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VB.2023.00420 • VG ZH VB.2023.00420 KI-generiert

Residence Permit Applicant Lacks Protected Interest in Obtaining Permit

Geschäftsnummer VB.2023.00420
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court ruled that individuals seeking residence permits did not have a protected interest in obtaining them under a specific legal provision as it offered no advantage over existing grounds. The court found no compelling personal reason for the permits, determining that alleged domestic violence was a consequence, not a cause, of separation, and that a suitable dwelling was currently lacking. While non-compliance with the condition of securing adequate housing would not automatically result in permit denial, it would trigger a new assessment considering the welfare of children involved. The condition itself was deemed lawful, and the appeal was dismissed.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligungen | [Die Sicherheitsdirektion wies das Migrationsamt an, den Beschwerdeführenden die Aufenthaltsbewilligungen unter der Bedingung zu erteilen, dass sie innert Jahresfrist den Nachweis einer bedarfsgerechten Wohnung erbringen.] Die Beschwerdeführenden haben kein schutzwürdiges Interesse an der Erteilung einer Aufenthaltsbewiligung gestützt auf Art. 50 AIG statt auf Art. 43 f. AIG, da erstere Rechtsgrundlage ihnen (auch in Bezug auf die bedarfsgerechte Wohnung) keine vorteilhaftere Rechtsposition verschaffen würde (E. 1.2.3.–1.2.4). Selbst wenn die Beschwerdeführenden sich auf Art. 50 AIG stützen könnten, fehlt es an einem wichtigen persönlichen Grund. Die geltend gemachte häusliche Gewalt ist vorliegend gegebenenfalls Folge der Trennung und nicht Grund dafür (E. 3.4). Es liegt zurzeit keine bedarfsgerechte Wohnung vor (E. 4.4). Das Nichterfüllen der Bedingung führt jedoch nicht automatisch zur Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung; vielmehr wird gegebenenfalls alsdann eine erneute Interessenabwägung unter Berücksichtigung des Wohls aller betroffener Kinder vorzunehmen sein (E. 4.5.3). Die auferlegte Bedingung ist nicht rechtsverletzend (E. 4.6). Abweisung, soweit Eintreten.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen geschützte Rechtsgüter Rechtsschutzinteresse triftige Gründe Ehetrennung Auflage der Baubewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG

The court considered whether the applicants had a protected interest in obtaining a residence permit based on this provision.

Art. 43 Abs. 1 lit. b AIG

The court considered whether the applicants had a protected interest in obtaining a residence permit based on this provision.

Art. 44 Abs. 1 lit. b AIG

The court considered whether the applicants had a protected interest in obtaining a residence permit based on this provision.

Art. 33 Abs. 2 AIG

The court considered the condition imposed on the residence permit.

Art. 50 Abs. 2 AIG

The court considered the condition imposed on the residence permit.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00420

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00420 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.07.2024 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligungen · [Die Sicherheitsdirektion wies das Migrationsamt an, den Beschwerdeführenden die Aufenthaltsbewilligungen unter der Bedingung zu erteilen, dass sie innert Jahresfrist den Nachweis einer bedarfsgerechten Wohnung erbringen.] Die Beschwerdeführenden haben kein schutzwürdiges Interesse an der Erteilung einer Aufenthaltsbewiligung gestützt auf Art. 50 AIG statt auf Art. 43 f.

AIG, da erstere Rechtsgrundlage ihnen (auch in Bezug auf die bedarfsgerechte Wohnung) keine vorteilhaftere Rechtsposition verschaffen würde (E. 1.2.3.–1.2.4). Selbst wenn die Beschwerdeführenden sich auf Art. 50 AIG stützen könnten, fehlt es an einem wichtigen persönlichen Grund. Die geltend gemachte häusliche Gewalt ist vorliegend gegebenenfalls Folge der Trennung und nicht Grund dafür (E. 3.4). Es liegt zurzeit keine bedarfsgerechte Wohnung vor (E. 4.4). Das Nichterfüllen der Bedingung führt jedoch nicht automatisch zur Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung; vielmehr wird gegebenenfalls alsdann eine erneute Interessenabwägung unter Berücksichtigung des Wohls aller betroffener Kinder vorzunehmen sein (E. 4.5.3).

Die auferlegte Bedingung ist nicht rechtsverletzend (E. 4.6). Abweisung, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG BEDARFSGERECHTE WOHNUNG BEDINGUNG HÄUSLICHE GEWALT SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE · Rechtsnormen: · Art. 33 Abs. 2 AIG Art. 43 Abs. 1 lit. b AIG Art. 44 Abs. 1 lit. b AIG Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG Art. 50 Abs. 2 AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3