer Fahreignungsuntersuchung zu unterziehen hätte, bevor feststeht, ob diese zu Recht angeordnet wurde.
Im Resultat würde ihm so der vorsorgliche Rechtsschutz verweigert. Damit dies ausnahmsweise zulässig ist, wäre darzulegen, dass das öffentliche Interesse am Schutz der Verkehrssicherheit einen sofortigen Vollzug der angeordneten Fahreignungsuntersuchung verlangt (E. 4.3). Die Vorinstanz erachtet die Fahreignungsabklärung in Verbindung mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung im Vergleich zu einem vorsorglichen Führerausweisentzug als mildere Massnahme. Die Anwendung des Grundsatzes "in maiore minus" setzte jedoch voraus, dass auch die Bedingungen für die härtere Massnahme, das heisst hier für einen vorsorglichen Führerausweisentzug, erfüllt sind (E. 4.4).
Der vorsorgliche Führerausweisentzug setzt nicht nur Zweifel, sondern ernsthafte Zweifel an der Fahreignung voraus. Die vorliegenden Umstände zeigen, dass der Beschwerdeführer gelegentlich Marihuana oder Haschisch konsumiert, allenfalls darüber hinaus auch noch andere illegale Drogen, insbesondere Ecstasy. Er hat jedoch weder unter Betäubungsmitteleinfluss ein Fahrzeug gelenkt noch sogenannte harte Drogen mit sich geführt. Zudem weist er administrativrechtlich keine Vorbelastung auf. Ernsthafte Zweifel an der Fahreignung im Sinn des Vorstehenden sind zu verneinen; die angefochtene Anordnung erweist sich als unverhältnismässig und der Entzug der aufschiebenden Wirkung in maiore minus ist unzulässig (E. 4.5).
Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUFSCHIEBENDE WIRKUNG DROGEN FAHREIGNUNGSABKLÄRUNG · Rechtsnormen: · Art. 14 Abs. I SVG Art. 15d Abs. I SVG Art. 15d Abs. I lit. b SVG Art. 16d Abs. I lit. b SVG § 25 Abs. III VRG Art. 5abis VZV Art. 5b VZV Art. 28a VZV Art. 28a Abs. I VZV Art. 30 Abs. I VZV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3