Residence Permit Denial for Grandchild Based on Emotional Dependency on Grandmother
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court rejected an appeal seeking a residence permit for a 19-year-old based on the right to family life under Article 8 EMRK, where the applicant claimed an essential emotional dependency on the Swiss-resident grandmother following the death of his mother in the home country. The court reasoned that establishing a right to residence based on Article 8 EMRK in a grandparent-grandchild relationship requires a special dependency relationship, typically involving the foreign relative being dependent or in need of care by the resident person, not the reverse; since the applicant was not physically or mentally disabled and the requisite dependency supporting an argument beyond typical emotional support—especially without concurrent third-party care services for a severely ill relative—was absent, no entitlement to presence could be derived from Article 8 EMRK, nor was a severe personal hardship case established.
Legislator-Regeste
AmtlichErteilung einer Aufenthaltsbewilligung | Recht auf Familienleben (Art. 8 Abs. 1 EMRK): Abhängigkeitsverhältnis eines jungen Erwachsenen zur Schweizer Grossmutter nach Versterben seiner Mutter im Heimatland? Ein aus Art. 8 Abs. 1 EMRK abgeleitetes Aufenthaltsrecht in der Schweiz erfordert im Verhältnis Grossmutter und Enkelkind das Vorliegen eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses. Grundsätzlich wird vorausgesetzt, dass die verwandte, ausländische Person von der in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Person abhängig bzw. pflegebedürftig ist und nicht umgekehrt (E. 2.2). Vorliegend liegt beim 19-jährigen Beschwerdeführer keine körperliche oder geistige Behinderung vor. Vielmehr rückt er die emotionale Stütze, welche seine Grossmutter seit dem Tod seiner alleinerziehenden Mutter darstellt, in den Fokus. Zwar kann grundsätzlich eine spezifische emotional-psychische Unterstützung, welche nicht von Drittpersonen erbracht werden kann, für ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis sprechen, wenn sie zusätzlich zu Betreuungsdienstleistungen (z.B. Spitex) hinzutritt, welche bereits von Drittpersonen für die gesundheitlich stark beeinträchtigte Person erbracht werden. Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor (E. 2.5). Auch liegt (umgekehrt) keine Abhängigkeit der Grossmutter vom Beschwerdeführer vor. Damit kann der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 8 EMRK keinen Anwesenheitsanspruch ableiten (E. 2.6). Verneinung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls (E. 3). Abweisung.
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KI-generiertThe court determined that the appellant could not derive a right to stay based on this provision because the required special dependency relationship was absent.
This provision is listed among the cited norms, implying its relevance to the case regarding the granting of a residence permit.
This constitutional provision is listed among the cited norms relevant to the case.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00442
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00442 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 15.11.2023 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung · Recht auf Familienleben (Art. 8 Abs. 1 EMRK): Abhängigkeitsverhältnis eines jungen Erwachsenen zur Schweizer Grossmutter nach Versterben seiner Mutter im Heimatland? Ein aus Art. 8 Abs. 1 EMRK abgeleitetes Aufenthaltsrecht in der Schweiz erfordert im Verhältnis Grossmutter und Enkelkind das Vorliegen eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses.
Grundsätzlich wird vorausgesetzt, dass die verwandte, ausländische Person von der in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Person abhängig bzw. pflegebedürftig ist und nicht umgekehrt (E. 2.2). Vorliegend liegt beim 19-jährigen Beschwerdeführer keine körperliche oder geistige Behinderung vor. Vielmehr rückt er die emotionale Stütze, welche seine Grossmutter seit dem Tod seiner alleinerziehenden Mutter darstellt, in den Fokus. Zwar kann grundsätzlich eine spezifische emotional-psychische Unterstützung, welche nicht von Drittpersonen erbracht werden kann, für ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis sprechen, wenn sie zusätzlich zu Betreuungsdienstleistungen (z.B. Spitex) hinzutritt, welche bereits von Drittpersonen für die gesundheitlich stark beeinträchtigte Person erbracht werden.
Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor (E. 2.5). Auch liegt (umgekehrt) keine Abhängigkeit der Grossmutter vom Beschwerdeführer vor. Damit kann der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 8 EMRK keinen Anwesenheitsanspruch ableiten (E. 2.6). Verneinung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls (E. 3). Abweisung. · --- · Stichworte: · ABHÄNGIGKEITSVERHÄLTNIS ENKEL ERWACHSENE VERWANDTE GROSSELTERN GROSSMUTTER HÄRTEFALLBEWILLIGUNG PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT RECHT AUF FAMILIENLEBEN SCHWERWIEGENDER PERSÖNLICHER HÄRTEFALL VOLLJÄHRIGKEIT · Rechtsnormen:
· Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 13 Abs. I BV Art. 8 Abs. I EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3