Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2023.00436 • VG ZH VB.2023.00436 KI-generiert

School Placement Appeal: No Irreparable Harm in Denying Suspensive Effect

Geschäftsnummer VB.2023.00436
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

This case concerns a school placement dispute where the plaintiffs sought to restore the suspensive effect of their appeal. The court determined that intermediate decisions regarding the restoration of suspensive effect are only appealable if they cause irreparable harm. The plaintiffs' stated goal was to prevent one of the children from being removed from their private school, but the court found that restoring the suspensive effect would not achieve this, as it would merely result in a lack of a public school placement for the child. Consequently, the court ruled that the plaintiffs did not suffer irreparable harm from the implicit rejection of their request to cover private school costs and therefore did not enter into the merits of the case.

Legislator-Regeste

Amtlich

Schulzuteilung (aufschiebende Wirkung) | Zwischenentscheide über die (Nicht-)Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung können nur dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (E.1.2.1). Mit dem streitgegenständlichen Antrag auf Wiederherstellung der (entzogenen) aufschiebenden Wirkung des Rekurses zielen die Beschwerdeführenden nach eigenen Angaben darauf ab, wenigstens vorläufig abzuwenden, dass der Beschwerdeführer 1 aus seinem angestammten Umfeld in einer Privatschule herausgerissen werde. Um dieses Ziel erreichen zu können, hilft ihnen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses (allein) jedoch nicht weiter, führte selbige doch nur dazu, dass im Fall des Beschwerdeführers 1 eine Schulzuteilung für die Volksschule für das Schuljahr 2023/2024 gänzlich fehlte (E. 1.2.2). Durch die sinngemässe Abweisung ihres Antrags um Übernahme der Kosten für die Schulung des Beschwerdeführers 1 in besagter Privatschule erlitten die Beschwerdeführenden sodann ebenfalls keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil (E. 1.2.3). Nichteintreten.

Schlagwörter

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Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht wiedergutzumachender Nachteil Kindesunterbringung Privatschule Wirkungen der Vorabentscheidungsurteile Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Used to declare the appeal inadmissible because it concerned an interim decision that could not cause an irrecoverable disadvantage.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00436

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00436 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.08.2023 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Schulzuteilung (aufschiebende Wirkung) · Zwischenentscheide über die (Nicht-)Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung können nur dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (E.1.2.1). Mit dem streitgegenständlichen Antrag auf Wiederherstellung der (entzogenen) aufschiebenden Wirkung des Rekurses zielen die Beschwerdeführenden nach eigenen Angaben darauf ab, wenigstens vorläufig abzuwenden, dass der Beschwerdeführer 1 aus seinem angestammten Umfeld in einer Privatschule herausgerissen werde.

Um dieses Ziel erreichen zu können, hilft ihnen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses (allein) jedoch nicht weiter, führte selbige doch nur dazu, dass im Fall des Beschwerdeführers 1 eine Schulzuteilung für die Volksschule für das Schuljahr 2023/2024 gänzlich fehlte (E. 1.2.2). Durch die sinngemässe Abweisung ihres Antrags um Übernahme der Kosten für die Schulung des Beschwerdeführers 1 in besagter Privatschule erlitten die Beschwerdeführenden sodann ebenfalls keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil (E. 1.2.3).

Nichteintreten. · --- · Stichworte: · AUFSCHIEBENDE WIRKUNG NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL SCHULZUTEILUNG ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen: · Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3