Protection from Violence Act Restraining Order Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court upheld the measures imposed under the Protection from Violence Act, rejecting the appeal concerning a restraining order, as the lower court's finding of domestic violence was supported by the appellant's failure to explicitly deny the incident and admission of past overstepping of acceptable behavior, and the continued threat to the appellee was deemed likely given the tense, long-standing relationship, shared workplace, and ongoing legal disputes between the parties, including employment and divorce proceedings; consequently, the court found no reason to alter the prohibition on the appellant accessing the workplace, as the appellee's interests prevailed, and denied the request for free legal aid due to the obvious hopelessness of the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichMassnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Entgegen dem Beschwerdeführer erfüllten die Beschwerdeantwort und die Duplik der Beschwerdegegnerin sämtliche Anforderungen an elektronische Eingaben (E. 1.2). Eine mündliche Verhandlung vor Verwaltungsgericht ist nicht durchzuführen (E. 1.3). Auch auf eine Einvernahme von Zeugen, den Beizug weiterer Akten und die Einholung eines Gutachtens ist zu verzichten (E. 1.4 f.). Soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Ausführungen macht, die nicht zum vorliegenden Streitgegenstand gehören, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. 1.6). Es ist nicht zu beanstanden, dass der Haftrichter das Vorliegen einer häuslichen Gewaltsituation bejahte, zumal der Beschwerdeführer den Vorfall vom 20. Juni 2023 nicht ausdrücklich abstreitet und einräumt, dass er bereits in der Vergangenheit "in vereinzelten, hitzigen Situationen das gesellschaftlich geduldete Mass überschritten" habe (E. 4.2). Ebenso wenig zu beanstanden ist, dass der Haftrichter vom Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdegegnerin ausging. Angesichts des inzwischen seit Jahren angespannten Verhältnisses der Parteien, des Umstands, dass beide in derselben Firma tätig sind und gerade in diesem Zusammenhang Konflikte entstanden, sowie in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer nunmehr arbeitsrechtliche Ansprüche gegenüber der Firma bzw. der Beschwerdegegnerin geltend macht und das Eheschutz- bzw. Scheidungsverfahren einleitete, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Situation bis dato entscheidend beruhigt hat (E. 4.3). Die Tätigkeiten des Beschwerdeführers – sei es für die Firma, sei es in eigenen Angelegenheiten – in den Büros der Firma und seine sich dort befindlichen elektronischen Unterlagen stehen einer Verlängerung des Rayonverbots nicht entgegen. Die Interessen der Beschwerdegegnerin überwiegen grundsätzlich die Interessen des Beschwerdeführers am Zugang zu seinem Arbeitsplatz; der Beschwerdegegnerin ist eine zeitliche Regelung der Anwesenheitszeitenin den Räumlichkeiten der Firma nicht zumutbar (E. 4.4.3). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren ist aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit seiner Begehren abzuweisen (E. 5.2). Abweisung, soweit Eintreten.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision relates to the basis for the protective measures concerning domestic violence, which the court upheld or confirmed in substance.
This provision likely relates to the non-admission/rejection of parts of the appeal, as the court stated it would not enter into matters not belonging to the subject of the dispute.
This provision concerns the prohibition of contact/stay-away orders, which was a central element of the decision regarding the merits.
The request for free legal aid was denied based on this provision due to the obvious futility of the requests.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00408
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00408 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.08.2023 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Entgegen dem Beschwerdeführer erfüllten die Beschwerdeantwort und die Duplik der Beschwerdegegnerin sämtliche Anforderungen an elektronische Eingaben (E. 1.2). Eine mündliche Verhandlung vor Verwaltungsgericht ist nicht durchzuführen (E. 1.3).
Auch auf eine Einvernahme von Zeugen, den Beizug weiterer Akten und die Einholung eines Gutachtens ist zu verzichten (E. 1.4 f.). Soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Ausführungen macht, die nicht zum vorliegenden Streitgegenstand gehören, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. 1.6). Es ist nicht zu beanstanden, dass der Haftrichter das Vorliegen einer häuslichen Gewaltsituation bejahte, zumal der Beschwerdeführer den Vorfall vom 20. Juni 2023 nicht ausdrücklich abstreitet und einräumt, dass er bereits in der Vergangenheit "in vereinzelten, hitzigen Situationen das gesellschaftlich geduldete Mass überschritten" habe (E. 4.2).
Ebenso wenig zu beanstanden ist, dass der Haftrichter vom Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdegegnerin ausging. Angesichts des inzwischen seit Jahren angespannten Verhältnisses der Parteien, des Umstands, dass beide in derselben Firma tätig sind und gerade in diesem Zusammenhang Konflikte entstanden, sowie in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer nunmehr arbeitsrechtliche Ansprüche gegenüber der Firma bzw. der Beschwerdegegnerin geltend macht und das Eheschutz- bzw. Scheidungsverfahren einleitete, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Situation bis dato entscheidend beruhigt hat (E. 4.3).
Die Tätigkeiten des Beschwerdeführers – sei es für die Firma, sei es in eigenen Angelegenheiten – in den Büros der Firma und seine sich dort befindlichen elektronischen Unterlagen stehen einer Verlängerung des Rayonverbots nicht entgegen. Die Interessen der Beschwerdegegnerin überwiegen grundsätzlich die Interessen des Beschwerdeführers am Zugang zu seinem Arbeitsplatz; der Beschwerdegegnerin ist eine zeitliche Regelung der Anwesenheitszeiten in den Räumlichkeiten der Firma nicht zumutbar (E. 4.4.3). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren ist aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit seiner Begehren abzuweisen (E. 5.2).
Abweisung, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · ELEKTRONISCHE EINGABE FORTBESTAND DER GEFÄHRDUNG KONTAKTVERBOT MÜNDLICHE ANHÖRUNG OFFENSICHTLICHE AUSSICHTSLOSIGKEIT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RAYONVERBOT UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) WEGWEISUNG ZEUGENEINVERNAHME · Rechtsnormen: · Art. 2 Abs. I GSG Art. 9 Abs. III GSG Art. 10 Abs. I GSG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3