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VB.2023.00440 • VG ZH VB.2023.00440 KI-generiert

Ethiopian National Residency Permit Refusal Upheld Despite Legal Aid Grant

Geschäftsnummer VB.2023.00440
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld the decision not to extend the residency permits for an Ethiopian national and her son from a previous relationship, finding that the spousal relationship with her Swiss husband had not lasted three years in the country and that there were no compelling personal reasons justifying continued residency, as her prospects for reintegration in her home country, especially economically, were deemed favorable. Furthermore, the court reasoned that the provision granting residency to children of a failed marriage primarily applies to the couple's joint children, and not directly to a stepchild, concluding that the refusal to extend the permits, even considering discretionary power, did not violate the law, though the request for free legal aid should have been granted.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen | Die Ehegemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin, einer Staatsangehörigen Äthiopiens, und ihrem Schweizer Ehemann wurde keine drei Jahre in der Schweiz gelebt (E. 2.1). Es liegen keine wichtigen persönlichen Gründe vor, die einen weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin - und ihres 2014 geborenen Sohns aus einer früheren Beziehung - in der Schweiz erforderlich machten; namentlich sind die Voraussetzungen für ihre Wiedereingliederung im Heimatland jedenfalls in wirtschaftlicher Hinsicht als gut zu bezeichnen und sind weitere Umstände, die in ihrem konkreten Fall eine Beeinträchtigung im Fall der Rückkehr befürchten lassen, weder dargetan noch ersichtlich (zum Ganzen E. 2.3.2). Dem minderjährigen Beschwerdeführer vermittelt Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG von vornherein keinen eigenständigen Aufenthaltstitel, weil damit grundsätzlich und in erster Linie die gemeinsamen Kinder der Eheleute gemeint sind, deren Beziehung gescheitert ist (E. 2.3.3). Der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführenden auch im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nicht zu verlängern, ist sodann nicht rechtsverletzend (E. 3). Die Vorinstanz hätte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführenden jedoch gutheissen müssen (E. 4). Gutheissung UP/URB. Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Asylgesuch eines äthiopischen Staatsangehörigen unentgeltliche Rechtspflege Aufenthaltsbewilligungen Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung triftige Gründe Verbleiberecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 16 VRG

The Administrative Court partially upheld the appeal because the lower court should have granted the request for free legal aid.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00440

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00440 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.05.2024 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 15.07.2025 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen · Die Ehegemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin, einer Staatsangehörigen Äthiopiens, und ihrem Schweizer Ehemann wurde keine drei Jahre in der Schweiz gelebt (E. 2.1).

Es liegen keine wichtigen persönlichen Gründe vor, die einen weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin - und ihres 2014 geborenen Sohns aus einer früheren Beziehung - in der Schweiz erforderlich machten; namentlich sind die Voraussetzungen für ihre Wiedereingliederung im Heimatland jedenfalls in wirtschaftlicher Hinsicht als gut zu bezeichnen und sind weitere Umstände, die in ihrem konkreten Fall eine Beeinträchtigung im Fall der Rückkehr befürchten lassen, weder dargetan noch ersichtlich (zum Ganzen E. 2.3.2). Dem minderjährigen Beschwerdeführer vermittelt Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG von vornherein keinen eigenständigen Aufenthaltstitel, weil damit grundsätzlich und in erster Linie die gemeinsamen Kinder der Eheleute gemeint sind, deren Beziehung gescheitert ist (E. 2.3.3).

Der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführenden auch im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nicht zu verlängern, ist sodann nicht rechtsverletzend (E. 3). Die Vorinstanz hätte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdeführenden jedoch gutheissen müssen (E. 4). Gutheissung UP/URB. Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · ALLEINERZIEHENDE/-ER ÄTHIOPIEN AUSSICHTSLOSIGKEIT NACHEHELICHER HÄRTEFALL NICHTVERLÄNGERUNG SOZIALE WIEDEREINGLIEDERUNG STIEFELTERNTEIL TRENNUNG · Rechtsnormen:

· Art. 42 Abs. 1 AIG Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG Art. 50 Abs. 2 AIG § 16 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3