Protected Person's Appeal on Protection Order Extension Dismissed as Moot Due to Relocation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court dismissed an appeal by a protected person challenging the partial approval of her application to extend protective measures under the Protection from Violence Act, as the appeal became moot because the appellant had since moved out of the formerly shared residence. The court reasoned that new facts cannot be considered in appeals against judicial review decisions, and the lower court's assessment of evidence regarding two specific altercations was within its discretion, as the evidence did not conclusively establish a clear danger potential from the opposing party or clearly identify the aggressor in one instance. Furthermore, the limited 14-day extension granted, rather than the requested three months, was deemed a reasonable exercise of discretion given the overall assessment suggesting ongoing risk of domestic violence without clarity on which party posed the greater threat, and the denial of increased danger regarding the children was supported by a lack of evidence.
Legislator-Regeste
AmtlichMassnahmen nach Gewaltschutzgesetz | [Beschwerde der gefährdeten Person gegen eine nur teilweise Gutheissung ihres Verlängerungsgesuchs.] Gegenstandslosigkeit des Verfahrens betreffend die Verlängerung des in Bezug auf die vormals gemeinsame Wohnung der Parteien ausgesprochene Betret- und Rayonverbots wegen zwischenzeitlich erfolgten Wegzugs der Beschwerdeführerin (E. 2.1). Verbot der Berücksichtigung neuer Tatsachen im Beschwerdeverfahren gegen haftrichterliche Entscheide (E. 2.2). Der von der Beschwerdeführerin erhobene Vorwurf einer unhaltbaren Aussagenwürdigung hinsichtlich der zweiten von insgesamt drei tätlichen Auseinandersetzungen läuft ins Leere. Auch ein ausschliessliches Abstellen auf die Aussagen der Beschwerdeführerin zum betreffenden Vorfall würde nichts an der Rechtmässigkeit der haftrichterlichen Würdigung ändern, wonach aus diesen Ereignissen nicht auf ein wirkliches Gefährdungspotenzial der Beschwerdegegnerin geschlossen werden könne (E. 5.2). Die Würdigung des Haftrichters zum dritten Vorfall, wonach aus diesen Ereignissen nicht klar hervorgehe, wer die gefährdete und wer die gefährdende Person gewesen sei, liegt angesichts der widersprüchlichen Schilderungen der Parteien sowie der Tatsache, dass sich die Polizei zum Erlass beidseitiger Schutzmassnahmen veranlasst sah, ohne Weiteres im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums (E. 5.3). Auch im Übrigen vermögen die weitgehend unsubstanziierten Vorbringen der Beschwerdeführerin die Richtigkeit oder Vollständigkeit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen (E. 5.4). Aus dem erstellten Sachverhalt lassen sich keine Rückschlüsse auf ein behauptetermassen "sehr hohes" Gefährdungspotenzial der Beschwerdegegnerin ziehen. In Anbetracht der zutreffenden Gesamtwürdigung des Haftrichters, wonach zwar davon auszugehen sei, dass zwischen den Parteien nach wie vor das Risiko häuslicher Gewalt bestehe, indessen unklar erscheine, von welcher Partei die grössere Gefahr für die andere ausgehe, bewegtsich die verfügte Verlängerung der Schutzmassnahmen um lediglich 14 Tage anstatt der beantragten drei Monate im Rahmen des ihm zustehenden, relativ breiten Ermessens (E. 6.2.). Auch die Verneinung eines Gefährdungspotenzials der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Kinder der Beschwerdeführerin ist in Ermangelung entsprechender Anhaltspunkte nicht zu beanstanden (E. 6.3). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe outcome of the appeal regarding the extension of protective measures based on the assessment of domestic violence risk under the Protection against Violence Act.
Applied in the dispositive for the procedure concerning the appeal.
Cited in relation to the protective measures whose extension was reviewed.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2023.00406
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2023.00406 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.08.2023 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · [Beschwerde der gefährdeten Person gegen eine nur teilweise Gutheissung ihres Verlängerungsgesuchs.] Gegenstandslosigkeit des Verfahrens betreffend die Verlängerung des in Bezug auf die vormals gemeinsame Wohnung der Parteien ausgesprochene Betret- und Rayonverbots wegen zwischenzeitlich erfolgten Wegzugs der Beschwerdeführerin (E. 2.1).
Verbot der Berücksichtigung neuer Tatsachen im Beschwerdeverfahren gegen haftrichterliche Entscheide (E. 2.2). Der von der Beschwerdeführerin erhobene Vorwurf einer unhaltbaren Aussagenwürdigung hinsichtlich der zweiten von insgesamt drei tätlichen Auseinandersetzungen läuft ins Leere. Auch ein ausschliessliches Abstellen auf die Aussagen der Beschwerdeführerin zum betreffenden Vorfall würde nichts an der Rechtmässigkeit der haftrichterlichen Würdigung ändern, wonach aus diesen Ereignissen nicht auf ein wirkliches Gefährdungspotenzial der Beschwerdegegnerin geschlossen werden könne (E. 5.2).
Die Würdigung des Haftrichters zum dritten Vorfall, wonach aus diesen Ereignissen nicht klar hervorgehe, wer die gefährdete und wer die gefährdende Person gewesen sei, liegt angesichts der widersprüchlichen Schilderungen der Parteien sowie der Tatsache, dass sich die Polizei zum Erlass beidseitiger Schutzmassnahmen veranlasst sah, ohne Weiteres im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums (E. 5.3). Auch im Übrigen vermögen die weitgehend unsubstanziierten Vorbringen der Beschwerdeführerin die Richtigkeit oder Vollständigkeit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen (E. 5.4).
Aus dem erstellten Sachverhalt lassen sich keine Rückschlüsse auf ein behauptetermassen "sehr hohes" Gefährdungspotenzial der Beschwerdegegnerin ziehen. In Anbetracht der zutreffenden Gesamtwürdigung des Haftrichters, wonach zwar davon auszugehen sei, dass zwischen den Parteien nach wie vor das Risiko häuslicher Gewalt bestehe, indessen unklar erscheine, von welcher Partei die grössere Gefahr für die andere ausgehe, bewegt sich die verfügte Verlängerung der Schutzmassnahmen um lediglich 14 Tage anstatt der beantragten drei Monate im Rahmen des ihm zustehenden, relativ breiten Ermessens (E. 6.2.).
Auch die Verneinung eines Gefährdungspotenzials der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Kinder der Beschwerdeführerin ist in Ermangelung entsprechender Anhaltspunkte nicht zu beanstanden (E. 6.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · ABÄNDERUNGSGESUCH AUSSAGEWÜRDIGUNG BETRETVERBOT BEURTEILUNGSSPIELRAUM ERMESSENSKONTROLLE ERMESSENSSPIELRAUM GEFÄHRDUNGSPOTENTIAL GESAMTWÜRDIGUNG GLAUBHAFTIGKEIT GLAUBHAFTMACHUNG HÄUSLICHE GEWALT KONTAKTVERBOT KOSTENFREIHEIT NOVENVERBOT RAYONVERBOT TÄTLICHKEIT VERLETZUNG WEGWEISUNG WOHNORT · Rechtsnormen: · Art. 1 Abs. I GSG Art. 2 Abs. I GSG Art. 3 Abs. 2 GSG Art. 3 Abs. I GSG Art. 6 Abs. I GSG Art. 6 Abs. II GSG Art. 9 GSG Art. 10 Abs. I GSG Art. 11a Abs. II GSG § 50 Abs. II VRG § 52 Abs. II VRG · Publikationen:
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