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VB.2023.00431 • VG ZH VB.2023.00431 KI-generiert

Extension of Domestic Violence Protective Measures Upheld

Geschäftsnummer VB.2023.00431
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the three-month extension of protective measures, including removal from the residence, a restraining order, and a contact ban, which were initially ordered by the police following allegations that the appellant had shoved, choked, threatened, and insulted the protected party due to domestic violence. The court reasoned that the request for extension was granted because the continued existence of the danger was deemed credible, as the appellant presented no arguments to challenge the initial assessment or the protected party's statements, and found that the measures, including the removal from the marital home, were proportionate and not in violation of the law, deferring final housing allocation to potential marital protection proceedings.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verlängerung von Schutzmassnahmen | [Beschwerde gegen die Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen infolge häuslicher Gewalt um drei Monate (Wegweisung, Rayon- und Kontaktverbot)] Das Gewaltschutzgesetz bezweckt den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt oder Stalking betroffen sind. Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt oder Stalking vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an. Die gefährdete Person kann innert acht Tagen nach Geltungsbeginn der Schutzmassnahmen beim Gericht um deren Verlängerung um maximal drei Monate ersuchen. Es heisst das Gesuch um Verlängerung der Massnahmen gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist. Die Polizei verfügte gegenüber dem Beschwerdeführer eine Wegweisung aus der Wohnung, ein Betretverbot sowie ein Kontaktverbot, weil der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin geschubst, gewürgt, bedroht und beschimpft habe (E. 3). Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde nichts geltend, was die Erwägungen des Haftrichters oder die Aussagen der Beschwerdegegnerin infrage stellen würde (E. 4.1). Zur Wegweisung des Beschwerdeführers aus der ehelichen Wohnung ist festzuhalten, dass bezüglich der Zuteilung der ehelichen Wohnung unter dem Aspekt, wem der Eheleute diese besser dient, auf ein allfälliges Eheschutzverfahren zu verweisen ist. Das GSG stellt in Bezug auf die Wohnung oder das Haus lediglich auf die gefährdende Person ab, welche daraus weggewiesen werden kann. Die vorinstanzliche Würdigung, dass angesichts des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers keine milderen Massnahmen ersichtlich und die Massnahmen somit verhältnismässig seien, erweist sich nicht als rechtsverletzend (E. 4.2). Auch nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz die Massnahmen um drei Monate verlängerte (E.4.2.2). Abweisung. Gewährung der URP.

Schlagwörter

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Eheschutzmassnahmen Häusliche Gewalt Ausdehnung des Verfahrens Wohnungsrecht Verlängerung der Sicherheitshaft Notwehr

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 10 Abs. II GSG

This provision governs the conditions for the extension of protective measures, which was the subject of the appeal.

Art. 11 Abs. I GSG

This provision likely relates to the final decision on the extension request, as the appeal was dismissed based on this law.

Art. 6 Abs. I GSG

This provision concerns the police measures whose extension was reviewed.

Art. 6 Abs. III GSG

This provision concerns the police measures whose extension was reviewed.

Art. 3 Abs. I GSG

This provision likely sets the legal framework for granting the extension (credibility of ongoing danger).

Art. 3 Abs. II GSG

This provision likely sets the legal framework for granting the extension (credibility of ongoing danger).

Art. 2 Abs. I GSG

This provision defines the purpose of the Protective Measures Act.

Art. 1 Abs. I GSG

This provision sets the general purpose of the Protective Measures Act.

Art. 64 LTF

This provision was cited for the granting of legal aid (unentgeltliche Rechtspflege - URP).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00431

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00431 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.09.2023 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Verlängerung von Schutzmassnahmen · [Beschwerde gegen die Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen infolge häuslicher Gewalt um drei Monate (Wegweisung, Rayon- und Kontaktverbot)] Das Gewaltschutzgesetz bezweckt den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt oder Stalking betroffen sind.

Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt oder Stalking vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an. Die gefährdete Person kann innert acht Tagen nach Geltungsbeginn der Schutzmassnahmen beim Gericht um deren Verlängerung um maximal drei Monate ersuchen. Es heisst das Gesuch um Verlängerung der Massnahmen gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist. Die Polizei verfügte gegenüber dem Beschwerdeführer eine Wegweisung aus der Wohnung, ein Betretverbot sowie ein Kontaktverbot, weil der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin geschubst, gewürgt, bedroht und beschimpft habe (E. 3).

Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde nichts geltend, was die Erwägungen des Haftrichters oder die Aussagen der Beschwerdegegnerin infrage stellen würde (E. 4.1). Zur Wegweisung des Beschwerdeführers aus der ehelichen Wohnung ist festzuhalten, dass bezüglich der Zuteilung der ehelichen Wohnung unter dem Aspekt, wem der Eheleute diese besser dient, auf ein allfälliges Eheschutzverfahren zu verweisen ist. Das GSG stellt in Bezug auf die Wohnung oder das Haus lediglich auf die gefährdende Person ab, welche daraus weggewiesen werden kann.

Die vorinstanzliche Würdigung, dass angesichts des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers keine milderen Massnahmen ersichtlich und die Massnahmen somit verhältnismässig seien, erweist sich nicht als rechtsverletzend (E. 4.2). Auch nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz die Massnahmen um drei Monate verlängerte (E.4.2.2). Abweisung. Gewährung der URP. · --- · Stichworte: · GEWALTSCHUTZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN GLAUBHAFTIGKEIT HÄUSLICHE GEWALT UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) VERLÄNGERUNGSGESUCH · Rechtsnormen: · Art. 1 Abs. I GSG Art. 2 Abs. I GSG Art. 3 Abs. I GSG Art. 3 Abs. II GSG Art. 6 Abs. I GSG Art. 6 Abs. III GSG Art. 10 Abs. II GSG Art. 11 Abs. I GSG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3