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VB.2023.00419 • VG ZH VB.2023.00419 KI-generiert

Social Welfare Office v. Recipient of Double Grant

Geschäftsnummer VB.2023.00419
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A social welfare office mistakenly paid an individual an educational grant twice. The recipient only partially repaid the overpayment, prompting the office to demand the outstanding amount and offset it against future benefits. The court ruled that improperly paid funds can be reclaimed under unjust enrichment principles, even if the recipient later spent the money in good faith. While the offset was permissible, the reduction of the recipient's basic living expenses by 20% was deemed acceptable but should have been limited to six months.

Legislator-Regeste

Amtlich

Rückforderung von Sozialhilfeleistungen | [Das Sozialamt überwies einem Fürsorgeempfänger einen ihm zustehenden Anteil eines Ausbildungsbeitrags aus Versehen zweimal. Der Aufforderung des Sozialamts zur Rücküberweisung des irrtümlich ausbezahlten Betrags kam der Fürsorgeempfänger nur teilweise nach. Die Sozialbehörde verpflichtete ihn daher, den noch ausstehenden Betrag zurückzubezahlen und verrechnetete ihre Rückforderung mit seinen laufenden Unterstützungsansprüchen.] Nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz dürfen Zuwendungen, die aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund oder im Irrtum über die Leistungspflicht erfolgten, zurückgefordert werden. Für solche Rückforderungen sind im öffentlichen Recht die privatrechtlichen Bestimmungen über die Entstehung der Obligationen aus ungerechtfertigter Bereicherung (Art. 62 ff. OR) analog anwendbar (E. 3.1). Eine Rückforderung entsteht namentlich bei nochmaliger Bezahlung einer bereits beglichenen Forderung (E. 3.2). Der Sozialhilfeempfänger wurde bereits wenige Tage nach Eingang der Doppelzahlung auf seinen Konto auf den Irrtum hingewiesen und zur Rücküberweisung aufgefordert. Dass er damals bereits nicht mehr bereichert gewesen bzw. das Geld in guten Treuen ausgegeben gehabt hätte, ist nicht anzunehmen. Eine allfällig später erfolgte Entreicherung steht der Rückforderung nicht entgegen (E. 3.3). Die Verrechnung der Rückforderung mit den fürsorgerechtlichen Ansprüchen ist hier grundsätzlich zulässig (E. 4.1). Mit der Verrechnung geht eine Kürzung der Unterstützungsleistungen des Fürsorgeemfängers einher. Der Sozialbehörde kommt bei Kürzungsentscheiden ein gewisser Beurteilungsspielraum zu; sie muss jedoch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahren. Vorliegend ist für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der mit der Verrechnung einhergehenden Kürzung der Sozialhilfeleistungen jedenfalls kein strengerer Massstab anzuwenden, als er bei einer Kürzung infolge der Rückforderung unrechtmässig erbrachter Sozialhilfeleistungen zurAnwendung kommt (E. 4.2-4). In betragsmässiger Hinsicht ist die Verrechnung bzw. Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt um 20 % nicht zu beanstanden; in zeitlicher Hinsicht hätte sie hingegen einstweilen auf sechs Monate beschränkt werden müssen (E. 4.5). Gewährung unentgeltlicher Prozessführung. Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Leistungsbezüger Wohlfahrtsfonds ungerechtfertigte Bereicherung Grundbetrag Sozialhilfebetrug Lebenshaltungskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 62 OR

Cited as the legal basis for the analog application of private law provisions regarding unjust enrichment for claims in public law, particularly for the recovery of payments made by mistake.

Art. 64 OR

Cited as a legal provision that is analogously applicable in public law for the recovery of undue payments.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00419

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00419 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.12.2023 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Rückforderung von Sozialhilfeleistungen · [Das Sozialamt überwies einem Fürsorgeempfänger einen ihm zustehenden Anteil eines Ausbildungsbeitrags aus Versehen zweimal. Der Aufforderung des Sozialamts zur Rücküberweisung des irrtümlich ausbezahlten Betrags kam der Fürsorgeempfänger nur teilweise nach.

Die Sozialbehörde verpflichtete ihn daher, den noch ausstehenden Betrag zurückzubezahlen und verrechnetete ihre Rückforderung mit seinen laufenden Unterstützungsansprüchen.] Nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz dürfen Zuwendungen, die aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund oder im Irrtum über die Leistungspflicht erfolgten, zurückgefordert werden. Für solche Rückforderungen sind im öffentlichen Recht die privatrechtlichen Bestimmungen über die Entstehung der Obligationen aus ungerechtfertigter Bereicherung (Art. 62 ff.

OR) analog anwendbar (E. 3.1). Eine Rückforderung entsteht namentlich bei nochmaliger Bezahlung einer bereits beglichenen Forderung (E. 3.2). Der Sozialhilfeempfänger wurde bereits wenige Tage nach Eingang der Doppelzahlung auf seinen Konto auf den Irrtum hingewiesen und zur Rücküberweisung aufgefordert. Dass er damals bereits nicht mehr bereichert gewesen bzw. das Geld in guten Treuen ausgegeben gehabt hätte, ist nicht anzunehmen. Eine allfällig später erfolgte Entreicherung steht der Rückforderung nicht entgegen (E. 3.3). Die Verrechnung der Rückforderung mit den fürsorgerechtlichen Ansprüchen ist hier grundsätzlich zulässig (E. 4.1).

Mit der Verrechnung geht eine Kürzung der Unterstützungsleistungen des Fürsorgeemfängers einher. Der Sozialbehörde kommt bei Kürzungsentscheiden ein gewisser Beurteilungsspielraum zu; sie muss jedoch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahren. Vorliegend ist für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der mit der Verrechnung einhergehenden Kürzung der Sozialhilfeleistungen jedenfalls kein strengerer Massstab anzuwenden, als er bei einer Kürzung infolge der Rückforderung unrechtmässig erbrachter Sozialhilfeleistungen zur Anwendung kommt (E. 4.2-4).

In betragsmässiger Hinsicht ist die Verrechnung bzw. Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt um 20 % nicht zu beanstanden; in zeitlicher Hinsicht hätte sie hingegen einstweilen auf sechs Monate beschränkt werden müssen (E. 4.5). Gewährung unentgeltlicher Prozessführung. Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · IRRTÜMLICHE ZAHLUNG EINER NICHTSCHULD KÜRZUNG KÜRZUNGSUMFANG RES IUDICATA RÜCKFORDERUNG SOZIALHILFE UNGERECHTFERTIGTE BEREICHERUNG VERRECHNUNG · Rechtsnormen: · Art. 62 OR Art. 64 OR · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3