Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2023.00441 • VG ZH VB.2023.00441 KI-generiert

Kindergarten Assignment Route Reasonableness Appeal

Geschäftsnummer VB.2023.00441
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed an appeal concerning the assignment of a five-year-old child to a particular kindergarten, where the assigned route measured 900 meters with a 57-meter elevation difference, which the appealing party argued was unreasonable, relying on a calculation of performance kilometers and a low assumed walking speed. The court reasoned that it does not typically use performance kilometers to assess school route reasonableness and rejected the assumed low walking speed; however, given that the route's length bordered on the maximum tolerable for a five-year-old, the responsible authority should have conducted and documented a specific balancing of interests to justify its decision against the child's interest in attending the preferred kindergarten, and the failure to do so constituted an abuse of discretion, leading to the appeal's acceptance.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kindergartenzuteilung | Der strittige Schulweg von 900 m Länge und einer zu überwindenden Höhendifferenz von rund 57 m ist dem 5-jährigen Sohn der Beschwerdeführenden grundsätzlich zumutbar. So ist es in der Praxis des Verwaltungsgerichts nicht üblich, bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Schulwegen mit Leistungskilometern zu operieren. Bei den Distanzangaben in dem von den Beschwerdeführenden angerufenen Entscheid des Verwaltungsgerichts handelt es sich somit nicht um Leistungskilometer. Nicht folgen lässt sich den Beschwerdeführenden ferner, wenn sie bei ihrem Sohn eine Gehgeschwindigkeit von lediglich maximal 2 km/h annehmen (zum Ganzen E. 6). Vor dem Hintergrund namentlich des Umstands, dass der strittige Schulweg von seiner Länge her unstreitig an der Grenze der Belastbarkeit für einen Fünfjährigen liegt, wäre die Beschwerdegegnerin jedoch gehalten gewesen, eine – zumindest knappe – Interessenabwägung vorzunehmen und darzulegen, welche öffentlichen Interessen hier konkret das dargetane Interesse von C an der Zuteilung zum Kindergarten H aufzuwiegen vermöchten (E. 7). Gutheissung. Abweichende Meinung einer Kammerminderheit.

Schlagwörter

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Zumutbarkeit Amtsmissbrauch Kindsmisshandlung begründeter Entscheid Kindergarten Zuweisung zum Schulkreis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 19 BV

Cited in the context of the main ground for judgment regarding the assessment of the child's interest.

Art. 62 Abs. 2 BV

Cited in the context of the main ground for judgment regarding the assessment of the child's interest.

§ 42 Abs. 3 VSG

Cited as a basis for the court's decision regarding the required balancing of interests by the defendant.

Art. 25 Abs. 1 VSV

Cited in the context of the main ground for judgment regarding the assessment of the child's interest.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00441

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00441 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.09.2023 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Kindergartenzuteilung · Der strittige Schulweg von 900 m Länge und einer zu überwindenden Höhendifferenz von rund 57 m ist dem 5-jährigen Sohn der Beschwerdeführenden grundsätzlich zumutbar. So ist es in der Praxis des Verwaltungsgerichts nicht üblich, bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Schulwegen mit Leistungskilometern zu operieren.

Bei den Distanzangaben in dem von den Beschwerdeführenden angerufenen Entscheid des Verwaltungsgerichts handelt es sich somit nicht um Leistungskilometer. Nicht folgen lässt sich den Beschwerdeführenden ferner, wenn sie bei ihrem Sohn eine Gehgeschwindigkeit von lediglich maximal 2 km/h annehmen (zum Ganzen E. 6). Vor dem Hintergrund namentlich des Umstands, dass der strittige Schulweg von seiner Länge her unstreitig an der Grenze der Belastbarkeit für einen Fünfjährigen liegt, wäre die Beschwerdegegnerin jedoch gehalten gewesen, eine – zumindest knappe – Interessenabwägung vorzunehmen und darzulegen, welche öffentlichen Interessen hier konkret das dargetane Interesse von C an der Zuteilung zum Kindergarten H aufzuwiegen vermöchten (E. 7).

Gutheissung. Abweichende Meinung einer Kammerminderheit. · --- · Stichworte: · BEGRÜNDUNG ERMESSENSUNTERSCHREITUNG GEHGESCHWINDIGKEIT GRUNDSCHULUNTERRICHT INTERESSENABWÄGUNG KINDERGARTENZUTEILUNG LEISTUNGSKILOMETER PFLICHTGEMÄSSES ERMESSEN SCHULWEG ZUMUTBARKEIT ZUTEILUNG · Rechtsnormen: · Art. 19 BV Art. 62 Abs. 2 BV § 42 Abs. 3 VSG Art. 25 Abs. 1 VSV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2