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VB.2023.00416 • VG ZH VB.2023.00416 KI-generiert

Appeal Dismissed: Insufficient Integration for Hardship Residence Permit

Geschäftsnummer VB.2023.00416
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal seeking the conversion of a temporary admission status into a residence permit, specifically challenging the denial of a hardship permit based on insufficient integration despite the appellant having resided in the country for many years. The court reasoned that although the temporal requirements for a detailed review were met, the appellant's integration was significantly below expected standards, especially given the lack of demonstrated inability to work, which negated any reasonable excuse for not actively seeking employment, and indicated a lack of deep social integration, ultimately leading to the conclusion that the personal interest in remaining was relatively low.

Legislator-Regeste

Amtlich

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Umwandlung F in B) | Verweigerung einer Härtefallbewilligung aufgrund mangelhafter Integration. [Die seit vielen Jahren in der Schweiz lebende Beschwerdeführerin ersuchte um die Umwandlung ihrer vorläufigen Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung.] Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Voraussetzungen für die Erteilung einer Härtefallbewilligung (E. 2.1). Die Beschwerdeführerin erfüllt unbestrittenermassen die zeitlichen Voraussetzungen für eine vertiefte Prüfung ihres Härtefallgesuchs. Jedoch ist ihre hiesige Integration gerade unter Berücksichtigung ihres langjährigen Aufenthalts weit hinter üblichen Integrationserwartungen geblieben, zumal sie keinerlei Erwerbsunfähigkeit aufzeigt und damit zumindest ernsthafte Arbeitssuchbemühungen hätte an den Tag legen können. Des Weiteren kann auch von keiner tiefgreifenden sozialen Integration ausgegangen werden. In Würdigung der Umstände muss das persönliche Interesse der Beschwerdeführerin an einer Aufenthaltsbewilligung als relativ gering bezeichnet werden, zumal sie wirtschaftlich und sozial kaum in die hiesigen Verhältnisse integriert ist (E. 2). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (E. 3). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen schwerer Härtefall vorübergehende Einfuhr Eingliederung in den Arbeitsprozess mangelnde Integration Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 30 lit. b AIG

This article, related to the granting of a residence permit in hard cases, served as the basis for the decision regarding the appeal concerning the conversion of a temporary residence permit.

Art. 58a AIG

This article concerning residence permits was cited, likely in relation to the general requirements for the permit sought.

Art. 77d VZAE

This article from the Ordinance on Immigration and Emigration regulations was cited in connection with the appeal decision.

Art. 68 Abs. 2 OG

This procedural rule was applied to grant the appellant free legal aid in the final order.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00416

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00416 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.08.2023 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Umwandlung F in B) · Verweigerung einer Härtefallbewilligung aufgrund mangelhafter Integration. [Die seit vielen Jahren in der Schweiz lebende Beschwerdeführerin ersuchte um die Umwandlung ihrer vorläufigen Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung.] Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1).

Voraussetzungen für die Erteilung einer Härtefallbewilligung (E. 2.1). Die Beschwerdeführerin erfüllt unbestrittenermassen die zeitlichen Voraussetzungen für eine vertiefte Prüfung ihres Härtefallgesuchs. Jedoch ist ihre hiesige Integration gerade unter Berücksichtigung ihres langjährigen Aufenthalts weit hinter üblichen Integrationserwartungen geblieben, zumal sie keinerlei Erwerbsunfähigkeit aufzeigt und damit zumindest ernsthafte Arbeitssuchbemühungen hätte an den Tag legen können. Des Weiteren kann auch von keiner tiefgreifenden sozialen Integration ausgegangen werden.

In Würdigung der Umstände muss das persönliche Interesse der Beschwerdeführerin an einer Aufenthaltsbewilligung als relativ gering bezeichnet werden, zumal sie wirtschaftlich und sozial kaum in die hiesigen Verhältnisse integriert ist (E. 2). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (E. 3). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG HÄRTEFALLBEWILLIGUNG INTEGRATION SOZIALE INTEGRATION UMWANDLUNG · Rechtsnormen: · Art. 30 lit. b AIG Art. 58a AIG Art. 77d VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3