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VB.2023.00412 • VG ZH VB.2023.00412 KI-generiert

Permanent Residency Expiry and Re-issuance of Pensioner's Permit

Geschäftsnummer VB.2023.00412
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A person who had lived in Switzerland for most of their life had their permanent residency permit expire after they returned to their home country for five years following retirement. The court ruled that the permit had legally expired and could not be directly reissued, nor did the individual qualify for easier readmission or a hardship exception. However, due to their extensive prior residency, strong connection to Switzerland, ability to self-fund their retirement, and distinct situation compared to other retirees, the court granted them a pensioner's residence permit, with the caveat that this permit is incompatible with supplementary benefits and could be revisited if their children's support ceased or if they sought such benefits.

Legislator-Regeste

Amtlich

Erteilung einer Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung | Verlust der Niederlassungsbewilligung infolge Auslandaufenthalts und Erteilung einer Rentnerbewilligung. [Der Beschwerdeführer lebte den überwiegenden Teil seines Lebens in der Schweiz und kehrte nach seiner Pensionierung für rund fünf Jahre in seine türkische Heimat zurück. Seine hiesige Niederlassungsbewilligung erlosch ankündigungsgemäss nach vier Jahren Auslandaufenthalt.] Die Niederlassungsbewilligung ist unabhängig von deren Kontrollbefristung mit Ablauf der vierjährigen Maximalfrist für deren Aufrechterhaltung erloschen und kann auch nicht direkt wiedererteilt werden (E. 1). Es liegen weder die Voraussetzungen für eine erleichterte Wiederzulassung (E. 2) noch für einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall vor (E. 3). Auch aus dem konventions- und verfassungsmässigen Recht auf Privatleben vermag der Beschwerdeführer trotz jahrzehntelangem Voraufenthalt nichts zu seinen Gunsten ableiten (E. 4). Hingegen ist er als nicht erwerbstätiger Rentner gemäss Art. 28 AIG zuzulassen, nachdem aufgrund seines jahrzehntelangen Voraufenthalts von einer hinreichenden Beziehung zur Schweiz auszugehen ist, er seinen Lebensunterhalt ganz überwiegend selbst zu finanzieren vermag und seine Situation nicht vergleichbar ist mit anderen Rentnern, die sich überwiegend aus Drittmitteln finanzieren müssen oder mangels langjährigem Voraufenthalt keinen gleichermassen ausgeprägten Bezug zur Schweiz aufweisen. Die Zulassung als Rentner steht aber dem Bezug von Ergänzungsleistungen entgegen und könnte erneut überprüft werden, wenn die Unterstützungsbereitschaft der Kinder schwinden oder Ergänzungsleistungen bezogen würden (E. 5). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen, Gegenstandslosigkeit des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsmittelbelehrung (E. 6 ff.). Teilweise Gutheissung und Anweisung zur Erteilung einer Rentnerbewilligung unter Zustimmungsvorbehalt.

Schlagwörter

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abgelaufene Aufenthaltsbewilligung Rentenbezüger Aufenthaltsbewilligung niedergelassene Person Ergänzungsleistungen Neuanmeldung zur Invalidenrente

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 28 AIG

Cited as the basis for admitting the appellant as a pensioner given his long-term prior residence in Switzerland and his ability to finance his livelihood.

Art. 61 Abs. I lit. a AIG

Cited in relation to the inadmissibility of the appeal regarding the previous withdrawal of the residence permit.

Art. 61 Abs. II AIG

Cited in relation to the inadmissibility of the appeal regarding the previous withdrawal of the residence permit.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00412

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00412 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.08.2023 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Erteilung einer Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung · Verlust der Niederlassungsbewilligung infolge Auslandaufenthalts und Erteilung einer Rentnerbewilligung. [Der Beschwerdeführer lebte den überwiegenden Teil seines Lebens in der Schweiz und kehrte nach seiner Pensionierung für rund fünf Jahre in seine türkische Heimat zurück. Seine hiesige Niederlassungsbewilligung erlosch ankündigungsgemäss nach vier Jahren Auslandaufenthalt.] Die Niederlassungsbewilligung ist unabhängig von deren Kontrollbefristung mit Ablauf der vierjährigen Maximalfrist für deren Aufrechterhaltung erloschen und kann auch nicht direkt wiedererteilt werden (E. 1). Es liegen weder die Voraussetzungen für eine erleichterte Wiederzulassung (E.

2) noch für einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall vor (E. 3). Auch aus dem konventions- und verfassungsmässigen Recht auf Privatleben vermag der Beschwerdeführer trotz jahrzehntelangem Voraufenthalt nichts zu seinen Gunsten ableiten (E. 4). Hingegen ist er als nicht erwerbstätiger Rentner gemäss Art. 28 AIG zuzulassen, nachdem aufgrund seines jahrzehntelangen Voraufenthalts von einer hinreichenden Beziehung zur Schweiz auszugehen ist, er seinen Lebensunterhalt ganz überwiegend selbst zu finanzieren vermag und seine Situation nicht vergleichbar ist mit anderen Rentnern, die sich überwiegend aus Drittmitteln finanzieren müssen oder mangels langjährigem Voraufenthalt keinen gleichermassen ausgeprägten Bezug zur Schweiz aufweisen.

Die Zulassung als Rentner steht aber dem Bezug von Ergänzungsleistungen entgegen und könnte erneut überprüft werden, wenn die Unterstützungsbereitschaft der Kinder schwinden oder Ergänzungsleistungen bezogen würden (E. 5). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen, Gegenstandslosigkeit des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsmittelbelehrung (E. 6 ff.). Teilweise Gutheissung und Anweisung zur Erteilung einer Rentnerbewilligung unter Zustimmungsvorbehalt. · --- · Stichworte: · AUFRECHTERHALTUNG DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG AUSLANDAUFENTHALT BEZIEHUNG ZUR SCHWEIZ BEZIEHUNGEN ZUR SCHWEIZ DRITTMITTEL ERGÄNZUNGSLEISTUNGEN ERWERBSLOSE WOHNSITZNAHME ERWERBSLOSER AUFENTHALT HÄRTEFALLBEWILLIGUNG RENTNER RENTNERBEWILLIGUNG TÜRKEI VERWANDTENUNTERSTÜTZUNG · Rechtsnormen:

· Art. 28 AIG Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 30 Abs. I lit. k AIG Art. 34 Abs. III AIG Art. 34 Abs. IV AIG Art. 43 Abs. III AIG Art. 58a Abs. I AIG Art. 61 Abs. I lit. a AIG Art. 61 Abs. II AIG Art. 13 Abs. I BV Art. 10 Abs. I lit. a Ziff. 1 ELG Art. 8 Abs. I EMRK Art. 25 VZAE Art. 31 Abs. I VZAE Art. 49 Abs. I VZAE Art. 62 VZAE Art. 79 Abs. II VZAE Art. 2 lit. c ZV-EJPD · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: