Extension of Protective Measures Due to Stalking Behavior
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court upheld the extension of police protective measures under the Protection from Violence Act against a litigant who repeatedly contacted the opposing party after their relationship ended, went to her home, made inquiries with neighbors, and attempted contact through intermediaries after being blocked. The court reasoned that the litigant's actions constituted stalking, causing the other party verifiable fear and stress, and that the continued intent to make contact, evidenced by a recent violation of the contact ban, justified extending the measures for three months, including protection for the opposing party's children who also suffered from the situation, noting that criminal behavior is not a prerequisite for such protective orders.
Legislator-Regeste
AmtlichMassnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Stalking. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin wiederholt gegen ihren ausdrücklichen Willen und nach Abbruch der Beziehung kontaktiert sowie sich zu ihr nach Hause begeben und bei Nachbarn Erkundigungen über sie angestellt. Nachdem er von der Beschwerdegegnerin für Anrufe blockiert worden war, versuchte er über verschiedene Angehörige und eine Kollegin, welche sie anriefen, mit der Beschwerdegegnerin in Kontakt zu treten. Eine echte Akzeptanz des von der Beschwerdegegnerin gewünschten Kontaktabbruchs ist nicht erkennbar. Sodann ist glaubhaft, dass das Verhalten des Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin Ängste und Stress sowie damit verbundene Verhaltensanweisungen gegenüber ihren Kindern auslöste. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht das Verhalten als Stalking qualifizierte, einen Fortbestand der Gefährdung als glaubhaft erachtete und die polizeilichen Schutzmassnahmen verlängerte (E. 4.1). Ein strafrechtliches Verhalten ist nicht zwingend vorausgesetzt. Eine allfällige Gegenseitigkeit des streitauslösenden Verhaltens vermindert das polizeiliche Schutzbedürfnis nicht (E. 4.2). Da der Beschwerdeführer ausführte, weiterhin mit der Beschwerdegegnerin in Kontakt treten zu wollen und sie auch während des Kontaktverbots angerufen hatte, rechtfertigt sich die Verlängerung um drei Monate (E. 4.3). Zudem rechtfertigt sich auch die Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber den Kindern der Beschwerdegegnerin, zumal glaubhaft gemacht wurde, diese würden ebenfalls unter der Situation leiden (E. 4.5.3). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision likely forms the basis for the court's decision regarding the extension of police protection measures, as the dispositive (implied by the summary) confirms the extension.
This provision was applied regarding the protection measures for the children of the complainant.
This provision relates to the police protection measures which were extended by the court.
This provision relates to the measures taken under the Protection Against Violence Act.
This general provision of the Protection Against Violence Act underpins the court's final order.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00437
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00437 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.09.2023 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Stalking. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin wiederholt gegen ihren ausdrücklichen Willen und nach Abbruch der Beziehung kontaktiert sowie sich zu ihr nach Hause begeben und bei Nachbarn Erkundigungen über sie angestellt.
Nachdem er von der Beschwerdegegnerin für Anrufe blockiert worden war, versuchte er über verschiedene Angehörige und eine Kollegin, welche sie anriefen, mit der Beschwerdegegnerin in Kontakt zu treten. Eine echte Akzeptanz des von der Beschwerdegegnerin gewünschten Kontaktabbruchs ist nicht erkennbar. Sodann ist glaubhaft, dass das Verhalten des Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin Ängste und Stress sowie damit verbundene Verhaltensanweisungen gegenüber ihren Kindern auslöste. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht das Verhalten als Stalking qualifizierte, einen Fortbestand der Gefährdung als glaubhaft erachtete und die polizeilichen Schutzmassnahmen verlängerte (E. 4.1).
Ein strafrechtliches Verhalten ist nicht zwingend vorausgesetzt. Eine allfällige Gegenseitigkeit des streitauslösenden Verhaltens vermindert das polizeiliche Schutzbedürfnis nicht (E. 4.2). Da der Beschwerdeführer ausführte, weiterhin mit der Beschwerdegegnerin in Kontakt treten zu wollen und sie auch während des Kontaktverbots angerufen hatte, rechtfertigt sich die Verlängerung um drei Monate (E. 4.3). Zudem rechtfertigt sich auch die Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber den Kindern der Beschwerdegegnerin, zumal glaubhaft gemacht wurde, diese würden ebenfalls unter der Situation leiden (E. 4.5.3).
Abweisung. · --- · Stichworte: · GEWALTSCHUTZ GEWALTSCHUTZGESETZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN GLAUBHAFTMACHUNG KINDER KONTAKTVERBOT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RAYONVERBOT SCHUTZMASSNAHMEN STALKING VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERLÄNGERUNG · Rechtsnormen: · Art. 2 GSG Art. 2 Abs. II GSG Art. 10 Abs. I GSG Art. 11a Abs. I GSG Art. 12 Abs. II GSG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3