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VB.2023.00425 • VG ZH VB.2023.00425 KI-generiert

Recovery of Overpaid Social Assistance Benefits Pending Appeal

Geschäftsnummer VB.2023.00425
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed the recovery of social assistance benefits paid based on a higher basic living allowance amount, which was subsequently reduced via an appeal, where the initial decision to reduce the benefit was not suspended during the appeal. The court reasoned that if the appeal were ultimately dismissed, the legal basis for receiving the excess funds would retroactively cease to exist, meaning the recipient was unjustly enriched and should have anticipated the need for repayment, thus precluding a good faith defense, and since the statutory provisions did not explicitly cover this scenario, the analogous application of the Civil Code provision regarding unjust enrichment was appropriate, ultimately remanding the case for calculating the exact repayment amount and modalities.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Rückerstattung nach Art. 62 OR. Grundlagen zur Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen (E. 2). Dem von der Beschwerdeführerin angefochtenen Entscheid über die Herabsetzung des Grundbetrags für den Lebensunterhalt wurde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen. Die Rechtswirksamkeit der Reduktion der Leistungen fällt mit dem Rekursentscheid rückwirkend auf den Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung. Andernfalls würde mit dem Rechtsmittel ein Instrument offenstehen, welches dazu führte, dass ohne Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe und ohne Rückzahlungspflicht weiterhin finanzielle Leistungen bezogen werden könnten, wenn nur der Rechtsmittelweg voll ausgeschöpft würde. Betroffen ist eine Geldleistung und nicht ein anderes Verhalten, welches rückwirkend nicht geändert werden könnte. Die aufschiebende Wirkung darf nicht dazu führen, dass die angeordneten Rechtsfolgen nicht mehr umgesetzt werden können (E. 4.1). Da die geforderte Rückerstattung der während der Dauer des Rechtsmittelverfahrens ausgerichteten Leistungen des zu hohen Grundbetrags sich nicht auf § 26 und 27 SHG stützen kann, ist die analoge Anwendung von Art. 62 OR zu prüfen. Die Beschwerdeführerin musste während des gesamten Rechtsmittelverfahrens damit rechnen, dass der Entscheid bestätigt würde bzw. ihre Rechtsmittel abgewiesen werden könnten, womit der Rechtsgrund im Nachhinein entfiele. Sie musste jederzeit mit der Rückerstattung rechnen, womit eine Berufung auf den guten Glauben ausscheidet (E. 4.2). Dem Rückerstattungsanspruch steht nicht entgegen, dass die Bereicherung nicht mehr vorhanden ist. Zudem wird dem Grundsatz der Gleichbehandlung Rechnung getragen, da die Höhe des Grundbetrags in den SKOS-Richtlinien verbindlich vorgegeben ist (E. 4.3). Rückweisung zur Berechnung der Rückerstattung und Festlegung der Verrechnungsmodalitäten (E. 4.4-6). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Rückforderung von Sozialhilfe Leistungsbezüger Sozialzulage ungerechtfertigte Bereicherung unrechtmässiger Arbeitslosentaggeldbezug Grundbetrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 62 OR

Cited as the basis for examining the claim for reimbursement of social assistance benefits received in excess.

Art. 62 Abs. I OR

Cited as the basis for examining the claim for reimbursement of social assistance benefits received in excess.

Art. 62 Abs. II OR

Cited as the basis for examining the claim for reimbursement of social assistance benefits received in excess.

Art. 63 OR

Cited in conjunction with the reimbursement claim, related to unjust enrichment.

Art. 63 Abs. I OR

Cited in conjunction with the reimbursement claim, related to unjust enrichment.

Art. 63 Abs. II OR

Cited in conjunction with the reimbursement claim, related to unjust enrichment.

Art. 64 OR

Cited in relation to the overall legal framework for reimbursement, even if not explicitly detailed in the final orders, it is listed in the cited legal norms section related to the merits.

§ 26 SHG

Mentioned as a legal provision on which the required reimbursement claim cannot be based.

§ 27 SHG

Mentioned as a legal provision on which the required reimbursement claim cannot be based.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00425

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00425 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.03.2025 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Rückerstattung nach Art. 62 OR. Grundlagen zur Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen (E. 2). Dem von der Beschwerdeführerin angefochtenen Entscheid über die Herabsetzung des Grundbetrags für den Lebensunterhalt wurde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen.

Die Rechtswirksamkeit der Reduktion der Leistungen fällt mit dem Rekursentscheid rückwirkend auf den Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung. Andernfalls würde mit dem Rechtsmittel ein Instrument offenstehen, welches dazu führte, dass ohne Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe und ohne Rückzahlungspflicht weiterhin finanzielle Leistungen bezogen werden könnten, wenn nur der Rechtsmittelweg voll ausgeschöpft würde. Betroffen ist eine Geldleistung und nicht ein anderes Verhalten, welches rückwirkend nicht geändert werden könnte. Die aufschiebende Wirkung darf nicht dazu führen, dass die angeordneten Rechtsfolgen nicht mehr umgesetzt werden können (E. 4.1).

Da die geforderte Rückerstattung der während der Dauer des Rechtsmittelverfahrens ausgerichteten Leistungen des zu hohen Grundbetrags sich nicht auf § 26 und 27 SHG stützen kann, ist die analoge Anwendung von Art. 62 OR zu prüfen. Die Beschwerdeführerin musste während des gesamten Rechtsmittelverfahrens damit rechnen, dass der Entscheid bestätigt würde bzw. ihre Rechtsmittel abgewiesen werden könnten, womit der Rechtsgrund im Nachhinein entfiele. Sie musste jederzeit mit der Rückerstattung rechnen, womit eine Berufung auf den guten Glauben ausscheidet (E. 4.2).

Dem Rückerstattungsanspruch steht nicht entgegen, dass die Bereicherung nicht mehr vorhanden ist. Zudem wird dem Grundsatz der Gleichbehandlung Rechnung getragen, da die Höhe des Grundbetrags in den SKOS-Richtlinien verbindlich vorgegeben ist (E. 4.3). Rückweisung zur Berechnung der Rückerstattung und Festlegung der Verrechnungsmodalitäten (E. 4.4-6). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUFSCHIEBENDE WIRKUNG BEREICHERUNG GRUNDBETRAG GUTER GLAUBE RECHTSMITTELVERFAHREN RÜCKERSTATTUNG RÜCKERSTATTUNGSANSPRUCH RÜCKZAHLUNG SOZIALHILFE SUSPENSIVEFFEKT UNGERECHTFERTIGTE BEREICHERUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen:

· Art. 62 OR Art. 62 Abs. I OR Art. 62 Abs. II OR Art. 63 OR Art. 63 Abs. I OR Art. 63 Abs. II OR Art. 64 OR § 26 SHG § 27 SHG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3